Abgeordnete, Nebenverdienst, Veröffentlichungspflicht und Anrechnung

Gerade wurden wieder die Nebenverdienste von Abgeordneten veröffentlicht und schon geht sie wieder los, die Debatte zur Zulässigkeit von Nebentätigkeiten von Abgeordneten.

Ich selbst veröffentliche meine Nebenverdienste. Diese setzen sich aus den Geldern für die Sitzungen im Datenschutzbeirat der Deutschen Telekom (werden nach Abzug der Steuern gespendet) und einigen wenigen Mandaten als Rechtsanwältin zusammen.

Um es vorweg zu sagen: Ich halte nichts von einem Verbot der Nebentätigkeit von Abgeordneten, viel von einer Veröffentlichung sämtlicher Nebeneinnahmen und kann mir eine Anrechnungsregelung für Nebeneinnahmen gut vorstellen.

Wenn ich das nun versuche zu begründen, dann beziehe ich mich dabei im Wesentlichen auf Ausführungen, die ich bereits hier gemacht habe.

Nebentätigkeitsverbot 

Ich fange mal praktisch an: Ein Nebentätigkeitsverbot würde für mich bedeuten, dass ich während meiner Zeit als Abgeordnete keinerlei Mandate als Rechtsanwältin bearbeiten dürfte. Ich würde damit Gefahr laufen, das Handwerk der Rechtsanwältin zu verlernen. Möglicherweise müsste ich infolge der Nichtausübung der Rechtsanwaltstätigkeit sogar meine Anwaltszulassung zurückgeben. Ein Verbot der Nebentätigkeit würde somit für mich einen Wiedereinstieg in meinen Beruf nach Beendigung des Mandates erschweren.

Neben juristischen Argumenten -auf die ich gleich noch eingehen werde- gibt es aus meiner Sicht aber vor allem politische Gründe, warum ein Nebentätigkeitsverbot nicht sinnvoll ist. Ein Nebentätigkeitsverbot fördert das Entstehen von „Politikerkarrieren„. Wird Abgeordneten untersagt, auch nur auf bescheidenem Niveau in ihrem Beruf weiter zu arbeiten, wächst die Gefahr, dass mögliche Wahlbewerber*innen sich von vornherein nicht um ein Mandat bewerben. Insbesondere für Selbstständige wäre ein Verbot von Nebentätigkeiten im Regelfall das „Aus“ im bisherigen Beruf. Sollten sie sich dennoch um ein Mandat bewerben und es auch antreten, ist ihre Unabhängigkeit infrage gestellt. Je stärker Abgeordnete auf ein Mandat zur Sicherung des Lebensunterhaltes angewiesen sind, desto weniger unabhängig sind sie in der Ausübung des Mandates. Im Extremfall könnte ein Nebentätigkeitsverbot dazu führen, dass die Auswahl der Wahlbewerberinnen oder die Bereitschaft, aus dem Mandat nach einer gewissen Zeit auszuscheiden, sinkt. Es ist deshalb auch aus verfassungspolitischen Gründen sinnvoll, Abgeordneten – auf bescheidenem Niveau – neben dem Mandat eine Nebentätigkeit zu gestatten.

Nun fordert richtigerweise der § 44a Abs. 1 AbgG (Abgeordnetengesetz), dass die Ausübung des Mandates im Mittelpunkt der Tätigkeit einer Bundestagsabgeordneten steht. Ohne diese Regelung wäre die Vollalimentation von Abgeordneten in vergleichbarer Höhe einer Richterin am Obersten Gerichtshof des Bundes auch nicht akzeptabel. Dennoch bleiben berufliche Tätigkeiten und Tätigkeiten anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig. Und das ist auch gut so.

