Der Bundestag hat, ich habe hier schon kurz darauf verwiesen, am Donnerstag das Mietrechtsänderungsgesetz beschlossen. Dieses Gesetz ist ein Gesetz –hierauf habe ich in meiner Rede zur 1. Lesung bereits verwiesen- welches die Rechte der Mieterinnen und Mieter massiv verschlechtert. Die Korrekturen nach der 1. Lesung können an dieser Einschätzung nichts ändern.

DIE LINKE hat heute in Göttingen ihre Mietenpolitische Konferenz durchgeführt.  Schon bevor es in verschiedene Arbeitsgruppen ging war eines klar: Für DIE LINKE ist Wohnen ein Grundrecht. Wohnen darf keine Ware sein, die Stadt gehört allen. Deshalb muss Wohnen auch als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge verstanden werden und wendet sich DIE LINKE gegen die Privatisierung öffentlichen Wohnraums. Diese Kernbotschaften unterstrich der Parteivorsitzende Bernd Riexinger zu Beginn der Konferenz noch einmal sehr deutlich.

Die Genossen/innen aus Niedersachsen informierten u.a. darüber, dass sie schon vor längerer Zeit bei Leerstand von mehr als 3 Monaten eine Steuer auf Leerstand im Rahmen des Wohnraumschutzgesetzes…

Über das Mietrechtsänderungsgesetz habe ich in diesem Blog an verschiedenen Stellen (zum Beispiel hier und hier) bereits geschrieben. Die Nichtbehandlung im Rechtsausschuss in der vergangenen Sitzungswoche hat mich ein wenig optimistisch gestimmt, dass vielleicht doch noch Einsicht einkehrt in die Reihen der Koalition.

Nunmehr haben die Fraktionen von Union und FDP einen umfangreichen Änderungsantrag für die 2./3. Lesung des Mietrechtsänderungsgesetzes am Donnerstag (13. Dezember) vorgelegt. Dieser wird zunächst am Mittwoch im Rechtsausschuss behandelt. Die Hoffnung auf Einsicht erwies sich als vergebens. Zwar wird an der einen oder anderen Stelle eine Schweinerei zurückgenommen, die größten Schweinereien bleiben aber erhalten.

Der Vermieter soll (nicht muss!) den Mieter nunmehr darauf hinweisen, in welcher Form und welcher Frist der Einwand der Härte bei Modernisierungsmaßnahmen erhoben werden kann. Das ist tatsächlich in der Anhörung auch so gefordert worden, ändert aber nichts daran, dass die Berufung auf eine Härte durch dieses Gesetz massiv eingeschränkt wird. Es bleibt…

… hat heute noch nicht das Mietrechtsänderungsgesetz beschlossen. Ein wenig hatte ich die Hoffnung, dass in die Reihen der Koalitionsfraktionen doch noch Vernunft eingekehrt ist und die allergrößten Klopper aus diesem Gesetz herausgenommen werden. Schließlich haben sich in der Anhörung alle Sachverständigen außer die der Immobilienwirtschaft gegen die Sicherungsanordnung ausgesprochen. Noch mal zum Verständnis: Mit der in der Zivilprozessordnung normierten Sicherungsanordnung soll es möglich sein, dass -nicht nur im Mietrecht- bei Dauerschuldverhältnissen der Kläger mit der Klageeinreichung verlangen kann, dass ein Geldbetrag hinterlegt wird. Passiert das nicht, kann Ordnungsgeld und Ordnungshaft verhängt werden. Speziell für das Mietrecht bedeutet dies, dass der Vermieter beispielsweise die ab Klageeinreichung fällige Miete verlangen kann, die als Sicherheitsleistung hinterlegt werden soll. Geschieht dies nicht, kann aber nicht nur Ordnungsgeld und Ordnungshaft angeordnet werden, sondern auch die Räumung der Wohnung. Eine Räumung also in einem laufenden Gerichtsverfahren. Das halte nicht nur ich für krass verfassungswidrig. Doch wie sich herausstellte, ist die Entscheidung im…

Der Rechtsausschuss des Bundestages beschäftigte sich heute im Rahmen einer öffentlichen Anhörung mit dem Mietrechtsänderungsgesetz.

