Landesverrat?

Ich bin keine große Freundin von Geheimdiensten. Das ist kein Geheimnis. Ich halte die Geheimdienste für nicht kontrollierbar. Deshalb versuche ich an der einen oder anderen Stelle auch parlamentarische Initiativen anzuschieben, mit denen den Geheimdiensten entscheidende Befugnisse entzogen werden sollen. Aber das ist eine andere Geschichte.

Ich finde, ein grundlegendes rechtsstaatliches Prinzip besteht darin, von staatlichen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen ausgenommen zu sein, soweit keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen. Nun wurde gestern vermeldet, dass der Generalbundesanwalt gegen zwei Blogger von www.netzpolitik.org und gegen Unbekannt wegen Landesverrat ermittelt. Hintergrund waren Strafanzeigen (oder nur eine Strafanzeige?) des Bundesamtes für Verfassungsschutz wegen der Veröffentlichung zweier Artikel. Zum einen geht es um ein als „VS-vertraulich“ eingestuften Konzepts für eine Einheit des VS zur Internetüberwachung und zum anderen um den Hinweis auf einen Geldregen aus dem Jahr 2013 (!!!) für die „Technische Unterstützung des Prozesses Internetbearbeitung“ beim VS inklusive der Veröffentlichung eines Teils des geheimen Haushaltsplanes 2013 (!!!) des VS.

Nun also Ermittlungen wegen Landesverrat nach § 94 StGB. Beim Landesverrat handelt es sich um ein Offizialdelikt. Dies bedeutet, ein Staatsanwalt/eine Staatsanwältin muss einen diesbezüglichen Vorwurf von Amts wegen verfolgen. Der Generalbundesanwalt muss also nach Kenntnis vom Verdacht einer Straftat den Sachverhalt erforschen. So steht es in § 160 StPO, der auch genauer beschreibt, wie das zu geschehen hat. Nach dem § 170 StPO erhebt der Generalbundesanwalt Klage, soweit die Ermittlungen genügenden Anlass dazu geben, andernfalls stellt er das Verfahren ein. Aus meiner bescheidenen Sicht hätte der Generalbundesanwalt die Erforschung des Sachverhalts nach § 160 StGB in wenigen Stunden abschließen und das Verfahren wegen Absurdität des Vorwurfes einstellen können. Lustig wäre, hinsichtlich des Anzeigenstellers mal über eine Strafanzeige nachzudenken, z.B. wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB. Es ist anerkannt, dass der § 164 StGB auch den Einzelnen davor schützt, Opfer ungerechtfertigter staatlicher Maßnahmen zu werden (vgl. Schönke/Schröder, StGB, § 164, Rdn. 1a). Nun muss diese Verdächtigung aber „wider besseren Wissens“ stattfinden. Es ist durchaus davon auszugehen, dass der Verfassungsschutz -auf den die Anzeige ja zurückgehen soll- weiß, wie absurd der Vorwurf ist.

Der § 94 Abs. 1 StGB besagt nun: „Wer ein Staatsgeheimnis 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder 2. sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“ Schauen wir uns das ganze mal genauer an.

