Das Urteil des BVerfG zur Reichweite von öffentlichen Äußerungen von Regierungsmitgliedern vom 15. Juni 2022 ist ein ziemlicher Hammer. In der Konsequenz bedeutet das Urteil nämlich, dass Regierungsvertreter*innen weitgehend ihre politischen Überzeugungen und Auseinandersetzungen mit anderen politischen Parteien einstellen müssten. Sie müssten sich jeglicher Bewertung anderer Parteien enthalten, selbst wenn sie dabei ihre persönliche Sicht oder die Sicht ihrer Partei erklären. Die Verbeamtung von Regierungshandeln und damit eine Entpolitisierung halte ich in einer Demokratie für gefährlich. (Und da bin ich noch nicht bei dem hinter einem solchen Ansatz stehenden paternalistischen Ansatz, der von einem verführbaren Wahlvolk durch Äußerungen von Regierungsmitgliedern ausgeht.)

Bereits im Jahr 2018 hat Klaus Ferdinand Gärditz auf dem Verfassungsblog dem BVerfG ein „steriles Politikverständnis“ attestiert, „dass sich einseitig am Leitbild des hoheitlichen Gesetzesvollzugs ausrichtet“. Das bereits im damaligen Wanka-Urteil angelegte „sterile Politikverständnis“ ist nun perfektioniert worden. Damals hatte das BVerfG in einer Pressemitteilung der damaligen Ministerin Wanka, die sich kritisch zu einer Versammlung der AfD…

Ich habe hier bereits über die Sache mit den Aufstellungsversammlungen geschrieben. Es geht in der nunmehr geführten Debatte um die Teilnichtzulassung der Liste der AfD zur Landtagswahl in Sachsen. Auf dem Verfassungsblog haben nunmehr Schönberger/Schönberger einen eigenen Beitrag platziert, der mich zur Replik reizt.

1. Schönberger/Schönberger sehen in der Entscheidung des Landeswahlausschusses eine Überraschung. Im nächsten Schritt argumentieren sie mit den Folgewirkungen der Entscheidung („gravierend“) und argumentieren mit einem möglichen Zweitstimmenergebnis -leider wahrscheinlich- der AfD, welches zu mehr als 18 Sitzen führen würde. Sie weisen zu Recht darauf hin, dass in diesem Fall Mandate unbesetzt bleiben würden. Schönberger/Schönberger argumentieren mithin demokratietheoretisch. Und tatsächlich ist das demokratietheoretisch ein Problem. Das zu negieren wäre töricht. Das demokratietheoretische Problem ist aber im Landeswahlgesetz und in der Landeswahlordnung angelegt und nicht in der Rechtsanwendung. Wer dieses demokratietheoretische Problem angehen möchte, der muss in der Gesetzgebung aktiv werden, nicht aber die Gesetzesanwendung kritisieren. Dabei gilt es aber zu…