Die Abschaffung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger geht voran. Zur Erinnerung: Am Anfang war Schritt 1, der Beschluss im zuständigen Arbeitskreis der Fraktion DIE LINKE. Es folgte Schritt 2, die Beschlussfassung des Gesetzesentwurfes in den Fraktionen von DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen. Im Schritt 3 gab es eine erste Lesung zu Protokoll im Bundestag. Heute nun stand Schritt 4 an, die Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.
Anhörungen im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz laufen so ab, dass zu Beginn die Sachverständigen ihre Stellungnahmen in möglichst maximal 5 Minuten vortragen. Danach haben die Ausschussmitglieder die Möglichkeit Fragen zu stellen. Entweder zwei Fragen an eine/n Sachverständige/n oder eine Frage an zwei Sachverständige. Die meisten der Sachverständigen reichen vorher ihre Stellungnahmen schriftlich ein.
Der geschäftsführende Gesellschafter der Otto Schmidt KG (ein Verlag), Herr Prof. Hey argumentierte in seiner Stellungnahme damit, dass der § 11 UrhG den Schutz der ideellen, wie auch der wirtschaftlichen Interessen betont. Diese wirtschaftliche Nutzbarmachung des Urheberrechts geschehe in erster Linie „durch die vertragliche Einräumung von Rechten, namentlich in Form eines Verlagsvertrages mit einem professionellen Verwerter„. Okay, ich dachte bisher, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit für den bzw. die Urheber/in vor allem im Rahmen des Urhebervertragsrechtes auf der einen Seite und die Klärung von Nutzungsrechten auf der anderen Seite behandelt wird. Den Begriff „Qualitätsjournalismus“ verwendet der Herr Professor offensichtlich synonym für alle Presseerzeugnisse, angesichts der jüngsten widerwärtigen Aktionen von Bild schon ziemlich heftig. Nach Prof. Hey gebe es hinsichtlich der „Ausgestaltung des Geschäftsmodells der Presse in der digitalen Welt“ nur zwei Alternativen. Die eine Alternative sei eine Bezahlschranke, die Prof Hey skeptisch sieht. Er hat natürlich recht, dass diese Bezahlschranke Menschen von Informationen ausschließt, aber das passiert auch, wenn Menschen sich eine Papierzeitung nicht kaufen können. Die zweite Alternative sei ein „offenes und damit auch für Suchmaschinen“ erreichbares Inhalteangebot, welches die Aufgabe zu lösen habe, wie der „Leistung der Presseunternehmen und seiner Mitarbeiter wirtschaftlich Rechnung getragen werden kann„. Das sei mit dem LSR geschehen. Dann schreibt Prof. Hey davon, dass eine „Veröffentlichung in einem bekannten und anerkannten Pressemedium noch immer einen höheren Vertrauensschutz in der Öffentlichkeit genießt als beliebige Äußerungen im Netz„. Es mag ja stereotyp daherkommen, aber am meisten scheinen die Deutschen immer noch der Bild zu vertrauen. Und sorry, das ist für mich kein Qualitätsjournalismus und da vertraue ich ausgewählten Äußerungen im Netz doch deutlich mehr. Und wer entscheidet eigentlich war „bekannte“ und „anerkannte“ Pressemedien sind? Was sind die Kriterien? Die Abschaffung des LSR sei eine „verfrühte Reaktion„. Derzeit ließe sich nicht erkennen, dass „das Leistungsschutzrecht in einer Vielzahl von Fällen in Konkurrenz zu Nutzungseinräumungen durch einzelne Urheber treten und daher mit diesem Urheberrecht kollidieren könnte„. Das Argument, Verlage hätten von sich aus eine Möglichkeit sich aus Suchmaschinen auslisten zu lassen wischt Prof. Hey mit dem Argument vom Tisch, „dass Nutzungen, die den Tatbestand des Verwertungsrechts erfüllen, nur nach vorheriger Zustimmung des Rechteinhabers zulässig sind„. Es gäbe quasi ein „opt in“ und nicht ein „opt out“.