Da hier gegen Blogger ermittelt wird, kann es nur um die Nummer 2 gehen. Danach muss zunächst ein Staatsgeheimnis vorliegen. Dieses wird dankenswerterweise in § 93 StGB definiert. Die Tatsachen, um die es geht dürfen nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sein und der „Zugang zum Geheimnis muss in einer Weise kontrolliert, überwacht und damit begrenzt werden, die geeignet erscheint, ein allgemeines Bekanntwerden des geheim zu haltenden Inhalts zu verhindern“ (vgl. Münchener Kommentar, StGB, § 93, Rdn. 7). Soweit so gut. Nun muss aber diese Geheimhaltungsbedürftigkeit zum Schutz der äußeren Sicherheit bestehen. Darunter sollen alle Umstände fallen, die die äußere Machtstellung der Bundesrepublik nachteilig berühren (vgl. Münchener Kommentar, StGB, § 93, Rdn. 17). Genau jetzt wird es spannend, denn die Frage ist ja, ob dies durch die Veröffentlichungen der Fall ist. Na klar, werden einige sagen, es geht ja um den VS. Doch denkste: „Die nachrichtendienstliche Abwehr betrifft grds. die äußere Sicherheit. Gleichwohl kann auf eine Prüfung im konkreten Fall nicht verzichtet werden, weil nicht jede Erkenntnis über Strukturen und Arbeitsweisen der Dienste, die zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit geheim gehalten werden muss, ohne weiteres bereits die äußere Sicherheit Deutschlands betrifft.“ (Münchener Kommentar, StGB, § 93, Rdn. 20) Da muss dann jetzt erst mal im Detail begründet werden, warum hier die äußere Sicherheit Deutschlands betroffen sein soll, zum Beispiel durch die Veröffentlichung eines Teiles des VS-Haushaltsplanes 2013. Und dann muss noch geklärt werden, weshalb ein schwerer Nachteil für die ggf. betroffene äußere Sicherheit vorliegen soll. Da müsste belegt werden, dass die Veröffentlichung zu einer „Anfälligkeit des Gesamtstaates Bundesrepublik Deutschland namentlich vor Gefahren, denen nicht mit innerstaatlichen Mitteln, insbesondere dem Polizeirecht, begegnet werden kann“ führt. Dabei sollen die „faktischen Auswirkungen“ entscheidend sein (vgl. Münchener Kommentar, § 93, Rdn. 25). Es ist aus meiner Sicht schon zweifelhaft, ob überhaupt ein Staatsgeheimnis vorliegt. Aber mal angenommen dem wäre so. Dann müsste dieses Staatsgeheimnis öffentlich bekanntgemacht worden sein. Das hier was öffentlich bekanntgemacht wurde, das dürfte unstreitig sein. Dieses „öffentlich bekanntgemacht“ müsste nun aber passiert sein, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen. Dazu heißt es klar und deutlich: „Die öffentliche Bekanntmachung muss in der Absicht erfolgen, die Bundesrepublik zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen. Dies ist der Fall, wenn es dem Täter auf diesen Erfolg ankommt, auch wenn dieser nicht das Haupt- oder Endziel seines Handelns ist.“ (BeckOK, StGb, § 94, Rdn. 12)  Spätestens dieses „um“ ist nicht gegeben. Das ist für mich klar. Damit wäre jetzt aber Ende im Gelände und aus die Maus, es bleibt nur die Einstellung des Verfahrens. Spaßeshalber kann sich jetzt auch noch angeschaut werden, ob durch die Veröffentlichung die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wurde. Dazu habe ich ja weiter oben schon einiges geschrieben. Ergänzend kann vielleicht noch geschrieben werden, dass die Gefahr auch konkret sein muss (vgl. Lackner/Kühl, StGB, § 94, Rdn. 4). Ich zumindest bezweifle stark, dass hier die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland besteht.

Kurz und gut: Allein weil das „um“ im Straftatbestand des Landesverrates aus meiner Sicht ganz klar nicht gegeben ist, gibt es keinen Grund für eine umfassende Ermittlung. Das ganze Verfahren hätte nach meiner Einschätzung binnen Stunden wegen Absurdität eingestellt werden müssen.

Bleibt also die Frage, warum ermittelt wird. Darüber kann nur spekuliert werden. Aber jenseits der Spekulation, gibt es eine faktische Wirkungen – ob beabsichtigt oder nicht. Und die faktische Wirkung ist Einschüchterung. Wer läuft schon gern mit dem Stempel durch die Gegend, gegen ihn/sie werde wegen Landesverrat ermittelt? Wenn Journalisten/innen Gefahr laufen mit einem solchen Stempel belegt zu werden, überlegen sie vermutlich genau, ob sie Dinge veröffentlichen. Das wiederum halte ich für eine Demokratie gefährlich. Sich selbst beschränkende Journalisten/innen gefährden die Pressefreiheit, die ein Grundfeiler demokratischer Staaten ist. Das Bundesverfassungsgericht spricht wiederholt von „konstituierend„. Nicht umsonst haben Journalisten/innen eine Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO.

