Grundsätzlich erlaubt Gleichstellungsgebot Eingriffe in Wahlrechtsgrundsätze – Zur Entscheidung des VerfGH Thüringen

Nun ist es da, das erste Urteil zu einem Paritätsgesetz. Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Thüringen hat gesprochen und das Paritätsgesetz für nichtig erklärt. Das Urteil ist enttäuschend, vor allem wegen seiner Begründung. Zwar stellt der VerfGH Thüringen klar, dass grundsätzlich Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze durch das Gleichstellungsgebot in Verfassungen gerechtfertigt sind, kommt dann aber zu einem bedauerlichen Ergebnis, weil die Auslegungsgrundsätze fehlerhaft angewendet werden.

Der Landtag von Thüringen beschloss mit der Änderung des Wahlgesetzes ein Teilparitätsgesetz. Teilparität deshalb, weil es keine Regelungen zu den Wahlkreisen gab. Nach dem Gesetz sind die für eine Wahl einzureichenden Listen abwechselnd mit Männer und Frauen zu besetzen und Personen, die im Personenstandsregister als „divers“ eingetragen sind, können unabhängig von der Reihenfolge für einen Listenplatz kandidieren. Nicht mehr und nicht weniger wurde beschlossen. Niemandem ist es nach dem Gesetz verboten zu kandidieren.

Nun gibt es um Paritätsgesetze immer sehr spannende Debatten und tatsächlich auch Gegenargumente, mit denen sich eine ernsthafte Auseinandersetzung lohnt. Das zentrale Gegenargument lautet immer, das Gleichstellungsgebot in den Verfassungen könne Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze und die Chancengleichheit der Parteien nicht rechtfertigen. Nur leider bringt der VerfGH Thüringen keine ernsthaften Gegenargumente. Im Gegenteil. Der VerfGH Thüringen akzeptiert -dazu gleich mehr- die grundsätzliche Möglichkeit der Rechtfertigung von Eingriffen in die Wahlrechtsgrundsätze und die Chancengleichheit der Parteien durch die Gleichstellungsgebote in den Verfassungen,  kommt dann aber wegen schwerer Fehler in der Anwendung der Auslegungsgrundsätze zur Nichtigkeit des Gesetzes.

Ich habe es schon erwähnt, der VerfGH Thüringen stellt fest, dass das Gleichstellungsgebot „grundsätzlich auch Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit“ rechtfertigen kann (vgl. S. 39 unter dd)). Er wiederholt dies sogar noch einmal, wenn er darauf hinweist, dass das mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf intendierte Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen als Rechtfertigungsgrund für Beeinträchtigungen der Freiheit und Gleichheit der Wahl grundsätzlich in Frage kommt (S. 40 unter ee)). Das ist die eigentlich umstrittene juristische Debatte und hier ist festzustellen, dass nunmehr nach dem BayrVerfGH (dort Randnummer 133) bereits das zweite (Landes)Verfassungsgericht diese Frage mit „zulässig“ beantwortet hat. Der ThürVerfGH geht aber noch weiter, indem er ganz konkret formuliert (S. 41, Absatz 2):

Dementsprechend scheidet die Gleichstellung von Männern und Frauen nicht von vornherein aus dem Kreis möglicher Rechtfertigungsgründe aus, zumal der Wortlaut der Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf („in allen Bereichen des öffentlichen Lebens“) sowie die Entstehungsgeschichte (Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss, Sitzung am 17. September 1993, Originalprotokoll S. 16 ff.) keinesfalls den Schluss nahelegen, dass der Bereich staatlicher Wahlen gegenüber den Wirkungen dieser Verfassungsbestimmung gänzlich abgeschirmt werden sollte.“

Und wie kommt es dann dennoch zur Nichtigkeit? Der VerfGH Thürigen meint, dass sich dem Wortlaut nicht entnehmen lässt, dass die Gleichstellungsverpflichtung auch auf eine Ermächtigung des Gesetzgebers zielt, paritätische Quotenregelungen für die Aufstellung der Listen vorzugeben. Der geneigte Leser und die geneigte Leser*in reibt sich verwundert die Augen. Gerade wurde aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte noch geschlussfolgert, dass der „Bereich der staatlichen Wahlen gegenüber den Wirkungen dieser Verfassungsbestimmung nicht gänzlich abgeschirmt werden sollte“ und auf einmal gibt die Norm dann doch keine Ermächtigung her, im Sinne der Erfüllung des Staatsauftrages tätig zu werden.  Weiter heißt es dann, es sei nicht nur offen, ob die Wendung „die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern“ auch paritätisch quotierte Listenaufstellungen umfassen soll, sondern angesichts der zahlreichen Eingriffe (dazu später noch) sei die Aussagekraft des des Wortlauts zu gering, um allein darauf eine Rechtfertigung zu stützen. Mal abgesehen davon, dass es konkret gar nicht darauf ankommt, ob die Formulierung die paritätisch-quotierte Listenaufstellung „umfassen soll“, sondern darauf ob es diese ermöglichen kann, soll eine Rechtfertigung auch nicht allein auf den Wortlaut gestützt werden. Der VerfGH Thüringen kommt nun auf die schlaue Idee, die auch von ihm gesehene grundsätzliche Möglichkeit der Rechtfertigung von Eingriffen in die Wahlrechtsgrundsätze und die Chancengleichheit der Parteien -trotz des Hinweises darauf, dass die Entstehungsgeschichte keinesfalls den Schluss nahe legt, der Bereich staatlicher Wahlen solle vom Art. 2 Abs. 2 S. 2 ThürVerf gänzlich abgeschirmt werden- mit der Ablehnung von Oppositionsanträgen zur begründen (S. 42 ff, hier insbesondere S. 43). Der VerfGH Thüringen begründet seine Nichtigkeit des Paritätsgesetzes wie folgt:

„So sah während der Verfassungsberatung zunächst ein Änderungsantrag der Fraktion Linke Liste/Partei des Demokratischen Sozialismus vom 12. März 1993 (Vorlage 1/1211) vor, in Artikel 2 den Satz einzufügen >Es ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsorganen zu gleichen Anteilen vertreten sind<. Dieser Änderungsantrag wurde jedoch abgelehnt (Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss, Sitzung am 15. März 1993, Originalprotokoll S. 28 f., S. 34). Das gleiche Schicksal widerfuhr sodann einem weiteren Änderungsantrag (Vorlage 1/1629), den die Fraktion Linke Liste/Partei des Demokratischen Sozialismus ein halbes Jahr später, am 14. September 1993, mit demselben Wortlaut einbrachte (Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss, 26. Sitzung am 17. September 1993, Originalprotokoll S. 19). Und schließlich fand ein Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 15. September 1993 keine Mehrheit, der darauf zielte, in Art. 2 Abs. 2 die Formulierung >Es ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in Entscheidungsgremien paritätisch vertreten sind< aufzunehmen (Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss, 26. Sitzung am 17. September 1993, Originalprotokoll S. 19). Dabei ging der Ablehnung der beiden zuletzt genannten Anträge jeweils eine Erörterung des >Reißverschlusssystems<, eines >starres Systems<, der Problematik, dass nicht genügend Frauen oder Männer zur Verfügung stehen könnten sowie der mit der Einführung einer Quotenregelung verbundenen Einschränkung einer >freien Wahlentscheidung< voraus (Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss, 26. Sitzung am 17. September 1993, Originalprotokoll S. 14 ff.).

Das ist schon spannend. Einerseits ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte nicht, dass der Bereich der Wahlen nicht gänzlich vom Art. 2 Abs. 2 S. 2 ThürVerf abgeschirmt werden sollte, andererseits sind abgelehnte Oppositionsanträge das entscheidende Argument dafür, dass die Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze und die Chancengleichheit der Parteien doch nicht gerechtfertigt sind. Mehr Widerspruch in sich selbst geht eigentlich nicht.

Mal abgesehen davon, dass wenn die Wortlautauslegung und die historische Auslegung nicht weiterhelfen es notwendig wäre, die Norm auch noch nach Sinn und Zweck auszulegen (teleologische Auslegung) ist hier ein anderer -eher politischer- Aspekt interessant. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Thüringer Landesverfassung befand sich die Geschlechterquote noch mitten in der juristischen Debatte und der EuGH hatte noch nicht über die Quotenregelungen bei Stellenausschreibungen entschieden. In einer solchen Zeit wurden Anträge der Opposition im Verfassungsprozess abgelehnt. Oppositionsanträge, von denen jede*r weiß, dass ihnen ja im Regelfall in Parlamenten Erfolg beschieden ist, weil es natürlich immer nur um die Sache und nie um die Einhaltung starrer Koalitionsverträge geht. Wenn nun 25 Jahre später abgelehnte Oppositionsanträge das Hauptargument für die Auslegung einer Verfassungsnorm sind, bedeutet dies konsequent zu Ende gedacht, dass eine Oppositionspartei am besten keinerlei Anträge und Gesetzesentwürfe mehr zur Abstimmung stellt, weil diese Ablehnung könnte ja später als Argument für die Auslegung einer Verfassungsnorm gelten.