Bei der Verabschiedung des ersten Abgeordnetengesetzes im Jahr 1977 hat ein Sonderausschuss in seiner Materialsammlung für dieses Gesetz eine Berufstätigkeit neben dem Mandat für zulässig angesehen. Er war der Ansicht, es stehe im Ermessen des Abgeordneten,

„wie er sein Mandat ausfüllt. Folgerichtig sollte es auch ihm selbst überlassen bleiben, ob und inwieweit er glaubt, neben dem Mandat noch beruflich tätig sein zu können und zu müssen. Das Parlament braucht zwar Mitglieder, die sich uneingeschränkt der parlamentarischen Tätigkeit widmen. Es wird aber auch durch Abgeordnete bereichert, die in ihrem Beruf tätig bleiben und so ständig und unmittelbar mit dem beruflichen Alltag konfrontiert werden. Der Kontakt zum bisherigen Beruf ist ferner für die Abgeordneten besonders notwendig, die nach Beendigung des Mandats keinen oder nur einen zeitlich begrenzten Wiederbeschäftigungsanspruch besitzen. Das trifft namentlich auf die Angehörigen selbständiger Berufe zu. Für sie ist es unverzichtbar, weiter in ihrem Beruf tätig zu bleiben, um nicht ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Würde ihnen diese Möglichkeit genommen, dann könnten sie das mit der Annahme des Mandats verbundene Risiko kaum noch auf sich nehmen.“

Im Bericht der Unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts aus der 17. Wahlperiode (2009-2013) des Bundestages findet sich zu diesem Aspekt folgende Aussage:

„Wer in das Mandat Erfahrungen aus einem Beruf mitbringt, hat insoweit einen Vorteil, der dem ganzen Parlament zugute kommt. Auch deshalb muss es bei aller Professionalisierung dabei bleiben, dass das Bundestagsmandat zwar für die Abgeordneten im Mittelpunkt steht, aber mit Berufs- und Erwerbstätigkeiten im Lebenslauf vereinbart werden kann, weil damit die berufliche Zukunft nach dem Mandat besser gesichert und so die Unabhängigkeit des Abgeordneten gestärkt wird.“

Dass eine Nebentätigkeit neben dem Mandat zulässig ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 4. Juli 2007 bestätigt:

Aus Art. 48 Abs. 2 GG, demzufolge niemand gehindert werden darf, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben, und eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde unzulässig ist, und ebenso aus Art. 137 Abs. 1 GG, der den Gesetzgeber zu Beschränkungen der Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermächtigt, ist – unbestritten – zu schließen, dass das Grundgesetz die Ausübung eines Berufs neben dem Abgeordnetenmandat zulässt.“

Auf der anderen Seite hat das Bundesverfassungsgericht aber auch deutlich gemacht, dass der Freiheit des Mandates, auf das sich ja die Akzeptanz der Nebentätigkeit bezieht, Schranken gesetzt sind.

„Die Freiheit des Mandats ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Sie kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden. Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind als solche Rechtsgüter anerkannt.“

Anders als im Wahlrecht macht die Bezugnahme auf die Funktionsfähigkeit des Parlaments hier Sinn. Menschen, die sich um ein Mandat bewerben, wissen vorher um die mit dem Mandat verbundenen Regeln und gegebenenfalls auch Einschränkungen – zum Beispiel im Hinblick auf eine Nebentätigkeit und die Veröffentlichung von Nebenverdiensten. Vor diesem Hintergrund können sie entscheiden, ob sie sich um ein Mandat bewerben oder nicht. Mit der sog. Mittelpunktregelung hat das Bundesverfassungsgericht aber auch klargestellt:

„Nur der Umstand, dass die Abgeordneten bei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihres Mandats auch zeitlich in einem Umfang in Anspruch genommen sind, der es in der Regel unmöglich macht, daneben den Lebensunterhalt anderweitig zu bestreiten, rechtfertigt den Anspruch, dass ihnen ein voller Lebensunterhalt aus Steuermitteln, die die Bürger aufbringen, finanziert wird. (…) Der Gesetzgeber durfte in Wahrnehmung seiner Kompetenz gemäß Art. 38 Abs. 3 GG das verfassungsrechtliche Leitbild des Abgeordneten in dem Sinne nachzeichnen, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Deutschen Bundestages steht (§ 44 a Abs. 1 Satz 1 AbgG) und unbeschadet dieser Verpflichtung Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat zulässig bleiben (§ 44 a Abs. 1 Satz 2 AbgG).“