Was kann jetzt getan politisch werden? Aus meiner Sicht stehen vier konkrete politische Handlungsoptionen im Raum:

1. Umfassenden Whistleblowerschutz gewährleisten. Dabei kann sich am Antrag der Fraktion DIE LINKE oder am Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen (hier insbesondere § 97c StGB) orientiert werden. Das würde in meinen Augen auch den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der sog. Cicero-Entscheidung (Rdn. 42) gerecht werden. Dort heißt es: „Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten (…). Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann.

2. Gesetzliche Klarstellung in § 53 StPO, dass auch Blogger und Betreiber einer Whistleblowerplattform einem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen. Derzeit ist in § 53 Abs. 1 Nr. 5 ein Zeugnisverweigerungsrecht für „Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben“ geregelt. Ich würde natürlich auch Blogs unter „der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienende Informations- und Kommunikationsdienste“ fassen. Im Karlsruher Kommentar zur StPO heißt es (Rdn. 30) in Bezug auf § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO: „Mediendienste in diesem Sinne sind insbesondere Verteilerdienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten sowie Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden.“ Das LG Duisburg war wohl aber der Ansicht, eine Redakteur eines Online-Blogs habe kein Zeugnisverweigerungsrecht.   Darüberhinaus gilt aber auch eine weitere Einschränkung: „Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.“ Dies dürfte dazu führen, dass das diejenigen die auf auf Whistleblowerplattformen Dokumente veröffentlichen gerade nicht dem Zeugnisverweigerungsrecht unterfallen.

3. Streichung der Option, dass Staatsanwälte von Justizminister/innen Weisungen erhalten können. Richtig ist, der Generalbundesanwalt ist ein sog. politischer Beamter. Richtig ist, der Generalbundesanwalt wird auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers der Justiz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt (§ 149 GVG). Richtig ist, das Staatsanwälte/innen weisungsgebunden sind. Entsprechend § 146 GVG haben sie den dienstlichen Weisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen. Und nach § 147 GVG steht das Recht der Aufsicht und Leitung hinsichtlich des Generalbundesanwaltes dem Bundesjustizminister zu. Falsch wäre es aus meiner Sicht gegenüber dem Generalbundesanwalt mit Weisungen zu arbeiten. DIE LINKE in der vergangenen Wahlperiode einen Gesetzentwurf zur Institutionellen Unabhängigkeit der Justiz in den Bundestag eingebracht. Gerade die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz ist für die Gewaltenteilung eine grundlegendes Prinzip. Ich möchte aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht, dass eine jeweils politische Mehrheit die Justiz anweist etwas zu tun oder zu unterlassen. Die politischen Einflussnahme auf juristisches Handeln muss meines Erachtens ausgeschlossen sein. Andernfalls gibt es die Gefahr, dass Gewaltenteilung zur Farce verkommt. Aus diesem Grund wäre es meines Erachtens auch angebracht über eine Umformulierung der §§ 146, 147 GVG nachzudenken, so dass Weisungen von Justizminister/innen an Staatsanwälte ausgeschlossen sind.

4. Im Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung den so geplante Straftatbestand der Datenhehlerei in § 202d StGB nicht beschließen.  Dort heißt es in Abs. 1: „Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Und in Abs. 3 wird dann ausgeführt: „Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere … 2. und solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.“ Zum einen gibt dies die unter 2 bereits ausgeführten Probleme, zum anderen ist die Formulierung „rechtmäßiger dienstlicher und beruflicher Pflichten“ ziemlich schwammig. Was konkreter gemeint ist, steht auf S. 57 im Gesetzesentwurf: „Von beruflichen Pflichten sind, wie bei § 184b Absatz 5 StGB, insbesondere auch journalistische Tätigkeiten in Vorbereitung einer konkreten Veröffentlichung umfasst.“ Eben, konkrete Veröffentlichung. Und wenn noch keine konkrete Veröffentlichung geplant ist, dann ist die Strafbarkeit wegen § 202d StGB doch gegeben. Recherche ohne konkreten Veröffentlichungsplan ist danach ebenso wenig möglich wie die Veröffentlichung von Dokumenten auf Whistleblowerplattformen.