Prof. Gerald Spindler verweist in seiner Stellungnahme zunächst darauf, dass durch das LSR „eher kleinere und mittlere Suchmaschinen und Newsaggregatoren beeinträchtigt werden, als marktmächtige„. Prof. Spindler formulierte die Auffassung, dass „das Leistungsschutzrecht wieder abgeschafft werden sollte„. Glasklar heißt es bei Prof. Spindler: „Eigentumsrechte können keine medien- und kartellrechtlichen Regulierungen ersetzen, falls diese überhaupt gewünscht und sinnvoll sein mögen„. Zur Balance zwischen Informationsfreiheit und Meinungsbildung bei Suchmaschinen auf der einen Seite und dem Schutz der Urheber verweist Prof. Spindler auf die BGH-Rechtsprechung, nach der Hyperlinks wie Suchmaschinen „unerlässliche und sozialadäquate Mittel zur Navigation im Internet sind„. Des weiteren verweist er darauf, dass nach dem BGH „wer seine Inhalte im Internet nur gegen Entgelt verwerten möchte, selbst entsprechende Schutzmaßnahmen gegen den Zugriff der allgemein bekannten Dienste ergreifen muss“. Soweit im Übrigen zum „Opt in“ und „Opt out“ bei Prof. Hey. Daraus wiederum schlussfolgert Prof. Spindler eine Ungleichbehandlung zwischen Urhebern und Rechteinhabern auf der einen Seite und Presseverlegern auf der anderen Seite. Ersteren wird ein Selbstschutz abverlangt und keine Vergütungspflicht gegenüber Suchmaschinenbetreibern zugestanden, letzteren schon. Ein sachlicher Grund dafür sei nicht erkennbar. Nach Prof. Spindler wäre derselbe Inhalt für den Urheber nicht geschützt, ist er pressetypisch aufbereitet schon, allerdings nicht für den bzw. die Urheber/in sondern für den Presseverlag. Prof. Spindler kritisiert die Umsetzung des LSR, denn nach dieser falle jeder „Wetterbericht, jede Auflistung von Börsenkursen, Sportergebnissen, jegliche Banalität ohne geistige Schöpfungshöhe, die urheberrechtlich mit Sicherheit gemeinfrei wäre“ unter den Schutz.
Rechtsanwalt Thomas Stadler kommt zu einem klaren Urteil. „Die ersatzlose Streichung stellt daher die einzige sachgerechte Lösung dar.“ Sein Urteil stützt Thomas Stadler darauf, dass „ungeachtet der fortbestehenden rechtlichen und rechtspolitischen Bedenken“ das LSR sich als „nicht sinnvoll und nicht praxistauglich erwiesen“ hat. Es „schadet nicht Google, sondern vor allem kleineren Anbietern von Such- und News-Diensten. Verlage und Autoren profitieren von der Regelung nicht.“ In seiner Stellungnahme fast Thomas Stadler dann den ganzen Irrsinn seit Inkrafttreten des LSR gut zusammen. Wichtig erscheint mir auch der Hinweis auf das LSR in Spanien. Google hat vor Inkrafttreten Google News in Spanien komplett eingestellt, Webseiten spanischer Verlage hatten daraufhin einen Besucherrückgang von 10-15%.
Prof. Malte Stieper sieht die Bedenken die gegen das LSR vorgebracht wurden als bestätigt an und plädiert in seiner Stellungnahme auch für eine Aufhebung. Mit dem LSR gehe es aber nicht um die „Schließung einer rechtssystematischen Gesetzeslücke“ sondern im Vordergrund stehe vielmehr „das Bestreben, die Presseverleger an der Wertschöpfung durch Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren zu beteiligen„. Im weiteren Verlauf der Stellungnahme wird Prof. Stieper noch deutlicher. Er formuliert, dass „die zur Festlegung von Presseerzeugnissen erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Presseverlegers“ in den von einer Suchmaschine angezeigten Hyperlinks und Kurzauszügen „nicht entscheidend zum Ausdruck kommt„. Prof. Stieper argumentiert aber auch damit, dass selbst wenn ein Bedürfnis nach Beteiligung der Presseverleger an der Wertschöpfung der Suchmaschinenbetreiber anerkannt werde, die „Gewährung eines individuell auszuübenden Verbotsrechts kein geeignetes Mittel“ zur Erreichung des Zieles sei. Schließlich spricht aus Sicht von Prof. Stieper für eine Aufhebung auch, dass die Formulierung der §§ 87f-87h UrhG „handwerklich misslungen“ ist.
