In der vergangenen Woche hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die strategische Auslandstelekommunikationsüberwachung des BND entschieden. Eine Betrachtung, die allein bei den Leitsätzen stehen bleibt, könnte dieses Urteil als Erfolg werten. Wer sich jedoch die Mühe macht und in die Details geht, könnte zu der Einschätzung gelangen, das Ausspähen ziemlich okay ist und die Kontrolle als Placebo stattfindet, im Kern also das eine Placebo (Parlamentarisches Kontrollgremium und G10-Kommission) durch ein neues Placebo ersetzt wird.
Doch der Reihe nach. Am Anfang stehen ein paar interessante Aussagen des BVerfG, die eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollten:
„Die Grundrechte des Grundgesetzes binden den Bundesnachrichtendienst und den seine Befugnisse regelnden Gesetzgeber unabhängig davon, ob der Dienst im Inland oder im Ausland tätig ist. Der Schutz der Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gilt auch gegenüber einer Telekommunikationsüberwachung von Ausländern im Ausland.“ (Rdn. 87) „Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG berechtigt den Bundesgesetzgeber nicht dazu, Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhütung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten als…