Und zu anderen Zeiten können wir dann gern auch noch mal über den Sinn und Unsinn eines Strafrechtsparagrafen wie den des Landesverrates reden.

14 Replies to “Landesverrat?”

  1. Eine andere spannende Frage stellt sich auch noch:
    Können Beckedahl und Meister überhaupt taugliche Täter des § 94 StGB sein. Hintergrund ist, dass der Umgang mit Staatsgeheimnissen in der Verschlusssachenanweisung (VSA) geregelt ist, unter anderem auch das Verbot, Verschlusssachen weiterzugeben (interessanterweise gibt es nirgends sonst Regelungen dazu, jedenfalls keine gesetzlichen. Das Geheimschutzhandbuch der Wirtschaft erklärt das ganze auch noch, ist aber noch weiter weg von einem Gesetz).
    Als interne Verwaltungsanweisung hat die VSA selbst keine Außenwirkung und verpflichtet auch – jedenfalls ohne weiteren Rechtsakt – niemanden außerhalb der Verwaltung bzw. des Staatsapparats zu ihrer Einhaltung.
    Dass Beckedahl und Meister nicht verpflichtet wurden, dürfte offensichtlich sein. Und jetzt stellt sich die spannende Frage (jenseits des Vorsatzes), ob nicht nur Personen, die in offizieller Funktion Kenntnis von VS erhalten haben, Täter sein können, wenn die Staatsgeheimnisse außerhalb der staatlichen Sphäre keine Staatsgeheimnisse (und wenn sie anderen zur Kenntnis gekommen sind, auch keine Geheimnisse mehr) sind. Dafür spricht auch, dass § 94 davon ausgeht, dass das Geheimnis durch eine Tat an einen Unbefugten (staatliche Macht oder sonstiger Unbefugter) gelangt, was für mich gedanklich voraussetzt, dass es sich vorher in befugter Hand befindet.
    Befindet es sich jedoch schon in unbefugter Hand und wird von unbefugter zu unbefugter Hand weitergegeben oder veröffentlicht, ist zumindest fraglich, ob das überhaupt noch unter den Tatbestand fallen kann.
    Aber das müsste man sich noch mal genauer anschauen…

  2. Du schreibst:
    Ich bin keine große Freundin von Geheimdiensten. Das ist kein Geheimnis. Ich halte die Geheimdienste für nicht kontrollierbar (Kommentar: In der DDR waren sie das auch nicht). Deshalb versuche ich an der einen oder anderen Stelle auch parlamentarische Initiativen anzuschieben, mit denen den Geheimdiensten entscheidende Befugnisse entzogen werden sollen. Aber das ist eine andere Geschichte.

    Kommentar:
    Du musst auch keine Freundin von Geheimdiensten sein. Du musst lediglich anerkennen, dass geheimdienstliche Praktiken weltweit angewandt werden und das sich die Bundesrepublik Deutschland hier nicht selbst auf das Abstellgleis der Geschichte stellen kann. Die Sicherheit eines Landes ist schließlich keine Frage eines persönlichen Geschmacks, sondern eine Frage von Verantwortung und vernünftigem Handeln.

    Du schreibst:
    Ich finde, ein grundlegendes rechtsstaatliches Prinzip besteht darin, von staatlichen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen ausgenommen zu sein, soweit keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen.

    Kommentar:
    Und in welcher Hinsicht verstoßen nun deiner Meinung nach Bundesdeutsche Geheimdienste / Staatsanwaltschaften im konkreten Fall gegen diesen Grundsatz? Niemand in der Bundesrepublik wird einfach so überwacht. Aber es werden Personen überwacht, die einen Anfangsverdacht erfüllen. Genau dieser Fall liegt hier vor! Also: alles in bester Ordnung. Ich könnte an dieser Stelle jetzt einen gewissen „Staat“ als Negativbeispiel anführen, der vor etwa 25 Jahren an seiner eigenen Ineffizienz und Unfähigkeit zu Grunde gegangen ist, aber, dass erspare ich mir an dieser Stelle einmal – nicht ;). Bundesdeutsche Geheimdienste jedenfalls waren es nicht, die Bürger ausspioniert haben, ohne dass ein berechtigter Anfangsverdacht vorgelegen hätte.