Der Sachverständige Philipp Otto kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass die Aufhebung des LSR „überfällig“ sei. Die Folgen des Gesetzes seien für alle Beteiligten negativ, außerdem richte es „täglich massiven Schaden“ an. Das Warten auf Gerichtsentscheidungen, ob und wie das LSR auf Suchmaschinenbetreiber anwendbar ist, sei keine Alternative. Eine solche Entscheidung durch den BGH sei frühestens in neun bis zehn Jahren zu erwarten. „Das Leistungsschutzrecht ist, indem es die Parameter der digitalen Ökonomie auf den Kopf zu stellen versucht, eine Anomalie im Urheberrecht.“ Philipp Otto verweist darauf, dass die Presseverleger durch die Nutzer der Suchmaschinen und Newsaggregatoren, die auf ihre Seiten gelenkt werden, erhebliche Einnahmen erzielen. Auch ohne die §§ 87ff UrhG haben die Presseverleger ausreichenden Schutz vor ungefragter Übernahme. Der Anwendungsbereich, Betroffene und Schutzgegenstand des Gesetzes seien völlig unklar. Das einzig feststellbare, so Philipp Otto sei Rechtsunsicherheit. Der Sachverständige kommt im Übrigen zu der Ansicht, dass wegen fehlender Notifizierung das Gesetze auch „europarechtswidrig“ sei. Das LSR wirke im Hinblick auf Innovationspotentiale hemmend und vernichte Arbeitsplätze. Korrekt muss es natürlich Erwerbsarbeitsplätze heißen ;-). Am Ende sei das LSR kein Schutzrecht für Presseverleger sondern ein Schutzrecht gegen Presseverleger. Als weitere Kritikpunkte führte Philipp Otto an, dass das LSR die Monopolbildung auf dem Suchmaschinenmarkt befördere und Informationsfreiheit sowie Medienpluralität einschränke. Die einzige Branche die vom LSR profitieren würde, seien die Anwälte.
Etwas anders sah dies Prof. Obergfell in ihrer Stellungnahme. Die Kritik am LSR sei nur teilweise berechtigt, tendenziell spreche eher vieles „eher für eine Beibehaltung„. Einem Verstoß gegen die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG stehe entgegen, dass einzelne Wörter und kleinsten Textausschnitte aus dem Schutzumfang herausgenommen wurden. Frau Prof. Obergfell sieht für das LSR einen eigenen Anwendungsbereich „oberhalb“ kleinster Textausschnitte und „unterhalb“ urheberrechtlich geschützter Textteile. Auch die Rechtsunsicherheit durch unbestimmte Rechtsbegriffe sieht sie nicht. Andererseits kritisiert Frau Prof. Obergfell die innere Systematik der §§ 87f-h UrhG. Frau Prof. Obergfell wendet aber ein, dass eine „letztlich vorzugswürdige Alternative (…) in der Schaffung einer Schranke für Suchmaschinennutzungen, die einwilligungsfrei, aber vergütungspflichtig und verwertungsgesellschaftenpflichtig ausgestaltet werden könnte“ sei. Aus ihrer Sicht sei eine erstatzlose Abschaffung „verfrüht„.
Die Stellungnahme von Herrn Doedens wiederum lehnt im Namen von Herbert Burda Medien den Gesetzentwurf von LINKEN und Grünen -wenig überraschend- ab. Das LSR sei ein „wichtiges Element einer fairen Medienordnung„. Statt einer Abschaffung präferiert Herr Doedens eine Fortentwicklung „eher in Richtung eines robusteren Schutzes der Leistungen der Presseverlage“ soweit „sich die jetzige Rechtslage als nicht ausreichend erweisen sollte, die vom Gesetzgeber formulierten Ziele zu erreichen„.
In der Anhörung selber war das Bild nicht wesentlich anders. Die Mehrheit der Sachverständigen (vier von sieben Sachverständigen) sprach sich für den Gesetzentwurf von LINKEN und Grünen aus. Interessant war die eine oder andere Ergänzung oder Antwort auf gestellte Fragen. Prof. Spindler verwies darauf, dass ihm 11 Start Ups bekannt sind, die seit Inkrafttreten des LSR aufgeben haben oder ihre Angebote einschränken wollen. Prof. Stieper erklärte sehr unterhaltsam, dass es mit dem LSR ein Snippet lizensierungspflichtig sei, eine komplette Veröffentlichung desselben Artikel an einer Litfaßsäule aber nicht. Und Herr Doedens verwies im Hinblick auf die Frage, was sie sich eigentlich gedacht haben bei ihrem Tarifvertrag auf die Schiedsstelle, die demnächst entscheiden werde.
Wenn ich es nicht besser wüsste, würde ich jetzt hier argumentieren, dass die Anhörung so überzeugend war, dass der Schritt 5 -abschließende Lesung im Bundestag- der letzte Schritt zur Abschaffung des LSR sein wird. Schließlich sprachen sich von sieben Sachverständigen vier für die ersatzlose Abschaffung des LSR aus. Doch ich bin skeptisch. Solange die Union das LSR nicht abschaffen will, wird es nicht abgeschafft werden. Koalitionsverträge heutzutage sind so, dass die Koaltionspartner nicht gegeneinander stimmen. Und der Union ist glaube ich in dieser Frage egal, wie überzeugend eine Anhörung ist. Die Argumente prallen an ihr ab. Ich lass mich aber gern eines besseren belehren :-). Vielleicht ist ja Schritt 5 doch der letzte Schritt.
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