55 Seiten lang ist der geleakte Referententenwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung (VDS). Ich bin nach wie vor gegen eine anlasslose VDS, weil ich in ihr eine anlasslose Kontrolle des Kommunikationsverhaltens von Einwohnerinnen und Einwohnern sehe und dies mit einer freiheitlich demokratischen Grundordnung für schlicht unvereinbar halte.

Doch nun liegt der Referententenwurf zur anlasslosen VDS vor und ich will mich mit ihm im Detail beschäftigen. In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2010 hat dieses -bedauerlicherweise- die VDS nicht komplett für verfassungswidrig erklärt, sondern nur die konkrete damals geregelte VDS. Damals urteilte es: „Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, (…) ist mit Art.  10 GG nicht schlechthin unvereinbar.“  Im zweiten Entscheidungssatz heißt es dann: „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt“. Und im fünften…

Herr Albrecht vom MPI (Max-Planck-Institut) besuchte heute den Rechtsausschuss um mit den Abgeordneten über die Studie des Institutes „Schutzlücke durch den Wegfall der Vorratsdatenspeicherung?“ zu reden.

Herr Albrecht machte sehr deutlich, dass es sich bei der Studie nicht um eine handelt, die rechtspolitische Schlussfolgerungen vorschlägt. Sie nimmt lediglich Bezug auf den rechtspolitischen Diskurs und hat versucht den jeweiligen Argumenten empirisch nachzugehen. Den Diskurs skizzierte er mit zwei Positionen. Auf der einen Seite stehen die, die meinen in bestimmten Fällen wäre der Zugriff auf im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung erfasste Daten notwendig und hilfreich gewesen. Diese Argumentation aber stehe -so Albrecht- unter dem Vorbehalt, dass tatsächlich Verbindungsdaten angefallen wären, diese auch hätten verwendet werden dürfen und schließlich auch einer Person zugeordnet hätten werden können. Der zweite Argumentationsstrang läuft darauf hinaus, dass versucht wird darzulegen, was eine fehlende Regelung zur Vorratsdatenspeicherung alles verhindert hätte. Allerdings, so sein Einwand, ergibt sich auf der Aggregationsebene diesbezüglich kein Erfolg. Interessant…