    Du schreibst:
    Aus meiner bescheidenen Sicht hätte der Generalbundesanwalt die Erforschung des Sachverhalts nach § 160 StGB in wenigen Stunden abschließen und das Verfahren wegen Absurdität des Vorwurfes einstellen können.

    Kommentar:
    Auch ich empfinde deine Sicht hier tatsächlich sogar als sehr Bescheiden, da Dir offensichtlich der genaue Wortlaut des § 94 StGB nicht bekannt ist. Es heißt danach:

    (1) Wer ein Staatsgeheimnis
    1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder

    2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,

    und D A D U R C H die G E F A H R eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

    Lies Dir den Text aufmerksam durch! Die Präposition „dadurch“ und das Substantiv „Gefahr“ sagen ausdrücklich aus, dass bereits dann der Straftatbestand des Landesverrats hinreichend erfüllt ist, nicht erst wenn ein Nachteil kausal auf Grund einer erhöhten Sensibilität etwaiger Informationen zu erwarten ist und/oder dieser Nachteil bereits eingetreten sein muss, sondern, wenn nur schon die GEFAHR für einen schweren Nachteil herbeigeführt wird! UND! Und jetzt wird’s noch interessanter: Wann diese Gefahr nämlich bereits besteht, darüber gibt Dir der Text auch genügend Auskunft, und zwar mithin der Präposition „dadurch“. So steht nämlich im Text: Wer ein Staatsgeheimnis 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt […] und D A D U R C H – also schon durch die bloße Veröffentlichung! – die GEFAHR eines schweren Nachteils […] herbeiführt […], wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

    Um es noch einmal ganz „deutschlich“ zu sagen, DADURCH – also schon durch die bloße Veröffentlichung der Staatsgeheimnisse – besteht ohne weiteres Zutun die GEFAHR eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland! SO steht es im Gesetzestext. Deine Münchner Kommentare in Ehren; aber da scheinst du diese nicht richtig verstanden, oder mal wieder etwas aus dem Zusammenhang gerissen zu haben. Auch Herr Prof. Dr. Wolfgang Joecks und Dr. Klaus Miebach teilen die Einschätzung, dass der bloße Straftatbestand hinreichend exakt im Gesetz beschrieben wird und das er bereits danach besteht, wie ich es soeben dargestellt habe.

    Ich gebe dir jedoch insofern Recht, als dass es zur Ermittlung des Strafmaßes selbstverständlich notwendig ist, die Sensibilität der bereits veröffentlichten Staatsgeheimnisse zu prüfen, um daraus ein angemessenes Strafmaß ermitteln zu können, nicht aber zur Ermittlung des Zutreffens des Straftatbestandes an sich! Dieser ist, wie gesagt, hinreichend durch die GEFAHR, die DADURCH entstanden ist, dass die Staatsgeheimnisse veröffentlich worden sind, erfüllt!

    Du schreibst:
    Lustig wäre, hinsichtlich […]

    Kommentar:
    Nein. Lustig ist das überhaupt nicht!

    Fazit: Ich kann deinen Unmut darüber, dass dein geliebtes, sozialistisches Heimatland an Ineffizienz und Unfähigkeit zu Grunde gegangen ist, verstehen; und dass du aus diesem Frust heraus versuchst, den „ehemaligen“ Klassenfeind bloßzustellen, ist für einen ewig gestrigen Traditionisten der SED Verbrecher auch verständlich; aber du solltest – was jemand wie Du sicher nicht tun wird – vielleicht doch einfach mal die Augen öffnen, um wenigstens deiner „Profession“ inhaltlich richtig nachgehen zu können, Gesetzestexte richtig zu verstehen ;). Aber … wem sage ich das: einem ideologisch verbohrten, ewig gestrigen Links-Populisten, der mit nichts anderem beschäftigt ist, als die Scheiße vor der eingenen Haustür einem anderen hinschieben zu wollen!