Interessant ist allerdings, dass diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht unumstritten war. Vier Richter*innen vertraten eine abweichende Meinung. Sie argumentierten unter Verweis auf das Behinderungsverbot des Art. 48 Abs. 2 Grundgesetz:

Auch deshalb darf dem Abgeordneten eine berufliche Tätigkeit neben seinem Abgeordnetenmandat nicht unverhältnismäßig erschwert, unmöglich gemacht oder gar verboten werden. Das Behinderungsverbot erschöpft sich nicht darin, der Übernahme und Ausübung des Mandats aus dem beruflichen Bereich des Abgeordneten keine Hindernisse erwachsen zu lassen; vielmehr zielt es darauf ab, dem Abgeordneten im Rahmen des Möglichen die Chance zu geben, Mandat und Beruf miteinander zu verbinden.“

Mit anderen Worten: Würde es nach diesen vier Richter*innen gehen, dann gäbe es (noch) weniger Einschränkungen für eine Nebentätigkeit, selbst die „Mittelpunktregelung“ des AbgG wäre aus dieser Sicht zweifelhaft.

Neben den politischen Gründen sprechen also auch juristische Gründe gegen eine Nebentätigkeitsverbot. Ein solches Verbot würde mit der Grundgesetzregelung in Konflikt geraten, nach der niemand daran gehindert werden darf, sich um ein Mandat zu bewerben oder es auszuüben (Art. 48 Abs. 2 S. 1 GG). Ein absolutes Nebentätigkeitsverbot würde auch einen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Mandates darstellen. Natürlich gilt dieser Grundsatz nicht absolut, sondern kann durch andere verfassungsrechtliche Rechtfertigungen eingeschränkt werden. Hier liegt die Einschränkung schon durch die Mittelpunktregelung im Abgeordnetengesetz vor. Ein absolutes Verbot der Nebentätigkeit hingegen würde sowohl das Behinderungsverbot als auch das freie Mandat leer laufen lassen.

Es ergibt sich aber noch ein zusätzliches Argument gegen das Verbot von Nebentätigkeiten. Ein Nebentätigkeitsverbot ist kein Verbot von Nebeneinnahmen. Erstaunlicherweise wird dieser Punkt in den öffentlichen Debatten so gut wie nie behandelt. Kritisiert werden Nebenverdienste aus Nebentätigkeiten, kaum aber sonstige Nebeneinnahmen. Die Gleichsetzung Nebenverdienst gleich Nebeneinnahme hat sicherlich auch etwas mit der Veröffentlichungspflicht zu tun (dazu gleich mehr). Wer ein Verbot von Nebentätigkeiten fordert, muss sich fragen lassen, weshalb dann die Gewährung von sonstigen Nebeneinnahmen auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes zulässig sein soll. Wer wiederum Nebenverdienste in Form sonstiger Nebeneinnahmen verbieten will, begibt sich in gefährliches verfassungsrechtliches Fahrwasser. Um es praktisch zu machen: Abgeordnete, die Mitinhaber*in einer Rechtsanwaltskanzlei sind und deren Kanzlei am Jahresende einen Überschuss erzielt, dürfte diesen Überschuss anteilig behalten, allerdings nur, wenn sie ihn nicht selbst durch Nebentätigkeit erarbeitet haben. Da Abgeordnete im Falle von Verlusten der Kanzlei diese genauso mitzutragen haben, kann ihr kaum verwehrt werden, auch am Gewinn zu partizipieren. Ein Ausscheiden aus der Anwaltskanzlei wird wohl aber niemand als Voraussetzung für die Annahme des Mandates fordern. Eine solche Regelung würde nicht nur in die Berufsfreiheit eingreifen, sie wäre auch nicht mit dem Behinderungsverbot bei der Bewerbung um ein Mandat vereinbar. Wenn ein Nebenverdienst durch reine Beteiligung an einer Rechtsanwaltskanzlei aber nicht ausgeschlossen werden soll, wie ließe sich dann begründen, dass Abgeordnete nicht einmal auf bescheidenem Niveau in der Kanzlei Mandate bearbeiten dürfen?

