Internetfähige Computer gehören zum soziokulturellen Existenzminimum

Während gestern im Bundestag in namentlicher Abstimmung die Mehrheit der Abgeordneten meinte, Sanktionen gegen Leistungsbeziehende nach dem SGB II sind schon richtig und können weiter verhängt werden, hat DIE LINKE nicht nur die Abschaffung der Sanktionen gefordert sondern auch einen weiteren Antrag in den Bundestag eingebracht.

In dem Antrag „Internetfähige Computer gehören zum soziokulturellen Existenzminimum“ fordern wir, „unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass ein internetfähiger Computer in Form eines Sonderbedarfs nach § 24 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) als Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums anerkannt wird und über den jeder Mensch orts- und zeitunabhängig sowie unpfändbar verfügen kann.“

Wir reagieren damit auf die grundlegende Veränderung der Gesellschaft, in der zunehmend Informationen, Angebote und Dienstleistungen über das Internet angeboten werden. Nehmen wir beispielsweise die Tagesschau. In fast jeder Sendung hören und sehen wir: „Weitere Informationen erhalten sie auf www.tagesschau.de“. Nehmen wir Jobangebote im Internet oder Bankdienstleistungen wie online-Banking. Viele Behörden bieten mittlerweile an, sich per Internet einen Termin bei ihnen zu organisieren und in vielen Bundesländern gibt es die Möglichkeit über die Internetwache Strafanzeige zu stellen.

Untersuchungen bestätigen, dass von der digitalen Spaltung vor allem auch Transferleistungsempfangende betroffen sind. Damit findet aber erneut eine gesellschaftliche Ausgrenzung dieser Personen statt, die wir LINKE nicht bereit sind hinzunehmen. Natürlich ist es zu begrüßen wenn in öffentlichen Gebäuden die Möglichkeit eines (kostenlosen) Internetzugangs eröffnet wird, aber eine orts- und zeitunabhängige Benutzung des Internets ist damit eben noch nicht gegeben.  In unserem Antrag haben wir deshalb formuliert:  „In der Ermittlung der Regelsatzhöhe für den Leistungsbezug nach dem „Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz), das für die Bestimmung des Leistungsbezuges nach § 20 Abs. 5 SGB II ebenfalls maßgeblich ist, findet die Anschaffung von Technik zur Nutzung des Internets keine nennenswerte Berücksichtigung. Zwar wird die Anschaffung von Datenverarbeitungsgeräten und Software als regelsatzrelevant anerkannt, die ermittelten 3,44 Euro pro Monat (Bundestagsdrucksache 17/3404, S. 105 – lfd. Nr. 54) reichen aber für den Fall einer Neuanschaffung ganz offensichtlich nicht aus. Es ist auch nicht ersichtlich, wie durch einen „internen Ausgleich“ bei den verschiedenen Verbrauchsausgaben die Neuanschaffung eines internetfähigen Computers realisiert werden könnte. Die staatliche Unterstützung bei der Anschaffung internetfähiger Technik ist verfassungsrechtlich geboten. Dies ergibt sich in besonderer Deutlichkeit aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, Urteil vom 9. 2. 2010, – 1 BvL 1/09 – (= NZS 2010, 270), wonach Artikel 1 GG „das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie … , die auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, gewährleistet“ und diese Gewährleistung `durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein` muss. Die Wahrnehmung der grundrechtlich verbürgten Freiheiten und die diskriminierungsfreie Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sind bereits jetzt ohne einen Zugang zum Internet nicht mehr gewährleistet.“

Wir wollen nicht, dass Transferleistungsbeziehende von der Teilhabe am Internet ausgeschlossen sind. Wir finden, dass die Regelleistung bei Hartz IV nicht das Existenzminmum sichert und eigentlich wollen wir eine sanktionsfreie Mindestsicherung. Bis wir das erreicht haben, wäre es aber dringend nötig, sofort Maßnahmen zu ergreifen um Transferleistungsempfangenden den Zugang zum Internet zu ermöglichen und Internetfähige Computer pfändungsfrei zu stellen.

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