Oder doch nicht? In dem in der Sache sehr überzeugenden Sondervotum der Verfassungsrichter*innen   Petermann und Licht (ab S. 52) -die auf der juristischen Ebene die Entscheidung der Mehrheit ordentlich auseinandernehmen- wird auf eine interessanten Aspekt zur Sperrklausel hingewiesen (S. 58). Danach befand sich bei den Beratungen des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat zeitweise in Art. 45 Abs. 3 GG die Option auf eine Sperrklausel bei Wahlen. Diese wurde vom Wahlrechtsausschuss des Parlamentarischen Rates gestrichen und die Beantragung der Wiederaufnahme im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates scheiterte in diesem knapp. Demzufolge enthielt der vom Parlamentarischen Rat beschlossene Wahlgesetzentwurf auch keine Sperrklausel – dies hätte ja dem Willen des Verfassungsgesetzgebers widersprochen, der eine solche Option ausdrücklich abgelehnt hatte. Die im ersten Wahlgesetz enthaltene Sperrklausel war dann auf einen Beschluss der Ministerpräsidenten zurückzuführen. Das Bundesverfassungsgericht wiederum hat die Sperrklausel in ständiger Rechtsprechung als verfassungsgemäß angesehen – obwohl der historische Verfassungsgesetzgeber dies explizit abgelehnt hatte, mithin die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes explizit gegen eine Sperrklausel spricht.

In dem Sondervotum der Verfassungsrichterin Heßelmann (S. 46 ff.) wird auf den eindeutigen Wortlaut der Regelung verwiesen und es verweist zusätzlich darauf, dass der „Inhalt der abgelehnten Anträge (…) jedoch in einem entscheidenden Punkt nicht mit der vorliegenden Regelung identisch“ ist, da insoweit mit dem Paritätsgesetz nur die Listen und nicht die Besetzung der Wahlkreise betroffen sind. Schließlich verweist das Sondervotum auch auf die systematische Auslegung, die es bei der Mehrheit des ThürVerfGH nicht gibt. Nach dieser ist der Art. 2 Abs. 2 S. 2 VerfThür ein Rechtfertigungsgrund.

Aber noch einmal zurück zum VerfGH Thüringen, der in seiner Entscheidung auf die mit dem Paritätsgesetz verbundenen „zahlreichen Eingriffe“ verweist. Das Sondervotum der Verfassungsrichter*innen Petermann und Licht deutet es bereits an (S. 60), dass es eine Vielzahl von Eingriffen in die Wahlrechtsgrundsätze und die Chancengleichheit der Parteien gibt, die zu den Eingriffen durch ein Paritätsgesetz nicht ins Verhältnis gesetzt werden. Das Sondervotum erwähnt insoweit: die Sperrklausel (§ 5 Abs. 1 ThürLWG), die Überhangmandate (§ 5 Abs. 6 ThürLWG), die Festlegung eines Mindestwahlalters und damit eines Wahlrechtsausschlusses bei Nichterreichung des Mindestwahlalters (§ 13 Nr. 1, § 16 Nr. 1 ThürLWG), den Wahlrechtsausschlusses auf Grund Richterspruchs (§ 14, § 17 Nr. 2 ThürLWG) und die Notwendigkeit eines Unterschriftenquorums für eine Kandidatur (§ 22 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 ThürLWG). Es ist schon interessant, mit welcher Selbstverständlichkeit all diese Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze und die Chancengleichheit der Parteien wie selbstverständlich hingenommen werden, bei einem Paritätsgesetz aber häufig sofort ein „Das geht aber nicht“ vorgebracht wird. Wir können das ja mal kurz beleuchten:

  • Wenn jemand das Mindestalter nicht erreicht, kann er/sie nicht kandidieren und auch nicht gewählt werden. Er/Sie ist komplett raus. Das Argument der Handlungsfähigkeit des Parlaments kann hier nicht wirklich überzeugen.
  • Wenn jemand auf Grund Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, kann er/sie weder kandidieren noch gewählt werden. Im Regelfall war er/sie zuvor kriminell und wurde verurteilt (§ 45 StGB). Nun mag ja der eine oder die andere es moralisch verwerflich finden, mit so einer Karriere auch noch für eine Wahl kandidieren zu wollen, aber um Moral geht es nicht. Wenn viele das so sehen, wird die entsprechende Person nicht aufgestellt oder zumindest nicht in ein Parlament gewählt. Ein verfassungsrechtlicher Grund für den Wahlrechtsausschluss ist mir nicht ersichtlich.
  • Wenn eine Partei ausreichend Stimmen für einen Sitz im Parlament erzielt hat, aber nicht über die Sperrklausel komme, bekommen die jeweiligen Kandidierenden der Partei den Sitz im Parlament doch nicht. Das Standargument ist hier die Handlungsfähigkeit des Parlaments. Mal abgesehen davon, dass der historische Verfassungsgesetzgeber das anders gesehen hat und die Option der Sperrklausel aus dem Grundgesetzentwurf gestrichen hat, hilft der gern vorgebrachte Verweis auf die Weimarer Republik da auch nicht weiter. In seinem Buch „Die 5% Sperrklausel im Wahlrecht“ weist Becht auf S. 149 detailliert nach, dass sich die Sperrklausel in der Weimarer Republik eher negativ auf die Regierungsbildung ausgewirkt hätte.
  • Mit den Überhangmandaten erhalten Parteien Sitze im Parlament, obwohl die Anzahl der erzielten Stimmen dafür eigentlich gar nicht ausreichen.
  • Und wenn jemand kandidieren will, aber nicht ausreichend Unterschriften erzielt, kann ich mich nicht mal zur Wahl stellen. Auch hier wird mit der Handlungsfähigkeit des Parlaments argumentiert, obwohl doch auf der Hand liegt, dass wenn es nicht mal für Unterschriften reicht, ausreichend Stimmen für einen Parlamentssitz nicht sehr wahrscheinlich sind. Als Wählerin bleibt es mir aber verwehrt, meine Stimme für eine solche Kandidatur abzugeben.

Es wird schnell deutlich, dass all diese Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze und die Chancengleichheit deutlich weitergehen, als eine Regelung, nach der es Personen -soweit ich nicht als diverse Person im Personenstandsregister eingetragen bin- nur erlaubt ist, auf jedem zweiten Listenplatz zu kandidieren. Insofern scheint es mir logisch, dass der VerfGH Thüringen sich mit diesem Aspekt erst gar nicht auseinandersetzen wollte.

Glücklicherweise ist die Entscheidung des VerfGH  Thüringen auf Grund der Begründung eine Entscheidung, die sich allein auf Thüringen bezieht und nicht auf andere Paritätsgesetze Anwendung findet. Es bleibt also Landesparlamenten und dem Bundestag unbenommen, Paritätsgesetze zu beschließen. Sie können dazu sogar darauf verweisen, dass zwei Landesverfassungsgerichte im Grundsatz eine Rechtfertigung von Eingriffen in die Wahlrechtsgrundsätze und die Chancengleichheit von Parteien durch Verfassungsreglungen zur tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern als gegeben angesehen haben.

20 Replies to “Grundsätzlich erlaubt Gleichstellungsgebot Eingriffe in Wahlrechtsgrundsätze – Zur Entscheidung des VerfGH Thüringen”

  1. Pingback: Niema Movassat, MdB: Warum Paritegesetze wohl doch verfassungskonform sind – DIE LINKE.NEWS

  2. Bitte, warum sollte ausgerechnet das „bei der Geburt zugewiesene“ natürliche Geschlecht, welches nach neuerem Verständnis durch persönliche Neigung und Bekenntnis modifiziert werden kann, als weiteres Hemmnis im sachlichen Diskurs ein eingeführt werden?

    What-about-ismen mag ich nicht gelten lassen. Es ist schlimm genug, daß es erlaubt ist Parteien zur Wahl zu stellen, anstatt Sachfragen zu stellen. Schlimmer ist es Minderheiten mit Sperrklauseln zu diskreminieren – das hat spätestens die Weimarer Republik gut demonstriert. Bei Kindern Einschränkungen zu machen sehe ich ein – gut, das wird wohl allen so gehen, die die Pubertät überstanden haben. Doch den Zufall des sexuellen Bekenntnisses zur Vorraussetzung zu machen schmerzt mich im Hirn.

    Die nächste Stufe wäre dann wohl das politische Bekenntnis zur „PARTEI des großen Bruders“ zu verlangen.

    Wir haben echte Probleme auf dieser Welt. Mich als „links/grün Orientierten“ schmerzt es mit der AfD in einem Boot sitzen zu müssen, während wir ungebremst in die Klimakatastrophe stürzen.

  3. Pingback: Erste Reaktionen auf das Urteil in Thüringen – Brandenburg paritätisch

  4. Ich verstehe leider ihren Einwand in der Sache nicht. Im Sondervotum Licht und Petermann (verlinkt im Blogbeitrag) wird ausgeführt, warum es derzeit keine Chancengleichheit für Frauen gibt. Es geht auch nicht um „what-about-ism“, denn -wie im Blogbeitrag nachzulesen, kritisiere ich die Sperrklausel, im Blog -nicht im Blogbeitrag- finden Sie einen Gesetzentwurf aus dem Jahr 2010 indem das Monopol der Parteien zur Kandidatur aufgehoben wird und auch zum Klimaschutz und der AfD finden Sie Ausführungen im Blog.