Veröffentlichungspflicht 

Die Veröffentlichungspflicht für Nebenverdienste von Abgeordneten bezieht sich derzeit nur auf Nebenverdienste aus Nebentätigkeiten. Im Sinne von Transparenz und vor allem im Hinblick auf Interessenkollisionen ist aber eine Veröffentlichungspflicht aller Nebeneinnahmen sinnvoll.

Erst die Veröffentlichung aller Nebeneinnahmen ermöglicht einen umfassenden Überblick über Verbindungen und Verpflichtungen von Abgeordneten. Veröffentlicht werden müssen derzeit aber nur die Nebeneinnahmen aus Nebentätigkeiten. Und das ist ein Problem. Auf der Grundlage von § 44b AbgG hat der Bundestag Verhaltensregeln erlassen. Diese legen fest, welche Angaben Abgeordnete im Hinblick auf Nebenverdienste machen müssen. Anzuzeigen sind Tätigkeiten und Verträge, u.a. auch publizistische und Vortragstätigkeit (§ 1 Abs. 2 Ziffer 1), und diese Anzeigepflicht entfällt nur, wenn die Einkünfte 1.000 Euro im Monat oder 10.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Schon das wird -zu Recht- kritisiert und es wird eine Veröffentlichung ab dem ersten Cent gefordert. Auch das ist sinnvoll und richtig. Aber auch das schließt die entscheidende Lücke der derzeitigen Regelung zur Veröffentlichung von Nebenverdiensten nicht. Nötig wäre auch eine Veröffentlichungspflicht von Unternehmensbeteiligungen und Einkünften aus Kapitalbeteiligungen oder Vermietungen. Die Verhaltensregeln verlangen im Regelfall die Anzeige von „Tätigkeiten“. Eine Beteiligung an Kapital- und Personengesellschaften muss nur angezeigt werden, wenn „dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird„. Doch auch wenn Abgeordnete keinen wesentlichen wirtschaftlichen Einfluss auf ein Unternehmen ausüben, sondern einfach nur an ihm beteiligt sind und aus dieser reinen Beteiligung Nebeneinnahmen erzielt werden, sind dies im Hinblick auf die Ausübung ihres Mandates relevante Informationen. Eine Veröffentlichungspflicht für sämtliche Nebeneinnahmen wäre deshalb ein richtiger und wichtiger Beitrag zur Demokratisierung durch Transparenz. Dass Interessenverquickungen und Abhängigkeiten nicht nur durch die mit Tätigkeiten erworbenen Nebenverdienste entstehen können, liegt auf der Hand.

Die Veröffentlichungspflicht von Nebenverdiensten und Nebeneinnahmen lässt vereinfachte und populistische Argumentationsmuster des Inhalts, „alle von der Wirtschaft gekauft“ oder „Politiker entscheiden nur nach Vorgabe der Wirtschaft„, leerlaufen.

Für eine Veröffentlichung -mindestens der Einnahmen aus Nebentätigkeiten- gibt es auch Unterstützung vom Bundesverfassungsgericht. Dieses hat in bereits zitierten Entscheidung ausgeführt:

„Der Akt der Stimmabgabe bei Wahlen erfordert nicht nur Freiheit von Zwang und unzulässigem Druck, sondern auch, dass die Wähler Zugang zu den Informationen haben, die für ihre Entscheidung von Bedeutung sein können. (…) Interessenverflechtungen und wirtschaftliche Abhängigkeiten der Abgeordneten sind für die Öffentlichkeit offensichtlich von erheblichem Interesse. Diesbezügliche Kenntnis ist nicht nur für die Wahlentscheidung wichtig. Sie sichert auch die Fähigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Mitglieder, unabhängig von verdeckter Beeinflussung durch zahlende Interessenten, das Volk als Ganzes zu vertreten, und das Vertrauen der Bürger in diese Fähigkeit, letztlich in die Parlamentarische Demokratie. Das Volk hat Anspruch darauf zu wissen, von wem – und in welcher Größenordnung – seine Vertreter Geld oder geldwerte Leistungen entgegennehmen.“

Eine umfassende Veröffentlichungspflicht von Nebeneinnahmen könnte auf Wunsch mit der Veröffentlichung der für die Nebeneinnahmen zwingend notwendigen Ausgaben verbunden werden. Eine zwingende Veröffentlichung von Nebeneinnahmen aller Art muss aber sicherstellen, dass gesetzlich vorgeschriebene Verschwiegenheitspflichten eingehalten werden können. Dies betrifft zum Beispiel das Anwalts- oder Arztgeheimnis. Soweit über Rechtsanwaltsmandate von Abgeordneten nicht öffentlich berichtet wird, werden kaum weitere Angaben als die zum Rechtsgebiet veröffentlicht werden können. Auch Ärzte sollen nicht darlegen müssen, welche Patienten*innen sie bei welchen Beschwerden mit welchen Methoden behandelt haben und wie teuer eine konkrete Behandlung war. Die hier notwendigerweise gegebenen Vertrauensverhältnisse zwischen Mandant*in bzw. Patient*in und Rechtsanwält*in bzw. Ärztin/Arzt wiegen hier mehr als die Veröffentlichungspflicht. Nicht wegen der/des Ärztin/Arztes bzw. Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes, sondern wegen der/des Mandantin/Mandanten bzw. Patientin/Patient.

Anrechnung der Nebeneinnahmen

Bleibt noch die Idee der Anrechnung von Nebeneinnahmen auf die Abgeordnetenentschädigung. Ich halte eine solche ausdrücklich für denkbar.

Eine solche Anrechnungsregelung müsste sich allerdings auf Nebeneinnahmen nach Steuern beziehen, und es muss die Möglichkeit gegeben sein, die für den Nebenverdienst zwingend erforderlichen Ausgaben mit diesen Nebeneinnahmen zu verrechnen. In der juristischen Literatur wird eine Anrechnung auf die Diät vorgeschlagen, soweit die Nebeneinnahmen das 1,5-Fache der Diät übersteigen. Ob dieser Betrag nicht eigentlich viel zu hoch ist, darüber ließe sich trefflich streiten.

Das Entscheidende ist die Idee, mit der sich aus meiner Sicht tatsächlich eine Interessenverknüpfung und damit Einflussnahme der Nebeneinnahmen auf die Abgeordnetentätigkeit reduzieren lässt. Verrechnungen auf die Diät sind im Übrigen auch nichts Ungewöhnliches. Der § 29 AbgG enthält beispielsweise Anrechnungsregelungen beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen. Schon wegen der Gleichbehandlung von Nebeneinnahmen von Abgeordneten wäre eine generelle Anrechnung von Nebeneinnahmen sinnvoll.

Sicherlich, der Vorschlag für eine Anrechnung muss berücksichtigen, dass auch er in Grundrechte eingreift. Das dürfte das Eigentumsgrundrecht, die Berufsfreiheit und das Behinderungsverbot bei der Bewerbung und Ausübung eines Mandates betreffen. Da Grundrechte aber niemals schrankenlos gewährt werden, kann eine Rechtfertigung für den Eingriff in diese Grundrechte darin gesehen werden, dass eine solche Anrechnung einen Beitrag dazu leistet, Interessenverquickungen zu verhindern oder zumindest zu reduzieren und dies für die Funktionsfähigkeit des Parlaments eine wichtige Grundlage ist. Am Ende würde auch dadurch wieder die Demokratie gestärkt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert