Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass ein Protestcamp -jedenfalls im Regelfall- unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fällt. Konkret hat das BVerwG geurteilt:

„Eine infrastrukturelle Einrichtung eines als Versammlung zu beurteilenden Protestcamps unterfällt dem unmittelbaren, durch das Versammlungsgesetz ausgestalteten Schutz durch Art. 8 GG, wenn sie entweder einen inhaltlichen Bezug zu der mit dem Camp bezweckten Meinungskundgabe aufweist oder für das konkrete Camp logistisch erforderlich und ihm räumlich zuzurechnen ist.“

Vielleicht erinnert sich die eine oder der andere noch an die Debatten um Protestcamps bei den G20-Protesten in Hamburg. Auch damals war die rechtliche Einordnung ein großes Thema.

Das BVerwG definiert (Rn. 17) ein Protestcamp als „eine neuere, zunehmende Verbreitung findende Form kollektiven Protests„. Typischerweise werden sie an einem Ort veranstaltet, „der einen Bezug zu dem jeweils inmitten stehenden Thema hat„. Sie seien Veranstaltungen „mit einer zeitlichen Perspektive von einigen Tagen bis in Einzelfällen auch zu mehreren Jahren“.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum…

Wann ist eine Versammlung eine Versammlung? Juristisch ist dies nach dem jüngsten Nazi-Konzert eine wieder aufgeworfene interessante Frage.

Das VG Meiningen zum Beispiel fand am 3. Juli, trotz der Erhebung von Eintrittsgeldern handelt es sich um eine Versammlung. Diese „Versammlung“ war nun aber eines der größten Nazi-Konzerte. In der Begründung klingt immer wieder eine Bezugnahme zum Urteil des BVerwG zur Fuckparade an. Bevor ich darauf kurz eingehe, will ich aber noch darauf verweisen, dass das BVerfG in seiner Entscheidung zur sog. Fuckparade ausgeführt hatte:

„Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen.“

Das BVerwG sah dies allerdings anders. „Enthält eine geplante Zusammenkunft von Personen Elemente, die sowohl auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die anderen Zwecken dienen, ist sie als Versammlung im Sinne des Grundgesetzes…

Viele Menschen wollen -völlig zu Recht- ihren Protest gegen den G20-Gipfel in Hamburg kreativ und friedlich ausüben. Glücklicherweise gibt es in Deutschland Versammlungsfreiheit. Doch mit den jüngsten Gerichtsentscheidungen könnte die Versammlungsfreiheit entkernt werden, am Ende bliebe dann eine leere Hülle übrig.

Am Anfang steht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Da ist zunächst die Entscheidung vom 28. Juni 2017, mit der die Versammlungsbehörde verpflichtet wurde,

über die Duldung der Veranstaltung mit dem Tenor >Antikapitalistisches Camp – Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen< als Versammlungsbehörde nach Maßgabe der Entscheidungsgründe (II 2 b cc) versammlungsrechtlich zu entscheiden.

Was sich zunächst gut liest, ist am Ende nicht gut. Zwar soll die Versammlungsbehörde über das Camp versammlungsrechtlich entscheiden, womit das BVerfG das Camp zunächst dem Schutz des Artikel 8 GG unterwirft, doch das dicke Ende kommt. Denn leider hat sich das BVerfG um die von ihm selbst gesehene zentrale Frage des Versammlungsrechtes herum gemogelt. Es…