  5. @Halina:

    Im Sondervotum Licht & Petermann kommt ziemlich am Anfang folgende Passage vor:

    „Der Anteil weiblicher Mitglieder der im Landtag vertretenen Parteien in Thüringen beträgt derzeit 31% bei einem Anteil der Einwohnerinnen Thüringens von 51,5%. Bei den Landtagswahlen in Thriringen betrug der Anteil der Bewerberinnen 47,2%.
    Allein dies ist ein evidenter Beleg für die strukturelle Benachteiligung von Frauen, die in den Erwägungen der Mehrheit allerdings nicht gewichtig ist.“

    Und hieran zeigt sich schon die ganze Misere: Aus einem prozentualen Anteil – woran auch immer – folgt noch lange keine strukturelle Benachteiligung. Diese wird im konkreten Fall stets lediglich behauptet bzw. als gegeben vorausgesetzt.

    Und von dieser auf Sand gebauten Prämisse kommt man dann natürlich zu beliebigem Unsinn… ex falso quod libet.

  6. Wie würden Sie denn die Zahlen bewwerten? Offensichtlich – und darauf geht das Sondervotum ja nach dieser Passage ein – sind Strukturen in Parteien so, dass Frauen da nicht so begeistert sind mitzumachen. Und wenn, können sie möglicherweise Kandidatinnen werden, aber nicht so aussichtsreich, dass es für ein Mandat reicht.

  7. @Halina:

    Ich würde die Zahlen ebenso bewerten, wie ich auch folgende Zahlen bewerte:

    * Unter den Marathon-Gewinnern beträgt der Anteil an Äthiopiern über 80%
    * Der Anteil an Männern in frühpädagogischen Berufen (Kindergarten etc.) beträgt unter 10%
    * Der Beitrag von Frauen am gesamten Steueraufkommen beträgt deutlich unter 40%, obwohl Frauen über 50% der Bevölkerung stellen.
    * Bei den 5 größten Waffen-, Militär- und Rüstungskonzernen der Welt beträgt der Anteil der weiblichen CEOs 80%

    Nicht jede Abweichung von 50-50 ist auf „Strukturen“ oder „Diskriminierung“ zurückzuführen.

    „Offensichtlich – und darauf geht das Sondervotum ja nach dieser Passage ein – sind Strukturen in Parteien so, dass Frauen da nicht so begeistert sind mitzumachen.“

    Diese ominösen Strulturen werden zwar oft behauptet, aber selten konkret benannt. Was sind denn die konkreten Strukturen, aufgrund derer Frauen nicht so begeistert in Parteien mitmachen? Ich bitte um konkrete Beispiele aus denen klar hervorgeht dass von diesen Strukturen spezifisch Frauen betroffen sind und Männer explizit verschont bleiben.

    * Anstrengende Sitzungen bis spät in die Nacht im lokalen Ortsverband? Betrifft Männer genauso.
    * Die Kinder aufgrund dieser späten Sitzungen nicht ins Bett bringen können? Betrifft Männer genauso.
    * In der Regel ehrenamtliche/schlecht bezahlte Arbeit bis man sich zumindest in den Landtag hochgearbeitet hat? Betrifft Männer genauso.
    * Jede politische Äußerung wird von einem Heer von Journalisten und twitter Trollen zerpflückt? Betrifft Männer genauso

  8. Ich glaube jetzt sind wir an einem tatsächlich wichtigen Punkt, der vor der Rechtfertigungsebene der Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze und der Chancengleichheit liegt. Die kommen ja nur in Frage, wenn grundsätzlich anerkannt wird, dass es strukturelle Benachteiligungen von Frauen gibt, denen es entgegenzuwirken gilt.
    * Was das Beispiel mit den Äthiopiern in diesem Zusammenhang soll, erschließt sich mir nicht, deshalb gehe ich darauf nicht ein.
    * Der Anteil der Männer an frühpädagogischen Berufen hat aus meiner Sicht extrem damit zu tun, dass die Arbeit am und mit Menschen schlechter bezahlt wird als die Arbeit an und mit Maschinen. Sie hat damit zu tun, dass gesamtgesellschaftlich gesehen eine solche Arbeit Frauen „zugeordnet“ wird.
    * Der Beitrag am Steueraufkommen von Frauen hat etwas mit Erwerbsmöglichkeiten, beruflicher Stellung und daraus resultierendem Einkommen zu tun. Wenn in den Aufsichtsräten und den bestbezahlten Jobs einer Firma mehrheitlich Männer sitzen (selbstverständlich allein auf Grund ihrer Kompetenz), dann gibt es ein höheres Einkommen und werden demzufolge mehr Steuern gezahlt.
    * Den letzten Fall (Bei den 5 größten Waffen-, Militär- und Rüstungskonzernen der Welt beträgt der Anteil der weiblichen CEOs 80%) finde ich interessant, da ich ihn das erste Mal höre, kann ich nichts dazu sagen.

    Sie haben völlig Recht, dass nicht jede Abweichung von 50-50 auf strukturelle Diskriminierung zurückzuführen ist. Nur habe ich das auch nirgendwo behauptet. Was die Strukturen angeht, die es Frauen schwerer machen in Parteien zu arbeiten, verweise ich explizit noch einmal auf das Sondervotum von Richter*innen Licht und Petermann. Da werden diese genau benannt, im Übrigen mit Verweisen auf wissenschaftliche Literatur zu diesem Thema. Sie nennen selbst Beispiele und argumentieren, dies betreffe Männer genauso. Und ich bin mir sicher, hier liegt der Kern des Problems. Schaue Sie sich um: Wenn ein Mann kleine Kinder hat, ist es im Regelfall die Frau, welche die meiste Sorgearbeit übernimmt. Nicht der Mann. Es wird schlicht erwartet, dass dies eine Frau macht und nicht der Mann. Ich habe schon diverse Veranstaltungen erlebt, wo Frauen gefragt wurden, wie sie das denn mit dem kleinen Kind machen wollen, niemals wurde ein Mann das gefragt. Ich habe mehrmals erlebt, dass Frauen darauf hingewiesen haben, dass die Sitzungszeiten im Hinblick auf Kinderbetreuung ein Problem sind, erst einmal in meinen fast 30 Jahren Parteimitgliedschaft kam das Argument von einem Mann. Auch zu diesem Aspekt steht einiges im Sondervotum. Ich erlaube mir hier, einige Literaturhinweise zu posten, die das Thema umfassend beleuchten. Dabei ist zu beachten, dass strukturelle Diskriminierung kein bewusster Prozess im Sinne von „ich will nicht das Frauen etwas nicht werden/bekommen“ ist, sondern einer der unbewusst auf bestehende Strukturen aufbaut.
    * Auf das historische Moment (Frauen konnten erst 50 Jahre später als Männer in Parteien eintreten und trafen auf dementsprechend vorgefertigte Strukturen) geht das Sondervotum ein.
    * Nach mit männlichen Politikern geführten Interviews zählen zu den Spielregeln in Parteien und Politik nach wie vorkämpferisches Verhalten (mit anschließendem gemeinsamen Bier), machtstrategisches Verhalten, Selbstdarstellung, Rationalität und Abstraktion von konkreten Bedürf- nissen/Problemen und weitgehende Befreiung von Hausarbeit und Kindererziehung zur Absicherung ständiger Präsenz (Schöler-Macher, Elite ohne Frauen, S. 409). Dies weist „eine große Nähe zu Werten und Verhaltensweisen auf, die in unserer Kultur mit Männlichkeit verbunden sind“ (Schöler-Macher, Informationsdienst des Forschungsinstituts Frau und Gesellschaft, Heft 1/1991, S. 101)
    * Aus Interviews mit Politikerinnen im Jahr 1991 -was sich mit meiner persönlichen Erfahrung deckt- heißt es:„Frauen äußern Schwierigkeiten mit und Kritik an den Strukturen von Führung und Gefolgschaft, sie machen in diesem Zusammenhang geltend, dass sie nach ihrer Person und ihrem Engagement für eine Sache und nicht nach einer etwaigen Zugehörigkeit zu einem Flügel ihrer Partei beurteilt werden wollen. Was Frauen diesem männlichen Prinzip entgegensetzen ist der Wert der Unabhängigkeit. Damit verbinden Frauen Nicht-Erpressbarkeit, Mut zum Querden- ken, den Wunsch sich nicht verbiegen zu müssen und den Erhalt einer inneren und äußeren Freiheit dadurch, dass man nicht unbedingt auf bestimmte Positionen und Ämter angewiesen ist. Diese Unabhängigkeit aber befürchten sie zu verlieren, wenn sie sich in ein verbindliches System gegenseitiger Unterstützung, wie beispielsweise die in der Politik weit verbreiteten Seilschaften darstellen, eingliedern müssten.“ (chöler-Macher, Informationsdienst des Forschungsinstituts Frau und Gesellschaft, Heft 1/1991, S. 105)
    * Die auch von Ihnen angesprochene zeitliche Struktur von Politik erweckt den Anschein, „als ob kein Parteimitglied neben beruflicher und politischer Tätigkeit auch noch Familienaufgaben zu erfüllen hätte“. (Hoecker, Frauen in der Politik, S. 110)
    * Der arbeitsrechtliche Teil des Erziehungsurlaubsgesetzes und das Mutterschutzgesetz ist auf Abgeordnete nicht anwendbar (Welti, AuR 1998, S. 348).
    * Einstellungsfragen zur Rolle der Frau in der Gesellschaft. Mitte der 1960er Jahre standen 27% der Männer und 32% der Frauen einer politischen Betätigung von Frauen positiv gegenüberstanden, 1979 waren es dann 57% der Männer und 68% der Frauen. (Hoecker, APuZ 2008, S. 10 ff.). Möglicherweise gibt es neuere Zahlen, die kenne ich dann nicht.
    * Auch aus eigener Erfahrung: Begeben sich Frauen in die Öffentlichkeit werden sie ganz anders bewertet und „begutachtet“ als Männer. Das fängt an mit dem viel schneller hervorgebrachten Hinweis, frau solle doch mal denken oder den Kopf einschalten etc. und geht weiter bis hin zu abfälligen Äußerungen zum Erscheinungsbild.
    *Abstrakter formuliert: Es gibt eine „jahrtausendealten Tradition der Trennung des Öffentlichen und Politischen von einer privaten Sphäre und der entsprechenden kulturell-ideologischen Imagination des Weiblichen“ und die sind als „kollektive Bilder und Phantasien wirkungsmächtig“ und beeinflussen das Selbstbild von Frauen. „Für Frauen ist der Schritt aus dem Haus immer –zumindest potentiell- verbunden mit einer Diskriminierung ihrer –weiblichen- Fähigkeiten als Mutter, Ehepartnerin und Hausfrau“ (Schöler-Macher, Informationsdienst des Forschungsinstituts Frau und Gesellschaft, Heft 1/1991, S. 98 ff.)
    *Konkreter: Frauen, die sich politische engagieren, stehen vor einem Dilemma: Soweit sie ihre familiären Aufgaben genauso wichtig nehmen wie ihre Parteiaktivitäten, wird ihre Ernsthaftigkeit des politischen Engagements in Zweifel gestellt. Gewichtet sie die Parteiaktivität höher, kommt der Vorwurf die Familie zu vernachlässigen. (Hoecker, ZParl 1986, S. 74) Siehe dazu auch meine Erfahrung mit der Befragung, ob eine Frau das denn mit dem kleinen Kind schaffe.
    * Schauen Sie sich die „Karrieremuster“ an. Arbeit in lokalen Führungsgremien über einen längeren Zeitraum, um sich eine Haus- macht aufzubauen, was verlangt „abwesend“ zu sein. Das orientiert sich primär an männlichen Biografien, denn insbesondere für jungen Frauen mit Kindern ist die Option der Abkömmlichkeit kaum oder nur unter erschwerten Bedingungen und meist mit finanziellem Mehraufwand möglich. Und schließlich: „Nicht die unbezahlte Tätigkeit als Hausfrau und Mutter, sondern die Ausübung insbesondere höherer beruflicher Positionen führt zum Erwerb von Kompetenzen und auch Beziehungen, die in der Politik als unverzichtbar gelten“. ( Hoecker, Frauen in der Politik, S. 23) Ich weiß nicht ob Sie auf Nominierungsveranstaltungen für Wahlkandidaturen waren. Aber ich habe noch nicht erlebt, dass jemand der sagt, er habe in den vergangenen 5 Jahre die Sorgearbeit gemacht in Konkurrenz zu jemandem der sagt, ich habe in den vergangenen 5 Jahren diesen und jenen Job gemacht und im Übrigen im Kreisvorstand dieses und jenes gemacht eine Chance hatte.

