Wegweisend, angemessen und klug -Urteil im NPD-Verbotsverfahren

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 die NPD nicht verboten. Für mich kommt das nicht überraschend: Bereits im  April 2013 hatte ich öffentlich gemacht, warum ich skeptisch bin und dem Antrag, der Bundestag möge dem Antrag des Bundesrates beitreten, nicht zustimmen konnte.

Das Urteil des BVerfG ist allerdings aus verschiedenen Gründen interessant. Im Leitsatz 2.b) verweist das BVerfG darauf, dass mit „dem Gebot strikter Staatsfreiheit“ nicht vereinbar sei, wenn „die Begründung eines Verbotsantrages auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist“.

Im Leitsatz 4 heißt es:

Der Begriff des Beseitigens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bezeichnet die Abschaffung zumindest eines ihrer Wesenselemente oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung oder ein anderes Regierungssystem. Von einem Beeinträchtigen ist auszugehen, wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt.“

Dem Begriff des >Beeinträchtigens<, so das BVerfG in Randnummer 551, komme im Vergleich zu dem des >Beseitigens< ein eigenständiger, den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG erweiternder Regelungsgehalt zu. Nach Randnummer 556 liege das >Beeinträchtigen< vor, wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirke. Interessant an dieser Stelle: Auch parlamentarische Äußerungen sind, trotz des Grundsatzes der Indemnität, zurechenbar (Randnummer 567) im Rahmen eines Verbotsverfahrens. Angesichts der Realität der Wahrnehmung von Politik macht das Sinn. Parteien werden heute vorwiegend durch ihr parlamentarisches Agieren wahrgenommen.

Was die Wesenselemente der FDGO ausmacht, erläutert das BVerfG in Leitsatz 3 und nennt sie in Randnummer 531:

die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition„.

In Leitsatz 6 wird ergänzt, dass eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Zielsetzung einer Partei nicht für die Anordnung eines Parteiverbots ausreicht, sondern vielmehr

die Partei auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung >ausgehen<

muss. Das wiederum setze ein aktives Handeln voraus. Es bedarf bedarf

konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen lassen“.

Ich glaube, genau dieser Satz, der eine Abkehr vom KPD-Verbotsurteil darstellt, basiert auf der Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte), auf welche das BVerfG in Leitsatz 8 verweist:

Die dargelegten Anforderungen an die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei sind mit den Vorgaben, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung zu Parteiverboten aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) abgeleitet hat, vereinbar.“

Die eigentliche Urteilsbegründung beginnt ab Randnummer 397. Im Hinblick auf die V-Leute Problematik heißt es in Randnummer 400:

Für eine Einstellung des Verfahrens wegen unbehebbarer Verfahrenshindernisse ist kein Raum.“

Unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des BVerfG wird in Randnummer 410 noch einmal darauf verwiesen, dass es

mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht zu vereinbaren ist (…),  wenn die Begründung eines Verbotsantrags auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist„.

Allerdings soll sich (Randnummer 414), soweit lediglich ein Teil des Beweismaterials betroffen ist, eine Verfahrenseinstellung verbieten, wenn die restliche Tatsachengrundlage die Durchführung des Verfahrens zulässt“. Das BVerfG geht in Randnummer 464 davon aus, dass

spätestens seit dem 6. Dezember 2012 keine Verdeckten Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin eingesetzt werden“.  

In Randnummer 465 geht das BVerfG nicht von einer fehlenden Quellenfreiheit wesentlicher Teile des zulasten der NPD vorgelegten Beweismaterials aus, d.h. es geht davon aus, dass wesentliche Teile des Beweismaterials nicht von V-Leuten kommen.

In Randnummer 525 weist das BVerfG darauf hin, dass

zwingende Rechtsfolge eines Parteiverbots die mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit verbundene Auflösung der Partei ist.“

In Randnummer 527 wird präzisiert:

Ergibt (…)  die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG, ist die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und die Auflösung der Partei zwingend vorgegeben.

Anders als zum Teil wiedergegeben, verzichtet das BVerfG wohl gerade deshalb auf die Formulierung, die NPD sei verfassungswidrig. Vielmehr geht das BVerfG in seinem Urteil von der Verfassungsfeindlichkeit  der NPD aus. Dieser Unterschied ist nämlich zentral für die Frage des Parteiverbotes. Kurz und etwas vereinfacht gesagt: Verfassungswidrigkeit = Verbot, Verfassungsfeindlichkeit = kein Verbot.

Nach dem BVerfG (Randnummer 538 ff.) ist Ausgangspunkt einer freiheitlich demokratischen Grundordnung die Würde des Menschen. Mit der Würde des Menschen sei

jede Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen

unvereinbar.

Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins (…) zukommt. (…) Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. (…)  Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.“

Sätze, die auswendig gelernt und konsequent angewendet werden sollten. Überall.

