Im Jahr 2012 hatte ich mich in der Kritischen Vierteljahresschriff für Gesetzgebung und Rechtsprechung (KritV) mit der Frage beschäftigt, ob die Verweigerung eines Internetzugangs im Strafvollzug rechtmäßig ist. Im Ergebnis stellte ich damals fest: „Eine generelle Verweigerung des Zugangs zum Internet für Strafgefangene ist rechtswidrig. Eine gesetzliche Einschränkung, d.h. eine rechtliche Grundlage für die Verweigerung eines solchen Anspruches, existierte im StVollzG (Bund) und in den bereits verabschiedeten Ländergesetzen nicht. Lediglich der Musterentwurf hat sich des Problems angenommen. Die vollständige Verweigerung eines Internetzugangs kann auch nicht aus der Sorge um die Sicherheit und Ordnung der Anstalt hergeleitet werden. Darüber hinaus sind alle vermeintlichen Gefahren ebenfalls in anderen Kommunikations- und Informationsmitteln vorhanden, ohne dass der Zugang zu diesen völlig ausgeschlossen ist. Schließlich wirkt eine generelle Verweigerung eines Internetzugangs kontraproduktiv hinsichtlich des Ziels der Resozialisierung.“
Wie komme ich auf sowas? Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen zu Recht darauf abgestellt, dass der Strafvollzug vom grundsätzlichen Resozialisierungsgebot geprägt ist. In seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 1972 -also noch vor der Existenz des Strafvollzugsgesetzes (Bund)- hat das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz formuliert (Rdn. 41), dass in die Grundrechte von Strafgefangenen nur eingegriffen werden darf, wenn dies „unerläßlich ist, um den Strafvollzug aufrechtzuerhalten und geordnet durchzuführen. Dabei sind Sinn und Zweck des Strafvollzuges zu berücksichtigen„. Und in seinem Urteil zur lebenslangen Freiheitsstrafe hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (Rdn. 184): „Das Gericht hat mehrfach betont, daß die Forderung nach Resozialisierung verfassungsrechtlich dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft entspreche, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt stelle und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet sei. Dieses Resozialisierungsinteresse ergebe sich für den Straftäter aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG. Der verurteilte Straftäter müsse die Chance erhalten, sich nach Verbüßung seiner Strafe wieder in die Gemeinschaft einzuordnen.“ Und wie gelingt das am besten? Dadurch, dass unter Berücksichtigung des Freiheitsentzuges das Leben im Strafvollzug dem Leben außerhalb des Strafvollzuges möglichst angeglichen wird. Oder wie es in § 3 Abs. 1 des StVollzG Bund hieß: „Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.„
In Berlin soll es nun in Ansätzen losgehen mit dem Internet im Knast. Wenn es nach diesem Antrag von CDU und SPD in Berlin geht, dann startet bald das Pilotprojekt „Resozialisierung durch Digitalisierung„. Vom Grundsatz her eine feine und zu begrüßende Sache. Der Antrag möchte, dass das Pilotprojekt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berliner Strafvollzugs startet. Der Gesetzentwurf enthält in § 40 eine Rechtsgrundlage für für ein solches Pilotprojekt. Dieser lautet: „Die Anstalt kann den Gefangenen gestatten, andere von der Aufsichtsbehörde zugelassene Formen der Telekommunikation auf ihre Kosten zu nutzen. Im Übrigen finden in Abhängigkeit von der Art der Telekommunikation die Vorschriften dieses Abschnitts über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung.“ Im Gesetzentwurf findet sich auch der Angleichungsgrundsatz, nämlich in § 3 Abs. 3. Dort heißt es, wie im Strafvollzugsgesetz Bund: „Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen.„ Unklar ist allerdings, wann dieses Gesetz beschlossen wird. Und eine „kann„-Regelung ist zwar für den Anfang ganz gut, aber am Ende wird sie -wenn über das Pilotprojekt hinaus gedacht wird- wohl nicht ausreichen.