  9. @Halina:

    Sie schreiben:

    „Der Anteil der Männer an frühpädagogischen Berufen hat aus meiner Sicht extrem damit zu tun,
    dass die Arbeit am und mit Menschen schlechter bezahlt wird als die Arbeit an und mit
    Maschinen. Sie hat damit zu tun, dass gesamtgesellschaftlich gesehen eine solche Arbeit Frauen
    „zugeordnet“ wird.“

    Auch durch ständige Wiederholung wird die Geschichte „Berufe mit Menschen werden schlecht bezahlt“
    nicht wahrer.

    Kinderbetreuung Kita Arbeit: 2000€ – 3300€
    Krankenpfleger: 2400€ – 3250€
    Grundschullehrer: 3000€ – 4800€

    Mechatroniker: 2370€ – 3200€
    Elektriker: 2330€ – 3560€
    Maler: 2000€ – 2700€

    Quelle: gehalt.de, Zahlen sind jeweils brutto bei 40 Wochenstunden

    Wer kontrafaktisch von Voraussetzungen wie „Arbeit am und mit Menschen wird schlechter bezahlt
    als Arbeit an und mit Maschinen“ ausgeht, der wird zwangsläufig irgendwann falsche Schlüsse in
    der Bewertung eine bestimmten Situation zeihen. Ich habe es oben bereits geschrieben: ex falso
    quod libet. Es bringt einfach nichts an diesen nachweislich falschen Vorturteilen
    festzuhalten.
    Und da ich aus Ihren Antworten entnehme dass Sie politisch tätig sind (ich habe allerdings
    keine Ahnung für welche Partei): M.M.n. nach sind genau solche Fehleinschätzungen
    zu einem wesentlichen Teil dafür verantwortlich dass die Sozialdemokratie (SPD in Deutschland,
    SPÖ in Österreich) von einer ehemaligen Volkspartei zu einer knapp-über-10% Partei abgestürzt
    ist. Die Menschen haben zurecht den Eindruck dass solche Stehsätze wie „Arbeit am und mit
    Menschen wird schlechter bezahlt“ an der Lebensrealität der Mehrheit vorbeigehen.

    Dasselbe gilt in noch größerem Maße für die Aussage dass „gesamtgesellschaftlich gesehen
    solche Arbeiten Frauen zugeordnet wird“. Bei solchen Passivsätzen ist die erste Frage: wer
    ordnet zu? Wenn man so etwas gravierendes behauptet (die ganze Gesellschaft sei betroffen),
    dann sollte man tunlichst konkret sein. Der Hinweis auf ominöse „Strukturen“, „das
    Patriarchat“, oder „das fliegende Spaghettimonster“ überzeugen nicht.
    Übrigens haben Finnland und Schweden, ohne Zweifel die Vorzeigeländer was die Gleichstellung
    der Geschlechter betrifft, eine der höchsten geschlechtsspezifischen Segregationen des
    Arbeitsmarktes weltweit. Dort sind prozentual NOCH MEHR Frauen in „frauentypischen“ Berufen (ebenso
    Männer in „männertypischen“) als in Deutschland, Österreich, Schweiz. Und man kann
    Finnland und Schweden wohl nicht vorwerfen dass sie zuwenig in diesem Bereich getan
    hätten. Werden auch in diesen Ländern „gesamtgesellschaftlich solche Arbeiten Frauen
    zugeordnet?“ Hat deren jahrzehntelanger Einsatz in Richtung Gleichstellung nichts gebracht?
    Warum sollten wir einen solchen Ansatz wiederholen, wenn wir die Ergebnisse (besser:
    die Ineffektiviät) dieser Art von Gleichstellungspolitik live und in Farbe beobachten können?

    Sie schreiben:

    „Der Beitrag am Steueraufkommen von Frauen hat etwas mit Erwerbsmöglichkeiten, beruflicher
    Stellung und daraus resultierendem Einkommen zu tun. Wenn in den Aufsichtsräten und den
    bestbezahlten Jobs einer Firma mehrheitlich Männer sitzen (selbstverständlich allein auf Grund
    ihrer Kompetenz), dann gibt es ein höheres Einkommen und werden demzufolge mehr Steuern
    gezahlt.“

    Wenn wir den Gipfel-Trugschluss einmal beiseite lassen (99% aller Menschen, Männer wie Frauen,
    sitzen NICHT in Aufsichtsräten oder sind CEO), dann haben Sie recht mit der Feststellung dass
    der Beitrag am Steueraufkommen etwas mit Erwerbsmöglichkeiten zu tun hat. Das ist allerdings
    nur der eine Teil, der andere Teil ist, dass diese Erwerbsmöglichkeiten auch genutzt werden
    wollen. Und hier zeigt sich eine weitere Geschlechterdisparität:
    Männer arbeiten im Schnitt um die 42h/Woche, Frauen im Schnitt um die 30h/Woche. Mehr noch,
    alle Umfragen unter jungen Erwachsenen, betreffend deren Vorstellungen wieviel sie arbeiten
    möchten, zeigen: Sowohl Männer als auch Frauen wollen das so. Befragt nach der eigenen
    Ideal-Arbeitszeit antworten Männer mit ca 40h/woche, Frauen mit ca 32h/Woche.
    Sie haben von Erwerbsmöglichkeiten gesprochen, und eine Möglichkeit kann auch ganz einfach
    nicht genutzt werden. Insbesondere ist es in einem freiheitlich-demokratischen Staat nicht
    Aufgabe der Politik, bestimme Zielvorgaben wie die Menschen ihre Möglichkeiten zu nutzen
    hätten, zu formulieren oder gar durchzusetzen.