Die wohl entscheidende Passage der Urteilsbegründung beginnt in Randnummer 570:

Eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Zielsetzung einer Partei reicht für die Anordnung eines Parteiverbots gemäß Art. 21 Abs. 2 GG nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die Partei auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung >ausgeht<. Ein solches >Ausgehen<setzt bereits begrifflich ein aktives Handeln voraus.“

Völlig zu Recht verweist das BVerfG darauf, dass

das Parteiverbot … kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot“ ist.

Wäre es das, wäre die Demokratie in Gefahr. Vielmehr, so das BVerfG, sei „ein planvolles Handeln“ nötig,

im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder auf die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland“

allerdings sei

eine konkrete Gefahr für die durch Art. 21 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüterbegründet“

nicht erforderlich. Jedoch -und das ist das neue, m.E. richtige Kriterium für ein Parteienverbot, um es nicht zum Gesinnungs- und Weltanschauungsverbot werden zu lassen- bedarf es

konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen lassen„.

Sinn und Zweck des Art. 21 GG aufgreifend argumentiert des BVerfG meines Erachtens stringent folgerichtig (Randnummer 586):

Lässt das Handeln einer Partei dagegen noch nicht einmal auf die Möglichkeit eines Erreichens ihrer verfassungsfeindlichen Ziele schließen, bedarf es des präventiven Schutzes der Verfassung durch ein Parteiverbot als schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde (…) nicht. Ein Parteiverbot kommt vielmehr nur in Betracht, wenn eine Partei über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügt, die ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheinen lassen, und wenn sie von diesen Wirkungsmöglichkeiten auch Gebrauch macht. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einem >Darauf Ausgehen< im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG. An der hiervon abweichenden Definition im KPD-Urteil, nach der es einem Parteiverbot nicht entgegenstehe, wenn für die Partei nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können (…), hält der Senat nicht fest.“

Bei Kritik am Urteil sollte sich genau diese Passage noch einmal genau angesehen werden. Das BVerfG verlangt für ein Verbot gerade nicht eine konkrete Gefahr, d.h. es verlangt nicht eine Situation, in der verfassungsfeindliche Kräfte kurz vor der Machtübernahme stehen. Die Hürde ist niedriger. Das BVerfG verneint das Verbot einer verfassungsfeindlichem Partei dann, wenn diese noch nicht einmal die Möglichkeit eines Erreichens ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hat. Es ist aus demokratischen Gründen richtig, eine solche Hürde zu errichten, denn andernfalls besteht erhebliches Missbrauchspotential das Parteienverbot zu einem Gesinnungsverbot umzuwandeln. Dass das BVerfG das zu Zeiten des KPD-Verbotsurteils noch anders gesehen, hat ändert nichts daran, dass aus meiner Sicht dieser Wandel in der Rechtsprechung zu begrüßen ist.

Das BVerfG erklärt in Randnummer 607, dass es die Rechtsprechung des EGMR zu Parteienverboten als Auslegungshilfe berücksichtigt und seine Entscheidung mit denen des EGMR ohne weiteres vereinbar sei. Meiner Ansicht nach ist dies nur durch die Abkehr von der Entscheidung im KPD-Verbotsverfahrens hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Bestrebungen einer Partei möglich (und ich lese das aus Randnummer 621 auch heraus).  Weshalb nach Anischt des BVerfG konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die NPD die von ihr angestrebten Ziele erreichen kann, erklärt es ab Randnummer 896 ff. aus:

„Weder steht eine erfolgreiche Durchsetzung dieser Ziele im Rahmen der Beteiligung am Prozess der politischen Willensbildung in Aussicht, noch ist der Versuch einer Erreichung dieser Ziele durch eine der Antragsgegnerin zurechenbare Beeinträchtigung der Freiheit der politischen Willensbildung in hinreichendem Umfang feststellbar.“

Ob es wirklich Sinn macht, kommunale Erfolge der NPD deshalb als nicht so entscheidend anzusehen, weil diese vorwiegend in Orten mit geringen Einwohner*innenzahlen erzielt wurden -so das BVerfG in Randnummer 906/907- würde ich allerdings bezweifeln. In Randnummer 635 ff. fällt das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die von der NPD vertrenen Inhalte ein vernichtendes Urteil.

