Von der verfassungsrechtlichen Duldung zur verfassungsrechtlichen Anerkennung – Ehe für Alle
Eigentlich ging es im Beschluss des BVerfG vom 1. Februar um Kinderehen. Das tritt jedoch in den Hintergrund angesichts des Leitsatzes 1/Randnummer 109. Dort steht: „Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist eine rechtlich verbindliche, im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten einhergehende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft, die durch einen formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet wird.“ Die „Revolution“ des Beschlusses wird erst deutlich, wenn ein Blick auf frühere Entscheidungen des BVerfG geworfen wird. Im Jahr 2002 formulierte das BVerfG zum Lebenspartnerschaftsgesetz noch in Randnummer 87:: „Zum Gehalt der Ehe, Continue Reading →