    Sie schreiben:

    „Sie haben völlig Recht, dass nicht jede Abweichung von 50-50 auf strukturelle Diskriminierung
    zurückzuführen ist. Nur habe ich das auch nirgendwo behauptet.“

    Was haben Sie denn behauptet? Ich lese hier sehr viel über Strukturen, über Benachteiligungen
    die Frauen erfahren und dass sie aufgrund dieser Strukturen und Benachteiligungen sehr schwer
    in der Politik hätten.

    Sie schreiben:

    „Schaue Sie sich um: Wenn ein Mann kleine Kinder hat, ist es im Regelfall die Frau, welche die
    meiste Sorgearbeit übernimmt. Nicht der Mann.“

    Ja.

    „Es wird schlicht erwartet, dass dies eine Frau macht und nicht der Mann.“

    Auch bei dieser Passivkonstruktion wieder die Frage: Wer erwartet? Und weiter: Alle Menschen
    müssen in ihrem Erwachsenenleben mit einer Vielzahl von Erwartungen zurechtkommen. So what?

    „Ich habe schon diverse Veranstaltungen erlebt, wo Frauen gefragt wurden, wie sie das denn mit
    dem kleinen Kind machen wollen, niemals wurde ein Mann das gefragt.“

    Sie schreiben das so, als wäre eine solche Frage geradezu ein Sakrileg, dabei ist es doch eine
    freudige Nachricht! Es zeigt, dass die langen Bemühungen bezüglich verbesserter work-life
    Balance endlich Früchte tragen, die Menschen beginnen von sich heraus sich Gedanken zu
    machen und solche Fragen zu stellen. Leider kommen nur Frauen in diesen Genuss, während die
    work-life Balance von Männern weiterhin nicht interessiert…
    So hat jede Medaille zwei Seiten: Frauen müssen mit der Erwartung zurechtkommen dass sie
    gefragt werden wie sie das denn mit dem kleinen Kind machen, Männer müssen mit der Erwartung
    zurechtkommen dass sich niemand dafür interessiert ob er sein kleines Kind am Abend noch sieht
    oder gar zu Bett bringen kann. Wenn man zuviel Zeit hat und sinnlos Energie verbraten will
    könnte man trefflich darüber streiten wer hier den schlechteren Part erwischt hat.

    Zu der weiteren langen Ansammlung von Vorurteilen und unkonkreten Strukturen („Für Frauen ist
    der Schritt aus dem Haus immer –zumindest potentiell- verbunden mit einer Diskriminierung
    ihrer –weiblichen- Fähigkeiten als Mutter, Ehepartnerin und Hausfrau“ – oh Mann) erlaube ich mir
    auf folgendes Standardwerk zu verweisen:
    https://www.amazon.de/Lexikon-feministischen-Irrt%C3%BCmer-m%C3%A4nnerfeindliche-Wissenschaft-ebook/dp/B082T14GH7

  10. Jetzt habe ich den Fehler gemacht, zuerst die Buchempfehlung anzuklicken und befürchte, dass ich schreiben kann was ich will, es wird nichts helfen. Ich versuche es mal trotzdem.
    Vielleicht aber zwei Dinge zuerst:
    1. Es ist ein großes Missverständnis, dass es bei struktureller Diskriminierung um absichtliche Diskriminierung geht. Es ist halt nicht so, dass jemand explizit sagt, Frauen dürfen/sollen/können das nicht. Das läuft -darauf weisen meine Zitate hin- viel subtiler und im Unterbewusstsein ab. Ich weiß nicht, in welchem Umfeld Sie leben, aber ich finde es interessant, wie gesellschaftliche Erwartungshaltungen -mein Hinweis auf die Frage nach der Betreuung des Kindes bei Kandidaturen tuen sie einfach ab- ignoriert werden. Natürlich kann man sich ärgern, dass Männer diese Frage nicht gestellt bekommen, man kann aber auch 2 Sekunden darüber nachdenken, warum offensichtlich das nur bei Frauen thematisiert wird und was dahinter für ein Gesellschaftsbild steht.
    Meine Erfahrungen bewerten Sie als „Fehleinschätzungen“. Ich weiß nicht, ob Sie männlich oder weiblich oder non-binär sind, aber genau solche Zuweisungen persönlicher Erfahrungen als „Fehleinschätzung“ macht die Debatte schwierig.
    2. Wenn alles so supi läuft, warum sind dann so wenig Frauen in Parlamenten? Warum so wenig Frauen in Aufsichtsräten etc? Ich selbst bin ja -schon lange vor den Debatten um ein Paritätsgesetz- für durch Wählende zu verändernde Listen der Parteien bei Wahlen. Das hat verfassungsrechtliche Gründe, aber es wäre auch so interessant. Meine These wäre, in den Städten würden Frauen nicht deutlich nach hinten auf den Listen gesetzt, in ländlichen Gegenden eher schon.

    Nun aber im Detail:
    Ich finde diese Gehaltsstatistik ziemlich interessant: https://interaktiv.morgenpost.de/gender-pay-gap/
    Nun weisen Sie auf die Nutzung der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit hin. Das ist ein netter Versuch, aber sehen wir mal davon ab, das bis -wenn ich mich nicht irre- bis in die 70iger Jahre die Frau die Genehmigung des Ehemanns zur Erwerbsarbeit benötigte, was natürlich viel über eine Gesellschaft und gesellschaftliche Erwartungshaltungen aussagt, weisen Sie selbst darauf hin, dass Frauen eher 30 Stunden arbeiten wollen als 40 Stunden. Mal abgesehen davon, dass ich dies für eine sehr gesunde Einstellung halte, umgehen Sie konsequent die Frage, wie bei 2 x 40 Stunden die Betreuung der Kinder -oder generell die Sorgearbeit- geregelt werden soll. Frauen -so meine These- arbeiten mehr, haben aber weniger Erwerbsarbeit.

  11. Der Idee, eine 50%-Quote bei der Aufstellung von Wahllisten oder auf andere Weise für die Zusammensetzung eines Parlamentes vorzuschreiben, liegen gleich zwei nach meiner Ansicht problematische Annahmen zugrunde.

    Die erste davon betrifft das Wesen einer liberalen Demokratie an sich: Anders als offenbar die Befürworter gesetzlicher Quotenregelungen würde ich davon ausgehen, dass sich die Zusammensetzung des Parlamentes als einer Volksvertretung aus der Wahl ergeben sollte. Welche Anteile der Abgeordneten Anwälte oder Handwerker, jüngere Leute oder Menschen im Rentenalter und natürlich auch Frauen oder Männer sind, muss sich aus (den Kandidatenlisten und Einzelkandidaturen und) den abgegebenen Stimmen der Wähler ergeben und nicht etwa aus einer gesetzlichen Regelung. Es dürfte offenkundig sein, dass Gesetze, die die Zusammensetzung des Parlamentes selbst einschränken, also des Gesetzgebungsorgans, in einer Demokratie einer besonders guten Rechtfertigung bedürfen.

    Zwar stehe ich auch den bereits umgesetzten oder erwogenen Quoten für Aufsichtsräte und Vorstände von Unternehmen durchaus kritisch gegenüber. Der Aufsichtsrat beispielsweise besteht ebenfalls aus Interessenvertretern, die von Anteilseignern und Arbeitnehmern bestimmt werden; zudem kann in verschiedenen Unternehmen, wenn man auf eine eher demographisch gespiegelte Repräsentation abzielen sollte, der Anteil an Frauen und Männern auch sehr unterschiedlich sein. Allerdings handelt es sich hier um die beruflich-wirtschaftliche Sphäre, in der Einschränkungen der individuellen Entscheidungs- und Wahlfreiheit ein geringeres Gewicht haben mögen als bei der Parlamentswahl als Kern einer repräsentativen Demokratie, und die zwingende Quote für Aufsichtsräte ist immerhin nur bei 30% angesetzt und gilt bislang nur für wenige Großunternehmen.

    Es gibt einen höchstpersönlichen Lebensbereich, der im Gegensatz zur geschäftlichen Sphäre keinen Antidiskriminierungsregeln unterliegt. Was die Wahl meiner Freunde betrifft, dürfte ich etwa völlig willkürlich anhand der Herkunft, des Geschlechtes, der Religion etc. unterscheiden, auch wenn das in so pauschaler Weise nicht gerade klug wäre. In einer demokratischen Wahl treffen nun aber der Bereich höchstpersönlicher Entscheidungsmöglichkeit und die politische Ebene staatlicher Macht unmittelbar zusammen. Zur Volkssouveränität gehört es, dass die Wahlberechtigten sich bei der Stimmabgabe gänzlich willkürlich entscheiden können und niemanden Rechenschaft darüber schulden. Neben einigen formal-organisatorischen Anforderungen, etwa die für die Zulassung von Kandidaten erforderlichen Unterschriften genügend vieler Unterstützer, hat diese Wahlfreiheit ihre wesentlichen Grenzen jedenfalls bisher nur in der Möglichkeit eines Parteiverbotes, was in der Geschichte der Bundesrepublik keine große Bedeutung hatte, sowie bestimmten strafrechtlichen Sanktionen.