Sie (die NPD – HW) akzeptiert die Würde des Menschen als obersten und zentralen Wert der Verfassung nicht, sondern bekennt sich zum Vorrang einer ethnisch definierten >Volksgemeinschaft<. Der von ihr vertretene Volksbegriff negiert den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen >Volksgemeinschaft< angehören. Ihr Politikkonzept ist auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, Muslimen, Juden und weiteren gesellschaftlichen Gruppen gerichtet.“

In Randnummer 645 wird als  weiterer Grund der Nichtakzeptanz der Menschenwürde unter anderem ausgeführt:

Bereits diese im Parteiprogramm der Antragsgegnerin festgeschriebenen Ziele sind mit der Garantie der Menschenwürde nicht vereinbar. Forderungen nach >Kastration von Pädophilen< oder der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen ohne die Möglichkeit, die Freiheit wiederzuerlangen, verkennen den sozialen Wert- und Achtungsanspruch des Einzelnen (…).“ 

Um noch auf ein Argument einzugehen, was ich immer wieder gelesen habe: Das Parteienverbotsverfahren vor dem BVerfG ist gerade keine strafrechtliche oder gefahrenabwehrrechtliche Angelegenheit. Straftaten sind mit dem Strafrecht zu ahnden und der (konkreten) Gefahr der Begehung von Straftaten ist mit dem Polizei- und Ordnungsrecht zu begegnen. Für das Parteienverbotsverfahren gilt (Randnummer 566):

Eine Zurechnung von Straftaten Dritter im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG kommt zum Beispiel in Betracht, wenn die Partei sachliche oder organisatorische Hilfe geleistet hat, personelle Verknüpfungen zwischen der Partei und der handelnden Gruppierung bestehen oder Parteimitglieder an der jeweiligen Tat beteiligt waren.“

Spannend am Rande ist, dass das BVerfG den Antrag der NPD abgelehnt hat, ihr die Kosten des Verfahrens zu erstatten. Anders als häufig dargestellt, hat das BVerfG im Übrigen keine Regelung zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung angeregt. Vielmehr verweist es in Randnummer 624 auf eine Entscheidung des EGMR zum Verbot der DTP in der Türkei. Der EGMR habe

unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit auf die nach türkischem Recht gegebene Möglichkeit (verwiesen), statt eines Parteiverbots die Kürzung der staatlichen Zahlungen anzuordnen„.

Es sei Sache

des jeweiligen nationalen Rechts, unter Berücksichtigung der Anforderungen der EMRK zu regeln, ob und inwieweit gegenüber Parteien, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, Sanktionen ergriffen werden dürfen. Dabei bleibt es dem nationalen Gesetzgeber unbenommen, völlig auf eine Sanktionierung zu verzichten, gestufte Sanktionsmöglichkeiten zu eröffnen oder sich auf die Sanktion des Parteiverbots zu beschränken“.

Auch aus Randnummer 625 ergibt sich m.E. keine Aufforderung an den Gesetzgeber. Dort heißt es u.a.:

Unterhalb der Ebene des Parteiverbots liegende Sanktionen – etwa die Kürzung oder Streichung staatlicher Finanzmittel – sind nach der geltenden Verfassungslage ausgeschlossen. Daher ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – solange der verfassungsändernde Gesetzgeber keine abweichenden Regelungen trifft – für die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG kein Raum (…).“

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass dies konventionsrechtlich unbedenklich sei. All jene, die dieses Mittel ernsthaft in Erwägung ziehen, sollten dessen Missbrauchspotential nicht unberücksichtigt lassen. Ebenso die Folgefragen: Ab wann sollen die Mittel entzogen werden? Wer soll entscheiden, ob die Voraussetzungen für den Mittelentzug vorliegen? Welche Rechtsschutzmöglichkeiten gibt es?

Ich habe an der einen oder anderen Stelle massives Unverständnis über dieses Urteil gelesen. Ich finde das Urteil wegweisend, angemessen und klug. Den Nazis, egal in welchem Gewand sie auftrteten, sollten ganz viele Menschen wo immer möglich mit zivilem Ungehorsam entgegentreten.

Den derzeitigen und zukünftigen Jurastudierenden wünsche ich viel Spaß bei Hausarbeiten und Klausuren im öffentlichen Recht ;-).

3 Replies to “Wegweisend, angemessen und klug -Urteil im NPD-Verbotsverfahren”

  1. Eigentlich bin ich grundsätzlich gegen Parteiverbote, mit dem Urteil bin ich aber trotzdem alles andere als glücklich. Bedeutung und Erfolgsaussichten der NPD lassen sich hauptsächlich an Wahlerfolgen messen was dazu führt, dass die Unterstützung durch die Wähler ein zukünftiges Verbot erst ermöglicht. Negatives Stimmgewicht hoch zehn.

  2. Mir gefällt diese differenzierte Betrachtung und gut verständliche Zusammen-Fassung. Ob Verbot oder nicht Verbot ist für mich nachrangig. Wichtiger die Erkenntnis: „Den Nazis, egal in welchem Gewand sie auftrteten, sollten ganz viele Menschen wo immer möglich mit zivilem Ungehorsam entgegentreten.“

  3. Pingback: Jahresrückblick 2017 – Blog von Halina Wawzyniak

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