Das BVerfG hat eine Entscheidung zu Eilanträgen in Bezug auf Ausgangssperren wegen der Corona-Pandemie getroffen. Also zu Ausgangssperren nach der Bundesnotbremse des § 28b IfSG, nicht zu den Ausgangssperren nach §28a der Länder. Also vielleicht.
Beide Aussage sind nicht trivial. Zum einen wird in Eilanträgen nicht so intensiv geprüft wie im Hauptsacheverfahren und zum anderen sind die Voraussetzungen für die Ausgangssperren der Länder in § 28a IfSG höher gesetzt als in der Bundesnotbremse des § 28b IfSG. Darauf hatte ich bereits hier hingewiesen.
Bei Eilanträgen geht es immer um die Frage, ob eine Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt wird. Eilanträge sind nur selten erfolgreich. Eine Aussetzung findet nämlich nur dann statt, wenn dies „zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist“. Kurz: Die Klagenden müssen nicht nur in der Sache Recht haben können, sie müssen auch so doll Recht haben, dass es de…