    Keine Probleme sehe ich darin, den Wahlberechtigten nicht nur die Auswahl aus einer von mehreren festen Listen, sondern genaueren Einfluss auf die Zusammensetzung ihrer Voksvertretung zu geben, sodass sie gleichzeitig politische und weitere Kriterien anwenden können. Es mag sogar vertretbar sein, den Parteien eine abwechselnde Positionierung derjenigen Männer und Frauen, die sie ohnehin als Kandidaten aufstellen wollen, so weit wie möglich vom Anfang der Liste an vorzuschreiben, sofern die Wähler diese Listen und die Rangfolge der Kandidaten darin ändern können. Das wäre also nur ein gewisses „Nudging“ durch die vorgegebenen Listenvorschläge. Wenn das Wahlvolk aber durch eine häufigere Stimmabgabe für ausgewählte Kandidaten oder für Parteilisten mit sehr wenigen Frauen oder Männern eine von der Parität abweichende Zusammensetzung des Parlamentes bestimmen sollte, wäre das dann als demokratische Entscheidung zu respektieren.

  12. Ich stimme Ihnen zu, dass sich die Zusammensetzung des Parlamentes als einer Volksvertretung aus der Wahl ergeben sollte. Da die Parteien das Monopol der Listenaufstellung haben und derzeit die Listen durch die Wählenden nicht veränderbar sind, können die Wählenden aber nur ein Paket von Kandidierenden wählen, welches die Parteien zusammengestellt haben. Wenn der Annahme gefolgt wird, dass es strukturelle Benachteiligungen von Frauen gibt, so von Parteien aufgestellt zu werden, dass sie Chancengleichheit im Aufstellungsprozess haben, dann muss dem nach Art. 3 Abs. 23 S. 2 GG entgegengewirkt werden. Richtig ist aber, dass zunächst die Grundannahme akzeptiert werden muss. Im Gegensatz zu den von Ihnen angesprochenen Gruppen (Anwälte oder Handwerker, jüngere Leute oder Menschen im Rentenalter) gibt es für diese kein Verfassungsgebot der Benachteiligung entgegenzuwirken. Einer möglicherweise von Menschen angedachten Quote für diese fehlt die Rechtsgrundlage für eine Rechtfertigung.

    Gesetze, die die Zusammensetzung des Parlamentes selbst einschränken, also des Gesetzgebungsorgans, bedürfen selbstverständlich in einer Demokratie einer besonders guten Rechtfertigung. Da haben wir keinen Dissens. Ich empfehle ja vor diesem Hintergrund immer sich mal genauer die Rechtfertigungsgründe für Wahlrechtsausschlüsse (noch viel tieferer Eingriff als Paritätsgesetz) und andere Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze (siehe dazu der Blogbeitrag) anzuschauen. Da wird dann deutlich, dass zumindest aus meiner Sicht doch sehr selektiv auf dieses Argument zurückgegriffen wird, wenn es um Paritätsgesetze geht, es aber sehr schnell beiseite gewischt wird, wenn es um andere Wahlrechtseingriffe geht.

    Ich stimme Ihnen auch zu, dass in einer demokratischen Wahl die Wahlberechtigten sich bei der Stimmabgabe gänzlich willkürlich entscheiden können und niemanden Rechenschaft darüber schulden. Derzeit wählen Sie das Paket x oder das Paket y -siehe weiter oben- und das wäre auch mit einem Paritätsgesetz so. Wie ich an verschiedenen Stelle betonte, wäre mir aus dem von Ihnen genannten Aspekt eine Veränderbarkeit der Liste angenehmer, das allerdings bereits seit 2010. Insofern glaube ich nicht, dass wir einen großen Dissens haben. Der dürfte eigentlich nur noch darin bestehen, dass gewichtige Autorinnen sagen, das starre Listensystem könne nicht als Argument eingebracht werden, weil es kein milderes Mittel innerhalb dieses Systems gibt.

  13. Danke für die Antwort! Die existierenden Wahlrechtseinschränkungen sollte man durchaus kritisch betrachten, darauf kann ich vielleicht in einem weiteren Kommentar etwas näher eingehen.

    Solange nur feste Pakete zur Wahl stehen, sollte aus meiner Sicht immerhin die Möglichkeit bestehen, dass die verschiedenen Parteien unterschiedlich zusammengestellte Listen aufstellen können. Ein Zwang zu paritätischen Listen schränkt in dieser Hinsicht die Parteien und die Wähler maximal ein.
    Einen möglicherweise etwas leichter realisierbaren Kompromissvorschlag hätte ich noch anzubieten, wenn man den Wahlberechtigten gerade auf die geschlechtliche Zusammensetzung des Parlamentes einen größeren Einfluss geben will: Man könnte neben den Gesamtlisten auch noch die Teillisten der Frauen und Männer zur Wahl stellen. Auch ohne Gründung neuer Parteien würden Wahlerfolge etwa einer Frauen-Teilliste der entsprechenden Partei bereits einen starken Anreiz dafür geben, genügend Frauen aufzustellen.

    Auch wenn man von der Annahme ausgeht, dass es strukturelle Benachteiligungen von Frauen (und in anderen Bereichen übrigens auch von Männern) gibt, folgt daraus allein noch lange keine Gleichverteilung in Abwesenheit diskriminierender Strukturen. Wenn man von der direkten Unterscheidung anhand des Geschlechts absieht, die den Wahlberechtigten (auch im Rahmen der innerparteilichen Demokratie) nach meiner Meinung eben erlaubt ist, kann es strukturelle Hindernisse für ein Geschlecht nur geben, wenn sich die Geschlechter unterscheiden, was offensichtlich zutrifft. Dann aber gibt es keinen Grund, eine Symmetrie anzunehmen, sei es für alle Bereiche oder auch nur die angesehenen, gutbezahlten und einflussreichen Positionen, auf die sich Quotenforderungen üblicherweise fokussieren.

    Unter anderem deshalb habe ich auch eine gänzlich andere Lesart von Art. 3 Abs. 2 GG als die vielfältigen politischen und gesellschaftlichen Initiativen für „Gleichstellung“ (dieses Wort kommt im Verfassungsauftrag gar nicht vor): Zunächst einmal verstehe ich unter einer „tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung“ im Wesentlichen faktische Chancengleichheit. Um einem Nachteil entgegenzuwirken, muss man ferner nicht nur wissen, dass es einen gibt, sondern auch genauer feststellen, wer eigentlich in welchem Ausmaß benachteiligt ist – eine spezielle Benachteiligung von Müttern lässt sich nicht unbedingt mit einer pauschalen Fördermaßnahme für Frauen ausgleichen.
    Je weniger man über die erwiesenen oder vermuteten Nachteile weiß, desto vorsichtiger muss man vorgehen, was auch die eher vorsichtige Formulierung „wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“ andeutet. Die Thüringer Verfassung mag robustere Bestimmungen zur „Gleichstellung“ enthalten, aber über das Gleichheitsgebot des GG darf sich das Land Thüringen damit nicht hinwegsetzen. (Hat das Landesverfassungsgericht diesen Aspekt eigentlich berücksichtigt?)

  14. Die schon bestehenden Einschränkungen des Wahlrechts oder der Wahlgleichheit sind auch nicht unbedingt unproblematisch, wobei aber zwischen den einfachgesetzlichen und den verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu unterscheiden ist. Die Sperrklausel als eine erhebliche Einschränkung der Wahlgleichheit hat in Thüringen immerhin Verfassungsrang. Es spricht viel dafür, dass mindestens die Möglichkeit dazu (in der Art „Das Wahlgesetz kann einen Mindeststimmenanteil von nicht mehr als 5% vorsehen“ o.ä.) auch im Grundgesetz für den Bundestag ausdrücklich geregelt sein müsste – ebenso wie die Verhältniswahl? Überhangmandate beeinträchtigen die Wahlgleichheit an sich dagegen nicht, wenn die Vergrößerung der Abgeordnetenzahl alle im Parlament vertretenen Parteien begünstigt und das Verhältnis damit gewahrt bleibt.

    Da der Ausschluss vom aktiven Wahlrecht durch Richterspruch auf wenige wahlnahe Straftaten beschränkt ist, sehe ich dabei kein großes Problem; der Wählbarkeitsausschluss bei strafrechtlicher Verurteilung ist viel weitreichender und könnte sicherlich für Abgeordnete auf Landes- und Bundesebene anders geregelt werden als etwa bei den (kommunalen Wahl-)Beamten. Für solche strafrechtlichen Wahlrechtsbeschränkungen ist es ebenfalls nicht abwegig, eine verfassungrechtliche Regelung als Voraussetzung zu sehen.
    Ein gewisses Mindestalter finde ich grundsätzlich pragmatisch und die Bestimmungen dazu stehen aus gutem Grund schon in den Verfassungen. Dadurch ist etwa eine genaue Abgrenzung zum vom BVerfG gekippten völligen Auschluss von rechtlich Betreuten oder untergebrachten Straftätern entbehrlich. Man kann hier natürlich eine niedrigere Grenze sinnvoll finden.