  3. ganz groß! danke! ich lache tränen! bitte mehr davon.

  4. Freut mich, wenn es einem Traditionisten der SED Mauermörder in diesem Land immer noch so gut geht, dass ihm noch zum Lachen zu Mute ist. Das zeigt, in welch hervorragender Qualität sich der Rechtsstaat in diesem Land befindet. Hier muss eben tatsächlich niemand Angst davor haben, plötzlich im Straßengraben mit gebrochenen Beinen aufzuwachen, wie das in autokratischen Systemen, wie beispielsweise Russland und China der Fall ist.

    Die hervorragende Qualität unseres – nicht Deines – Rechtsstaates ist übrigens auch daran zu erkennen, dass der Generalbundesanwalt in vorliegender Sache auf vollkommen korrekte Weise auf eine Anzeige seitens des Bundesverfassungsgerichts reagiert und eine Untersuchung der Angelegenheit einleitet. Und nichts anderes ist bisher passiert! Es liegt keine Anklage vor, es ist niemand vorverurteilt worden – mal mit Ausnahme des Generalbundesanwalts seitens seiner Kritiker – und die Herrschaften netzpolitiker.org erfreuen sich außerdem noch bester Gesundheit, was, wie bereits erwähnt, in autokratischen System wie Russland, beispielsweise, schon lange nicht mehr der Fall wäre ;).

    Im übrigen schätzen die Herren ARD-Journalisten die Sache genauso ein, wie ich sie eben dargestellt habe, nämlich, dass das Vorgehen des Generalbundesanwalts vollkommen korrekt ist. Natürlich müssen Medien, das scheint wohl zunehmende ihre Aufgabe zu sein und zu werden, immer irgendwas von Moral und Menschlichkeit faseln, was in der vorliegenden Sache nicht fehlplatzierter sein könnte.

    Mit anderen Worten: Es gibt NICHTS, aber auch GAR NICHTS, was man dem Generalbundesanwalt in der SACHE vorwerfen kann. Außerdem: Empathie darf ein Generalbundesanwalt haben, ist aber etwas, das, auf sein Arbeitsfeld angewandt, nicht fehlplatzierter sein könnte.

    In diesem Sinne: einen schönen Tag, in einem Rechtsstaat, der seinen Namen auch verdient hat!

  5. bravo! ganz hervorragend! das bundesverfassungsgericht stellt anzeige. großes herrentennis.

  6. XD du bist ja ne süße. Wie lächerlich du dich wieder und wieder an Kleinigkeiten hochziehst. Du weißt doch selbst genau, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz gemeint ist von dem die Anzeige ausging:

    Zusatz: Nicht das Vorgehen des Generalbundesanwalts ist ein Angriff auf die Pressefreiheit, sondern die öffentliche Diffamierung eines Deutschen Beamten, der nichts anderes tut, als seinem Job nachzugehen, DIES ist ein Angriff auf die rechtsstaatliche Ordnung Deutschlands. Wie schon Herr Dr. Schäuble lediglich an vertraglich vereinbarte – übrigens MIT Griechenland vereinbarte – Regelungen festhielt und dafür öffentlich als „Unmensch“ und „kaltherzig“ diffamiert wurde, so erleben wir es dieser Tage wieder, im Falle des Generalbundesanwalts!

  7. es wird immer besser. großer beifall. ein angriff auf die pressefreiheit ist die angebliche diffamierung eines deutschen beamten, der nichts anderes tut als seinem job nachzugehen. die beste satire schreibt das leben.

  8. Vermutlich hast du in deinem sozialistischen Einheitsstaat zu lange Russisch lernen müssen. Fakt ist: du kannst nicht richtig lesen XD. Ich werde dir daher, weil ich ein so freundlicher Mensch bin, eine Hilfestellung geben.

