Mit seinem Urteil zu Oppositionsrechten hat das Bundesverfassungsgericht die Rechte von Abgeordneten gestärkt. In der Theorie. Ob von diesem Recht in der Praxis Gebrauch gemacht wird, ist eine andere Frage. Eine Frage der politischen Kultur.
Eigentlich sollte es um Oppositionsrechte und nicht um Rechte einzelner Abgeordneter gehen. Im derzeitigen Bundestag kommt die Opposition (DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen) auf 127 Abgeordnete. Das sind weniger als im Grundgesetz für sog. Minderheitenrechte vorgesehen. Dies betrifft das im Hinblick auf Gesetzgebungsakte der Europäischen Kommission wichtige Recht auf Erhebung einer Subsidaritätsklage (Art. 23 Abs. 1a S. 2 GG), das Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, das Recht auf Tätigwerden des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss und die Antragsberechtigung für die abstrakte Normenkontrolle. Hierfür ist im Grundgesetz jeweils ein Viertel der Mitglieder des Bundestages als Quorum festgelegt. Darüber hinaus ist das Recht von einem Drittel der Mitglieder des Bundestages auf Einberufung des Bundestages durch den Präsidenten des Bundestages betroffen. Der Bundestag…