Das Urteil der Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Mietendeckel (MietenWoG) ist bitter. Die zentralen Leitsätze lauten:
„Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art.74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.“
Im Klartext heißt das: Das Land Berlin darf Mietpreise nicht regulieren. Der Versuch dem Mietenwahnsinn etwas entgegenzusetzen ist (vorerst) gescheitert. Das ist sehr bedauerlich, aber nicht das Ende von Mietpreisregulierungen.
Politisches
Es war von Anfang an klar, dass es sich bei der Frage der Kompetenz für das MietenWoG um eine juristisch umstrittene Frage handelt. Eine Garantie, dass das MietenWoG vor dem BVerfG Bestand haben wird gab es nicht. Und das wurde auch immer so kommuniziert. Die Umstrittenheit…