Soweit ich das sehe, bezog sich lediglich der Sachverständige Herr Knauer in der Anhörung im Abgeordnetenhaus explizit auf diesen Punkt und befürwortete die Nutzung des Internets durch Strafgefangene. Seine diesbezüglichen Äußerungen sind vollkommen richtig: „Ersichtlich dient ein Internetzugang für Strafgefangene dem Resozialisierungsziel, indem er beispielsweise die Suche nach einem Arbeitsplatz oder einer Wohnung für die Zeit nach der Entlassung erleichtert. Ferner spricht in unserer heutigen Informationsgesellschaft der Angleichungsgrundsatz besonders stark für eine Nutzung des Internets durch Strafgefangene. Eine Kommunikation über das Internet ist zudem besonders gut geeignet, den schädlichen Folgen des Strafvollzugs entgegenzuwirken, denn der Kontakt zur Familie und zu Freunden kann auf diese Weise auch über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten werden.“ Doch soweit ich das sehe, wird gerade der letzte Punkt nicht vollständig durch das Pilotprojekt abgedeckt. Das fiel auch dem Sachverständigen Knauer auf und so fordert er folgerichtig: „Vorzugswürdig wäre eine Regelung, die dem Gefangenen einen Anspruch auf eine Nutzung des Internets gibt und bei Missbrauchsrisiken Einschränkungen zulässt.“ Laut dem Protokoll der Anhörung fragte zu diesem Punkt der Abgeordnete Kohlmeier noch einmal nach und erhielt tatsächlich weitere Antworten. Niemand sprach sich gegen einen (limitierten) Internetzugang aus und der Sachverständige Knauer ergänzte seine Ausführungen noch: „Ob die Vorbereitung von Fluchten aus dem Strafvollzug ein ernsthaftes Problem ist, welches spezifisch am Internet hängen würde, das wage ich anzuzweifeln. Ich würde die Augen nicht vor einer Begehung von Straftaten beispielsweise bei Personen verschließen, die wegen Internetpornografie, Heiratsschwindel oder auch wegen Versandhausbetrug über das Internet einsitzen. Das wären Dinge, wo auch ich wachsam wäre, wo ich aber Einschränkungen vorsehen würde, und zwar einen Anspruch in angemessenem Umfang und eine bestimmte Abgrenzung, aber auch ein kompletter Ausschluss bei schwer Riskantgefangenen. Ich könnte mir eine komplette Kontrolle der Kommunikation bei Leuten vorstellen, wo ein Restrisiko bleibt, ich will keine Namen nennen, aber mir fallen Gefangene ein, die in der Bundesrepublik einsitzen, wo ich mich fragen würde, welche Ängste man hätte, in welcher Weise sie das Internet missbrauchen könnten.“ Sicherlich kann das Pilotprojekt schon jetzt starten, der Änderungsantrag von Piraten, Grünen und LINKEN im Hinblick auf den § 40 des Gesetzes ist allerdings klarer. Es wäre also schön, wenn der § 40 Abs. 1 am Ende tatsächlich lauten würde: „Die Gefangenen haben das Recht, in angemessenem Umfang über das Internet mit der Außenwelt zu kommunizieren.“ Dies würde im Übrigen auch ermöglichen sich E-Books herunterzuladen und sich an der Kommunikation via sog. sozialer Medien zu beteiligen oder diese zumindest lesen zu können. Im Hinblick auf den Angleichungs- und Resozialisierungsgrundsatz wäre das ausgesprochen sinnvoll.
Ich wünsche dem Pilotprojekt viel Erfolg. Ich hoffe, es wird irgendwann mehr als ein Pilotprojekt, nämlich Standard. Ein wenig erweitert vielleicht sogar. Und möglicherweise ziehen ja ein paar Bundesländer nach und starten ähnliche Projekte. Brandenburg, Thüringen – wie wäre es mit einem solchen Projekt?