… so manches aussieht ist heute noch unklar.
Die FDP fordert beispielsweise in den Koalitionsverhandlungen ein Bürgergeld. Die FDP spricht auch ganz deutlich von einem „Ersatz für Hartz IV„. Doch die FDP meint wohl etwas völlig anderes als DIE LINKE, die im Wahlkampf sagte „Hartz IV abwählen„. Das Bürgergeld der FDP und ihre Aussage macht aber auch deutlich, es geht um mehr als Parolen, man/frau muss auch sagen was gewollt ist und nicht nur wogegen er/sie ist. Konzepte auf den Tisch!
Was die FDP unter Bürgergeld versteht, kann hier nachgelesen werden. Meine Haupteinwände gegen diese Idee:
a) Das Bürgergeld erhalten nur Bürger/innen. Es bleibt also dabei, dass Asylbewerber/innen und Menschen ohne Deutschen Pass schlechter gestellt werden. Das ist nicht gerecht. Wenn, dann müsste dieses Bürgergeld für alle hier lebenden Menschen zugänglich sein.
b) Es ist nicht klar, was unter „zumutbarer“ Gegenleistung zu verstehen ist. Sanktionen? Und was ist zumutbar? Ein wenig später wird die FDP deutlicher: Sanktionen auch für mittlere und untere Einkommen. Wörtlich heißt es: „Ergänzend zu den Anreizen müssen die Sanktionsmechanismen konsequent angewendet werden, nicht zuletzt auch zum Schutze des Steuerzahlers vor Sozialleistungsmißbrauch. Deshalb wird die Pauschale für den Lebensunterhalt um bis zu 30 % gekürzt, wenn angebotene zumutbare Arbeit abgelehnt wird. Eine weitere Ablehnung zieht die gleiche Rechtsfolge nach sich, so daß die tatsächliche Kürzung bei Arbeitsverweigerung erheblich höher liegen kann.“
c) Vom Grundsatz her, ist es das gleiche System wie Hartz I. Die FDP will am Prinzip Bedarfsgemeinschaft festhalten.
Das eigentliche -aus meiner Sicht verheerende- Ziel der FDP liest sich dann so: „Es fehlen ergänzende Reformschritte zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes, zur notwendigen Öffnung der Tarife nach unten […] .“
Wie es auch anders gehen kann, ist hier nachlesbar.
Auch die ausformulierte Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes zum Kita-Volksbegehren ist äußerst interessant. Das Landesverfassungsgericht hat die Klage des Kitavolksbegehrens zugelassen. Der Senat hatte dieses Volksbegehren als unzulässig bezeichnet und ich hatte damals von einer Fehlentscheidung geschrieben. Tatsächlich bewegt sich das Landesverfassungsgericht auf meiner Argumentationsebene (oder ich mich auf seiner 😉 ) wenn es schreibt: „Der Haushaltsvorbehalt des Art. 62 Abs. 2 VvB (in der seit Beginn der 16. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin 2006 geltenden Fassung) schließt Volksbegehren aus, die die formelle Haushaltsgesetzgebung im Sinne der Art. 85 ff. VvB betreffen. Unzulässig sind danach nur Volksbegehren, die das Haushaltsgesetz und den in ihm festgestellten Haushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr unmittelbar zum Gegenstand haben. Dazu gehören auch Volksbegehren, die in einen im Zeitpunkt des Zustandekommens des Volksgesetzes geltenden Haushaltsplan eingreifen Dagegen erstreckt sich der Haushaltsvorbehalt des Art. 62 Abs. 2 VvB nicht auf finanzwirksame Gesetze, die sich lediglich auf künftige Haushaltsgesetze und zukünftige Haushaltsperioden auswirken. Die nach der alten Fassung des Haushaltsvorbehalts in Art. 62 Abs. 5 VvB a. F. bestehende Schranke für finanzwirksame Volksbegehren, die in ihren Auswirkugnen auf den Landeshaushalt eine durch Gesamtabwägung zu bestimmende `Erhebeblichkeistschwelle` überschreiten, gilt anch der hier anzuwendenden Neufassung des Ar.t 62 Abs. 2 VvB nicht.“