Der von der SPD benannte Sachverständige Prof. Artz war der Ansicht, dass von dem Ausschluss der Mietminderung in den ersten drei Monate bei energetischer Modernisierung Abstand genommen werden soll. Dies sei „unangemessen und gefährlich“. Die Sicherungsanordnung und die einstweilige Verfügung kritisierte er in Bezug auf die Anordnung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft als „unerträglich“. Im Detail stellte er noch mal dar, dass das Ordnungsgeld sich bisher  auf einen zahlungsfähigen Schuldner bezogen hat, der zu einer Änderung seines Verhaltens (Tun oder Unterlassen) gebracht werden soll. Wenn man jetzt aber jemanden in Ordnungshaft nehmen will, der Zahlungsunfähig ist, dann bestehen erheblich verfassungsrechtliche Bedenken. Gleiches gilt für die Räumung im einstweiligen Rechtsschutz bei Nichtbefolgung der Sicherungsanordnung. Er nahm Bezug auf die Mietnomadenstudie aus Bielefeld und verwies darauf, dass diese keine quantitative Studie sei und sich aus ihr nichts im Hinblick auf die Anzahl von…

Am Montag findet ja um 12.00 Uhr im Paul-Löbe-Haus im Raum E 600 die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages zum Mietrechtsänderungsgesetz statt.

Über die Frechheiten die in diesem Gesetz stehen, habe ich mich sowohl im Plenum des Bundestages als auch hier im Blog (mit weiteren Links) geäußert. Die Stellungnahmen für die Anhörung liegen jetzt vor. Und ohne das ich auf alles eingehen kann, sind sie doch bemerkenswert.

Der Sachverständige Prof. Artz lehnt die Einführung eines dreimonatigen Minderungsausschlusses ab. Gleiches gilt für die Sicherungsanordnung, hinsichtlich der vorgesehenen Sanktionen schreibt er: „Ordnungsmittel mit repressivem,  strafähnlichem Zweck wegen Nichtbefolgung der Sicherungsanordung zu verhängen – Ordnungsgeld und Ordnungshaft- ist evident unzweckmäßig und verfassungswidrig.“  Folgerichtig lehnt er auch die Wohnungsräumung im Wege der einstweiligen Verfügung bei Nichtbefolgung der Sicherungsanordnung ab.

Der Sachverständige Richter am Landgericht Itzehoe, Dr. Werner Hinz, erwartet im Hinblick auf den Minderungsausschluss „eine Fülle von neuen Rechtsproblemen“ und sieht…

Fast unbemerkt hat die Bundesregierung am Mittwoch das Mietrechtsänderungsgesetz beschlossen. Es ist davon auszugehen, dass es jetzt recht schnell in die parlamentarischen Beratungen gehen wird.

Im wesentlichen gibt es nach erster Draufsicht keine grundlegenden Veränderungen zum Referentenentwurf, mit dem ich mich hier bereits auseinandergesetzt habe. Dort habe ich auch auf die Tatsache hingewiesen, dass das angeblich so große Problem der Mietnomaden tatsächlich viel kleiner ist als immer dargestellt. Nichts desto trotz findet sich die Problembeschreibung nun auch im Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Wer jetzt nicht extra den alten Beitrag lesen will, für den fasse ich noch einmal zusammen worum es geht:

* der Einwand von Mieter_innen eine Modernisierung würde wegen der zu erwartenden Mieterhöhung eine wirtschaftliche Härte darstellen wird nicht mehr bei der Duldung der Modernisierungsmaßnahme berücksichtigt, sondern erst  im Mieterhöhungsverfahren

* die formalen Anforderungen an die Begründungspflicht des Vermieters bei Modernisierungsmaßnahmen wird gesenkt

* energetische Modernisierungen…