    Also. Nehmen wir einmal diesen Satz:
    Nicht das Vorgehen des Generalbundesanwalts ist ein Angriff auf die Pressefreiheit, sondern die öffentliche Diffamierung eines Deutschen Beamten, der nichts anderes tut, als seinem Job nachzugehen, DIES ist ein Angriff auf die rechtsstaatliche Ordnung Deutschlands.

    Jetzt vereinfachen wir diesen Satz für leseschwache wie dich: Nicht das Vorgehen des Generalbundesanwalts ist ein Angriff auf die Pressefreiheit, sondern die öffentliche Diffamierung dessen ist ein Angriff auf die rechtsstaatliche Ordnung Deutschlands.

    Leider ist es nicht möglich das Stilmittel der Antithese in diesem Satz noch deutlicher herauszuarbeiten, als ich es hiermit getan habe. Solltest du es jetzt immer noch nicht erkennen, dann empfehle ich dir einen Arzt deiner Wahl aufzusuchen, oder vielleicht Fußpflege, was dann einen ähnlichen Effekt erzielen dürfte.

    Zur Syntax: Das Demonstrativpronomen „dies“ dient im Originalsatz zur Akzentuierung des Gegensatzes, nämlich DIES, dass dadurch der Gegensatz, eigentlich, für jedermann klar und deutlich zum Ausdruck kommen sollte. Bei leseschwachen kann so etwas schon einmal in die sprichwörtliche Hose gehen. In diesem Fall: siehe Fußpflege ;).

    Fazit: Wie bereits erwähnt, ruhig mal die nd beiseite legen und sich mit richtigem und gutem Deutsch befassen; so etwas wirkt oft Wunder ;). Sinnvoll kann es auch sein, sich mit grundlegenden Stilmitteln deutscher Literatur / Rhetorik (auch ruhig mal die russische Einheitsfibel beiseitelegen), vielleicht zunächst auf Hauptschulniveau, auseinander zu setzen.

    Ansonsten, solltest du noch Fragen haben, schaue ich hier gerne noch einmal vorbei – man hilft ja wo man kann ;).

  9. hut ab! am späten abend noch ausführungen zu stilmitteln, antithese, syntax, fußpflege, ärzten und rethorik. eine sinnvolle tat am tag. ich hoffe auf weitere anlässe.

  10. Wäre meine Wenigkeit Innenminister, so zitierte ich den Herrn (von) Range in mein Büro.
    Keine 10 Minuten später räumt er persönliche Defizite in seinem Rechtsverständnis ein. Er wird die Redaktion von Netzpolitik.org in aller Form um Verzeihung bitten sowie eine berufliche Veränderung in Aussicht stellen.
    Zeitgleich wird das Büro des Beamten schon mal grundgereinigt.
    Hektisch wird nun innerhalb der Goethe-Institute eruiert, wo dem „Fallen Angel“ ein passender Entsorgungsposten zugeschanzt weren kann. Papua-Neuguinea gilt aussichtsreich…

  11. das ist blöd für dich, @linksman, dass dir als innenminister diese kompetenz gar nicht zusteht.

  12. In welche Sphären die vorliegende Sache auch immer zu entführen versucht werden mag, Fakt ist: Dem Generalbundesanwalt (wie der Mann auch immer heißen mag, spielt keine Rolle) liegt eine Anzeige vor. Dieser Anzeige hat der Generalbundesanwalt (wie der Mann auch immer heißen mag, spielt keine Rolle) nachzugehen. Liegt ein Straftatbestand vor, so hat der Generalbundesanwalt (wie der Mann auch immer heißen mag, spielt keine Rolle) diese Sache zur Anklage zu bringen. Damit tut der Generalbundesanwalt (wie der Mann auch immer heißen mag, spielt keine Rolle) nichts anderes, als seinen Pflichten, die unser Rechtsstaat an ihn stellt, zu entsprechen! PUNKT! Und exakt das ist bisher passiert – nicht mehr und nicht weniger. (mal mit Ausnahme der öffentlichen Diffamierung des Generalbundesanwalts und seiner Person seitens links-gerichteter Medien, geschuldet einem unverantwortlichen links-populistischem Getue)

    (wie der Mann auch immer heißen mag, spielt dabei keine Rolle)

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