Die sog. Mietpreisbremse ist in aller Munde. Mittlerweile liegt der Referentenentwurf zum Mietpreisbremschen vor und ich will versuchen detailliert auf ihn einzugehen.

Am Anfang steht natürlich immer was aus Sicht der Gesetzeseinbringer  das Problem und was die Lösung ist.  Leider wird unter dem obligatorischen Punkt „Alternativen“ geschrieben, das es keine gibt. Das ist natürlich falsch. Eine Alternative, die ich falsch finde, wäre ja den bisherigen Zustand beizubehalten. Eine andere Alternative liegt aber mit diesem Antrag auch auf dem Tisch. Dort finden sich unter dem Punkt 3 detaillierte Forderungen die dem Problem der Verdrängung von Mieter/innen aus ihren Kiezen deutlich besser helfen würde.

Aber nun im Detail. Der Referentenentwurf führt in das BGB die neuen §§ 556d bis 556g ein. Im § 556d Abs. 1 wird festgelegt, das in Gebieten mit angespanntem Wohnugsmarkt die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10% übersteigen darf. Das bringt gleich drei Probleme mit…

Glaubt mensch der medialen Berichterstattung hat sich die potentielle große Koalition auf eine Mietpreisbremse verständigt. Bei sueddeutsche.de heißt es hinsichtlich einer Einigung: „In Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten darf demnach die neue Miete bei Mieterwechsel maximal zehn Prozent über dem ortsüblichen Niveau liegen.“

Was medial als Mietpreisbremse daherkommt ist, wenn überhaupt, maximal ein Mietpreisbremschen. Aber auch das nicht wirklich. Eigentlich stellt diese Regelung keine Bremse dar, sondern schreibt Mietpreiserhöhungsmöglichkeiten für Vermieter fest.

DIE LINKE sieht die Möglichkeit bei Mieterwechsel die Miete um zehn Prozent über das ortsüblichen Niveau zu erhöhen  kritisch. In einem unserer Anträge der letzten Legislaturperiode haben wir im Hinblick auf Mieterhöhungen bei Mieterwechsel -völlig zu Recht- formuliert: „Die Erhöhung der Nettokaltmiete bei bestehenden Mietverhältnissen und bei Neuvermietung wird an die Verbesserung des bisherigen Wohnstandards gekoppelt. Ohne wohnwertverbessernde Maßnahmen sind Mieterhöhungen höchstens im Rahmen des Inflationsausgleiches zulässig.“  In unserem Wahlprogramm zur Bundestagswahl formulierten wir: „Die Nettokaltmiete in bestehenden Mietverhältnissen darf…