Wann ist eine Versammlung eine Versammlung? Juristisch ist dies nach dem jüngsten Nazi-Konzert eine wieder aufgeworfene interessante Frage.

Das VG Meiningen zum Beispiel fand am 3. Juli, trotz der Erhebung von Eintrittsgeldern handelt es sich um eine Versammlung. Diese „Versammlung“ war nun aber eines der größten Nazi-Konzerte. In der Begründung klingt immer wieder eine Bezugnahme zum Urteil des BVerwG zur Fuckparade an. Bevor ich darauf kurz eingehe, will ich aber noch darauf verweisen, dass das BVerfG in seiner Entscheidung zur sog. Fuckparade ausgeführt hatte:

„Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen.“

Das BVerwG sah dies allerdings anders. „Enthält eine geplante Zusammenkunft von Personen Elemente, die sowohl auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die anderen Zwecken dienen, ist sie als Versammlung im Sinne des Grundgesetzes…

Ich habe an dieser und dieser Stelle bereits auf die Auseinandersetzung um die am Brandenburger Tor protestierenden Flüchtlinge und die in meinen Augen rechtswidrigen Auflagen -deren politisch Verantwortliche Innensenator Henkel und die amtierende Polizeipräsidentin Koppers sind- verwiesen.

Nun hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Datum vom heutigen Tag (VG 1 L 299.12) beschlossen, dass die „aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (…) insoweit wiederhergestellt wird, als die Verwendung von Sitzunterlagen wie Sitzkissen, kleiner Pappen oder Ähnlichem untersagt wird.“  Unjuristisch heißt das, Sitzunterlagen wie Sitzkissen, kleine Pappen und Ähnliches sind erlaubt.

Das ist gut. Wie falsch die Auflagen waren, zeigt sich aber vor allem in den weiteren Ausführungen des Gerichts.  So heißt es auf Seite 5: „… bestehen allerdings ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der versammlungsrechtlichen Auflage im Hinblick auf die Untersagung der Verwendung von zum auf dem Boden Sitzen einzelner Versammlungsteilnehmer gegen Kälte und Witterungseinfluss notwendige Unterlagen.“ Das Gericht verweist auf die Urteile des…

… wie und unter welchen Bedingungen eine nicht verbotene Demonstration stattfindet.

Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist in Art. 8 GG gewährleistet. Nach Artikel 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung und Erlaubnis friedlich zu versammeln. Schon dieser Artikel 8 Abs. 1 GG macht deutlich, dass von einer rechtlichen Gleichstellung aller hier lebenden Menschen leider keine Rede sein kann, denn es handelt sich um ein sog. Deutschengrundrecht. Aus meiner Sicht müsste es korrekt heißen: „Jeder hat das Recht…„, denn es sollte keine Sondergesetze geben. Schon gar nicht wenn es um soetwas wichtiges wie die Versammlungsfreiheit geht.

Nun sagt Artikel 8 Abs. 2 GG, dass das Recht sich friedlich zu versammeln für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Damit kommt das Versammlungsgesetz ins Spiel, für welches mittlerweile die Bundesländer (Föderalismusreform) zuständig sind. Soweit ich das überblicke, gilt aber in Berlin noch das (alte)…