    Jedenfalls die bisher geforderten Quotenregelungen sind aus meiner Sicht aber inkompatibel mit den Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Verfassungsordnung.

  15. Den Aspekt aus dem letzten Satz beleuchtet der ThürVerfGH. Wenn Sie meinen, um einem Nachteil entgegenzuwirken, muss man ferner nicht nur wissen, dass es einen gibt, sondern auch genauer feststellen, wer eigentlich in welchem Ausmaß benachteiligt ist, dann ist das zutreffend. Deshalb habe ich die verschiedenen Aspekte der Benachteiligung von Frauen aufgezeigt.

  16. @Halina:

    Dass Sie das Anklicken eines Buches als Fehler bewerten ist schade – es ist nur ein Buch, es beißt nicht. Natürlich ist es wie viele Sachbücher etwas trocken, aber der interessierte Leser kann darin ordentlich recherchierte Fakten mit umfangreichen Quellenangaben und einer Vielzahl an Verweisen auf wissenschaftliche Studien und weiterführende Literatur finden.
    Und weil es gerade gut zum Thema passt habe ich hier noch etwas zum Anklicken (keine Angst, kein Buch diesmal):

    „Für ihre angemessene Bildung ist es bekanntlich unverzichtbar, Menschen ab und zu ein wenig durcheinander zu bringen. Wer sich sicher ist, ohnehin immer schon alles sicher zu wissen, wird mit einiger Wahrscheinlichkeit nichts dazulernen. Lernen wiederum bedeutet nicht nur, neue Erfahrungen zu machen – sondern auch zu merken, dass das, was wir für sicher und selbstverständlich gehalten haben, tatsächlich fragwürdig oder haltlos sein kann.“

    So beginnt der Beitrag des Gymnasiallehrers und Bloggers Lucas Schoppe (Selbstbeschreibung: „ich war mein ganzes Leben lang politisch links“), in dem er sich sehr lesenwert mit den Gründen für die festgefahrenen Fronten im politischen Diskurs auseinandersetzt.
    https://man-tau.com/2020/07/16/feminismus-politische-bildung-bpb/#

    Ihre Befürchtungen, das was Sie schreiben würde nicht „helfen“, kann ich zerstreuen. Ich schätze Ihre Antworten und lese sie genau, und selbstverständlich bewirken Ihre Antworten etwas. Ob sie allerdings „helfen“, wozu oder wogegen auch immer, weiß ich nicht, es soll jedoch hilfreich sein in einer Diskussion das Gegenüber nicht als jemanden zu betrachten dem man zu irgendetwas (z.b. zur richtigen Meinung) „helfen“ muss/soll…

    Vielen Dank auch für die Belehrung was man unter struktureller Diskriminierung versteht. Ich würde es sehr begrüßen wenn Sie erläutern könnten wie diese Strukturen konkret beschaffen sind, die einerseits so wirkmächtig und (Ihre Worte) ganz „Offensichtlich (!) in Parteien so [sind], dass Frauen da nicht so begeistert sind mitzumachen“, andererseits aber (Ihre Worte) „viel subtiler und im Unterbewusstsein ab[laufen]“. Mir scheint hier treten gewisse Widersprüche zutage.

    Zu den gesellschaftlichen Erwartungshaltungen bezüglich Kindessorge würde mich interessieren wie Ihrer Ansicht nach eigentlich der Idealzustand aussehen sollte. Ich entnehme Ihren Antworten dass Sie die gesellschaftliche Erwartungshaltungen an Frauen kritisieren, da diese Erwartungen es Frauen erschweren in Parteien politisch aktiv zu werden. Andererseits schreiben Sie in Ihrer letzten Antwort, dass sie es „interessant finden wie gesellschaftliche Erwartungshaltungen […] ignoriert werden.“
    Ja wie denn jetzt? Wenn es Erwartungshaltungen an Frauen gibt dann finden Sie das nicht ok, wenn es die Erwartungshaltungen nicht gibt (wenn sie ignoriert werden) dann passt es auch nicht?

    Sie schreiben:

    „Natürlich kann man sich ärgern, dass Männer diese Frage [nach Kinderbetreuung] nicht gestellt bekommen, man kann aber auch 2 Sekunden darüber nachdenken, warum offensichtlich das nur bei Frauen thematisiert wird und was dahinter für ein Gesellschaftsbild steht.“

    Das Gesellschaftsbild dahinter ist offensichtlich eines, das die Wichtigkeit der Verbindung zwischen Kind und Mutter anerkennt und wertschätzt. Ein Gesellschaftsbild, in dem sich auf breiter Basis die Erkenntnis durchsetzt, dass work-life Balance ein wichtiger Faktor ist. Ein Gesellschaftsbild, in dem den Akteuren die Wichtigkeit eines Abendrituals von Kind und Elt…, ähm, Kind und Mutter bewusst ist.
    Männer schaffen es anscheinend nicht diese wichtige Zeit mit ihren Kindern einzufordern. Mit Ihren Worten: „Ich habe mehrmals erlebt, dass Frauen darauf hingewiesen haben, dass die Sitzungszeiten im Hinblick auf Kinderbetreuung ein Problem sind, erst einmal in meinen fast 30 Jahren Parteimitgliedschaft kam das Argument von einem Mann.“
    Frauen sind hier also in der einmaligen Position eine echte Änderung zu bewirken, die schließlich eine signifikante Verbesserung für Familien insgesamt bringt. Die Chancen dafür stehen gut, die ersten zarten Anfänge des gesellschaftlichen Umdenkens sind bereits erkennbar! Sie schreiben selbst, „Ich habe schon diverse Veranstaltungen erlebt, wo Frauen gefragt wurden, wie sie das denn mit dem kleinen Kind machen wollen“ – ganz wunderbar. Aber ach, Sie schreiben das so als wäre das eine Tragödie und nur ein weiterer Baustein in der ewigen Konstruktion der „strukturellen Diskriminierung“. Vielleicht wäre es Ihnen lieber, wenn einfach überhaupt keine Rücksicht darauf genommen würde dass Frauen und Männer kleine Kinder haben, und solche Fragen erst gar nicht gestellt werden. Aber irgendwie glaube Ich, das wäre Ihnen dann doch auch wieder nicht recht…

    Die Unterstellung, ich würde Ihre persönlichen Erfahrungen als Fehleinschätzung bewerten weise ich entschieden zurück! Aus meiner Antwort geht ganz eindeutig hervor, dass sich die Fehleinschätzung auf die von Ihnen behauptete Tatsache bezieht, „dass die Arbeit am und mit Menschen schlechter bezahlt wird als die Arbeit an und mit Maschinen.“
    Ich habe hierzu einige Zahlen genannt, aus denen klar hervorgeht, dass beispielsweise Kita Arbeit oder Krankenpfleger BESSER bezahlt werden als Mechatroniker oder Maler. Ihre Annahme „Berufe mit Menschen werden schlechter bezahlt“ ist empirisch einfach nicht richtig. Leider gehen Sie auf diese Zahlen nicht ein, ebensowenig darauf, was das für Ihr ursprüngliches Argument bedeutet, der geringe Männeranteil in frühpadagogischen Berufen wäre eben auf diese angebliche Schlechterbezahlung von Berufe mit Menschen zurückzuführen.
    Ich würde es begrüßen, wenn wir zunächst bei diesem Thema (Bezahlung von Berufen mit Menschen vs. Berufen mit Maschinen) bleiben können, ohne gleich eine gender pay gap Diskussion loszutreten, deshalb erspare ich es mir auf Ihre verlinkte Statistik einzugehen. Oder liegt eine besondere Sprengkraft darin, dass im Bereich „Berg-, Tagebau und Sprengtechnik“ Frauen (Mehrzahl fraglich) um 15% weniger verdienen als Männer (Mehrzahl gesichert)?

