… für das Bundessozialgericht. Dieses hat mit dieser Entscheidung nämlich, deren tatsächlicher Wortlaut interessant sein dürfte, keine bahnbrechende Entscheidung für soziale Gerechtigkeit getroffen. Es hat lediglich unter juristisch nachvollziehbaren Argumenten eine „Nichtnachvollziehbarkeit“ der Festlegung der Höhe festgestellt und daraus die Verfassungswidrigkeit geschlussfolgert.

Wenigstens das ND hat begriffen, dass hier keine Grundsatzentscheidung getroffen wurde und der Gesetzgeber mit eine wenig Intelligenz in der Argumentation bedauerlicherweise die jetztige Regelsatzhöhe beibehalten kann.

Die Richter/innen haben sich um die eigentliche Entscheidung herumgedrückt, weil sie sie in diversen Urteilen bereits getroffen haben. Die Entscheidung nämlich, ob der Regelsatz gegen die Menschenwürde und das Sozialstaatsgebot verstößt und damit verfassungswidrig ist.

Die Politik ist gefragt um endlich die entwürdigende Behandlung von Menschen im Bezug von Hartz IV zu beenden.

… was das Bundessozialgericht da gestern entschieden hat.  Juristen/innen machen sich mit dieser Entscheidung leider zum Vorreiter des Sozialabbaus. 30 Stunden arbeiten im Rahmen eines 1 Euro-Jobs ist Lohndumping. Ein gesetzlicher Mindestlohn wäre erforderlich, statt die Verdrängung von Arbeitsplätzen, die durch diese Entscheidung noch gerichtlich sanktioniert wird.  Gruselig ist vor allem, das Verweigerung diesem Unsinn gegenüber mit Leistungskürzung bestraft wird.

Aber die Richter/innen widersprechen sich auch selbst. Sie argumentieren:

Die Arbeitsgelegenheiten sind nach der geltenden Gesetzeslage keine Gegenleistung für die dem Hilfebedürftigen gewährten Grundsicherungsleistungen, sondern sie gehören zum Katalog der in § 16 SGB II geregelten Eingliederungsleistungen. Arbeitsgelegenheiten sind ein Instrument der Grundsicherungsträger zur Umsetzung des Grundsatzes des Förderns.“

Soweit so gut, nur wenn es keine Gegenleistung ist, dann darf man halt auch nicht kürzen. Und wenn mit den Arbeitsgelegenheiten „fördern“ verbunden sein soll, dann kann das Fördern gerade nicht im ausbeuten und verunmöglichen regulärer Arbeit bestehen. Die Richter/innen geben fördern jetzt…

So zeigt sich einmal mehr das Bundessozialgericht. Nach diversen Pressemeldungen hat dieses Gericht die Frechheit besessen, in einer Entscheidung zum Aktenzeichen B 11b AS 1/06 R zu behaupten, der Regelsatz sei sowohl mit dem materiellen als auch mit dem soziokulturellen Existenzminmum vereinbar und führe nicht automatisch zu einer gesellschaftlichen Ausgrenzung von Hartz-IV- Empfängern. Absurd!

Offensichtlich ausserhalb jeder Verankerung im tatsächlichen Leben wird etwas herbeifabuliert, was nachweislich nicht wahr ist. Der Paritätische Wohlfahrtsverband hatte bereits vor einiger Zeit in einer Studie festgestellt, dass die damaligen 345 € in keinem Fall ausreichen.

Jetzt ist es an der Zeit, dass die Kritiker/innen von Hartz IV endlich anfangen, nicht nur die Lage der Hartz IV-Empfangenden zu thematisieren, sondern auch die der Asylbewerber/innen. Deren Regelsatz ist noch deutlich geringer und wurde bereits früher als Verfassungsgemäß eingestuft.

Den Richter/innen kann man nur wünschen, einmal von ihrem hohen Roß herabzusteigen und einen Monat vom Regelsatz zu…