    Zur Ihrem zweiten Punkt, Sie fragen „Wenn alles so supi läuft, warum sind dann so wenig Frauen in Parlamenten? Warum so wenig Frauen in Aufsichtsräten etc?“
    Mir scheint, Sie gehen von der stillschweigenden Prämisse aus, dass ein größerer Anteil (gleicher Anteil) an Frauen in den genannten Bereichen eine VORAUSSETZUNG dafür ist dass es „supi läuft“. Diese Prämisse teile ich nicht und die Pflicht für den Nachweis das die Prämisse gültig ist liegt bei demjenigen der solches behauptet.
    Denkanstoß: Bedeutet der geringe Frauenanteil bei den LKW-Fahrern, der Müllentsorgung, der Kläranlagen- und Kanaltechnik, den Paketzustellern dass dort alles ganz und gar nicht „supi läuft“? Und sollten wir da dringend etwas dagegen tun?
    Der Kommentator Mittelwert hat es weiter oben wie ich finde sehr gut auf den Punkt gebracht:

    „[…] kann es strukturelle Hindernisse für ein Geschlecht nur geben, wenn sich die Geschlechter unterscheiden, was offensichtlich zutrifft. Dann aber gibt es keinen Grund, eine Symmetrie anzunehmen, sei es für alle Bereiche oder auch nur die angesehenen, gutbezahlten und einflussreichen Positionen, auf die sich Quotenforderungen üblicherweise fokussieren.“

    Zu dem ausgeleierten Vorwurf eine Frau hatte bis in die 70er die Erlaubnis Ihres Mannes gebraucht um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen nur 2 Punkte:
    1. Meine Großeltern (geboren kurz nach dem 1 WK) leben in einem kleinen, konservativen Bergdorf. Niemals wäre es meiner Großmutter in den Sinn gekommen meinen Großvater um Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit zu fragen, ebenso wie es meinem Großvater niemals in den Sinn gekommen wäre ihr selbiges zu verbieten. Das beide gearbeitet haben war völlig selbstverständlich. Und nach allem was sie mir über ihr Leben erzählt haben, was das der Normalfall im Dorf, im Bezirk, im Land.
    2. Wo sind die unzähligen Gerichtsurteile in denen unterdrückerische Männer ihren Frauen die Erwerbsarbeit verbieten? Bemühen Sie nicht nicht bei der Suche, man kann die Anzahl an einer Hand abzählen (falls überhaupt).
    Sie konstruieren hier eine Dramatik, die der empirischen Realität nicht gerecht wird. Das ein solches Gesetz „viel über eine Gesellschaft und gesellschaftliche Erwartungshaltungen aussagt“ müssten Sie erst nachweisen, alleine aus der Existenz ergibt sich das noch lange nicht (s. Punkt 1).

    Zu Ihrer abschließenden Frage wie bei 2 x 40h die Kinderbetreuung geregelt werden sollte:
    * Zunächst gibt es soweit ich weiß in westlichen Ländern keinen Zwang Kinder zu bekommen.
    * Ebenso gibt es keinen Zwang, dass beide Partner 40h arbeiten. Ich teile Ihre Einschätzung, dass der Wunsch von Frauen nach 30h die wesentlich vernünftigere Einstellung als die 40+ Stunden der Männer ist.
    * Wenn das Problem „beide arbeiten 40h, was machen sie mit den Kindern?“ auftritt, dann gab es also im Vorfeld bereits eine Mengen individuelle (!) Entscheidungen, die vom Paar bewusst (!!) getroffen worden sind.
    * Es ist nicht Aufgabe des Staates, die Folgen dieser individuellen und bewussten Entscheidungen abzufangen. Der Staat sollte Rahmenbedingungen bereitstellen, sodass Bürger möglichst frei und gemäß ihrer Interessen handeln können. Man darf von aufgeklärten und verantwortungsvollen Menschen erwarten, dass ihnen bewusst ist das der Vorstandsposten in einer großen Firma, nebenbei ein politisches Amt im Ortsverband sowie 3 Kinder eine ordentliche Menge an Arbeit und Stress erzeugen. Gott sei Dank entscheidet sich nur eine Minderheit für so einen Lebensentwurf – durchaus vernünftig würde ich meinen.
    * Und selbst diese Minderheit findet folgende Rahmenbedingungen vor: Kinderkrippe und Kita (Fremdbetreuung auf Wunsch bereits wenige Monate nach Geburt möglich), Ganztageskindergarten, Ganztages Betreuung in Schulen, Ferienlager etc pp
    Falls staatliche Einrichtung nicht erwünscht gibt es privat ganze Heerscharen an Tagesmüttern, private Kinderbetreuungseinrichtungen, Montessori Kindergarten und Schule, versch. andere alternative Modelle…
    Wenn man das möchte geht auch „2 x 40h plus Kinder“. Die Frage ist eben OB man das möchte.

  17. Ich bedanke mich für die Bestätigung. Wir gehen von gegensätzlichen Ausgangspunkten aus, zu denen mir scheint eine Annäherung nicht möglich zu sein. Sie fordern eine Erläuterung ein, wie Strukturen der Diskriminierung konkret beschaffen sind und sehen einen Widerspruch zu der Aussage einer subtilen und im Unterbewusstsein ablaufenden Diskriminierung. Zu den Strukturen schrieb ich was und genau sie führen zu dem subtilen und unterbewussten. Kein Widerspruch sondern sich ergänzend.
    Das grundsätzliche unterschiedliche Herangehen wird deutlich, wenn sie auf einen Widerspruch in meinen Aussagen zu gesellschaftlichen Erwartungen und dem interessant finden dies zu ignorieren. Sie übersehen zum Beispiel dass es verschiedene gesellschaftliche Erwartungshaltungen gibt die sich auch widersprechen. Deswegen verweise ich auf gesell. Erwartungshaltungen und finde es gut, wenn sie versucht werden zu ignorieren – damit es zu einer Änderung der Erwartungshaltung kommt. Kurz und gut: Sie sehen die Diskriminierung nicht, sie wollen Sie nicht sehen und deshalb werde ich auch keine weitere Zeit verschwenden.

  18. Ich sehe einen Widerspruch wenn behauptet wird ein Phänomen wäre „ganz offensichtlich“ und gleichzeitig „sehr subtil und unterbewusst“. Wie sich diese beiden widersprechenden Eigenschaften (leicht wahrnehmbar vs subtil-versteckt) „ergänzen“ kann ich leider nicht nachvollziehen. Etwas was so offensichtlich und wirkmächtig ist sollte auch leicht zu benennen sein, da gebe ich mich nicht mit weasel words zufrieden sondern erlaube mir genauer nachzufragen.

    Zu den Erwartungen schrieb ich weiter oben explizit, dass jedermann/frau im Leben mit verschiedenen Erwartungen konfrontiert wird. Das ist schlicht ein normaler Teil des Erwachsenenlebens, auch das Erwartungen sich teilweise widersprechen. Ich sehe nicht dass wir hier Gesetze (!) bräuchten, um eine Änderung von Erwartungshaltungen zu erzwingen. Zumal es sich ja um recht tiefgehende gesetzliche Eingriffe handelt, nicht vergleichbar mit beispielsweise der vielzitierten EU-Verordnung zur Gurkenkrümmung 😉
    Wenn es hingegen um so basalen Gesetze geht die tief ins Wahlrecht eingreifen, ist m.M.n. durchaus etwas genaueres Nachfragen erlaubt bzw. erwünscht.

    Wiebke Winter, Landesvorsitzende der JU Bremen, kann zwar nicht auf 30 Jahre Parteierfahrung zurückblicken so wie Sie, hat aber dafür eventuell eine bessere Verbindung zur Lebenswelt, den Wünschen, Problemen und Erwartungen der jungen Generation. Sie sagt in der Zeit:

    „Ich bin bei Weitem nicht allein mit meiner Meinung. Viele von uns, besonders junge Frauen, sehen eine Quote sehr kritisch. Die Erde hat sich weitergedreht und unsere Lebenswelt unterscheidet sich von der älterer Parteikollegen. Die Altherren-Mentalität ist aus vielen Köpfen verschwunden und die allermeisten meiner jungen Kolleginnen fühlen sich gefördert und unterstützt und nicht benachteiligt. Im Gegenteil: Wir bedienen natürlich eine gewisse Nische in der CDU und sind darum an mancher Stelle besonders wertvoll.
    […]
    Mir wurde nie gesagt oder signalisiert: Du bist eine Frau, du kannst das nicht. Im Gegenteil: Ich wurde immer unterstützt und empowert.
    […]
    Mir wird oft vorgeworfen, dass mein Nein zur Quote „typisch konservativ“ sei. Dabei würde ich mich eher als Teil des sozialliberalen Flügels in der CDU bezeichnen. Ich bin nicht deshalb gegen die Quote, weil ich keine Frauen in Führungspositionen haben will, das ist völliger Quatsch. Ganz im Gegenteil: Ich wünsche mir viele Frauen in wichtigen Ämtern, aber ich bin fest davon überzeugt, dass wir Frauen das ohne Hilfe der Quote schaffen können.“
    https://www.zeit.de/campus/2020-07/ju-bremen-wiebke-winter-frauenquote-cdu

    Schade, dass Sie auf die restlichen Punkte nicht antworten. Daher auch von mir ein kurzes Fazit: Sie sehen die Diskriminierung, Sie wollen sie sehen, manchmal vielleicht so sehr dass Ihr Diskriminierungs-Detektor anschlägt wo es sich eher um eine Grauzone handelt. Für einen Eingriff tief in die Grundlagen der Demokratie und des Wahlgesetzes reicht das aus meiner Sicht nicht.

  19. Was zu beweisen war… Ein letzter Satz zu „Eingriff tief in die Grundlagen der Demokratie und des Wahlgesetzes“ – das die nicht so tief sind wie immer getan, ist mehrfach dargelegt worden. Aber was solls. Ich streite mit Leuten, von denen ich den Eindruck habe, es gibt eine Chance sie zu überzeugen. Sie sehen die Diskriminierung nicht, ich habe keine Chance auf Überzeugung, also streite ich nicht weiter. Bleiben Sie bei Ihrer Meinung und ich bleibe beim meiner. Bleiben Sie vor allem aber gesund.

  20. Pingback: Paritätsgesetz – Die Entscheidung des LVerfG Brandenburg – Blog von Halina Wawzyniak

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