Das BVerfG hat eine Entscheidung zu Eilanträgen in Bezug auf Ausgangssperren wegen der Corona-Pandemie getroffen. Also zu Ausgangssperren nach der Bundesnotbremse des § 28b IfSG, nicht zu den Ausgangssperren nach §28a der Länder. Also vielleicht.

Beide Aussage sind nicht trivial. Zum einen wird in Eilanträgen nicht so intensiv geprüft wie im Hauptsacheverfahren und zum anderen sind die Voraussetzungen für die Ausgangssperren der Länder in § 28a IfSG höher gesetzt als in der Bundesnotbremse des § 28b IfSG. Darauf hatte ich bereits hier hingewiesen.

Bei Eilanträgen geht es immer um die Frage, ob eine Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt wird. Eilanträge sind nur selten erfolgreich. Eine Aussetzung findet nämlich nur dann statt, wenn dies „zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist“. Kurz: Die Klagenden müssen nicht nur in der Sache Recht haben können, sie müssen auch so doll Recht haben, dass es de…

In der Politik wird der Ruf nach Ausgangssperren lauter. Was ich von Ausgangssperren halte, habe ich an verschiedenen Stellen immer mal wieder ausgeführt, hier will ich vor allem einen kurzen Überblick über die Rechtsprechung zu Ausgangssperren geben. Dabei differenziere ich nachfolgend nicht zwischen Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperren.

Die Anordnung von Ausgangssperren richtet sich seit der letzten Änderung des IfSG nach § 28a IfSG, konkret nach § 28a Abs. 2 Nr. 2 IfSG.  Dieser ist am 19. November 2020 in Kraft getreten. Als Bedingung wird formuliert, dass eine Anordnung nur zulässig ist,

„soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre„.

In § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG wird dann generell gefordert:

„Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel…

Mitten in der 4. Corona-Welle hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zur Corona-Bundesnotbremse veröffentlicht.

Bei der Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht über die im Rahmen des Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 enthaltenen Kontakt- und Ausgangsbeschhränkungen und den damit verbundenen Ordnungswidrigkeitentatbestand zu entscheiden. Konkret handelt es sich um eine Regelung im § 28b IfSG alte Fassung. Darin hieß es:

„(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

1. private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis…

Die  Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 IfSG) und die gerade beschlossenen Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind streng genommen zwei verschiedene Dinge.

Auf die Feststelllung oder aktuelle Fortschreibung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite hat allein der Bundestag Einfluss, die Novellierung des IfSG haben Bundestag und Bundesrat zu verantworten. Eine Novellierung des IfSG wäre auch möglich gewesen, wenn die epidemische Lage von nationaler Tragweite fortgeschrieben worden wäre und der Beschluss zur Feststellung ebenjener Lage ist auch nach der Novellierung des IfSG noch möglich. Das alles ergibt sich aus § 5 Abs. 1 IfSG.

Die Feststellung der epidemtischen Lage von nationaler Tragweite war – und das ist aus rechtsstaatlichen Gründen auch sehr sinnvoll – befristet. Der Bundestag (und eben nur der Bundestag) kann die epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, „wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die…

Nachdem sich die Ministerpräsident:innen-Runde als nicht (mehr) zielführend für die Pandemiebekämpfung erwiesen hat und die Kanzlerin deutlich gemacht hatte, sie werde nicht weiter tatenlos bei der Pandemiebekämpfung zusehen, hat nun heute das Bundeskabinett die sog. Bundes-Notbremse beschlossen. Diese findet sich dann im § 28b Infektionsschutzgesetz.

Was das parlamentarische Verfahren und -sollte er einbezogen werden- der Bundesrat daran noch ändern, weiß ich heute noch nicht. Ich will jetzt hier auch gar nicht darüber schreiben, ob es grundsätzlich sinnvoll ist oder nicht, dass der Bund Regelungen trifft. Mir fällt auf, dass die Regelungen wieder erneut den Privatbereich massiv treffen, während eine soziale Flankierung (Stichwort Entschädigung nach § 56 IfSG) ebenso nicht statttfindet, wie Regelungen zum Homeoffice im Gesetzentwurf der Bundesregierung fehlen. Mir geht es um die ganz konkreten Regelungen im §28b IfSG aus juristischer Sicht.

Das Ziel der Bundesregelung -so die im Kabinet beschlossene Vorlage- ist der „staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit zu entsprechen“ und „die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als…

Am 20. März 2020 schrieb ich hier den ersten Beitrag zum Thema Corona. Seitdem sind unzählige Artikel im Blog und bei der Rosa-Luxemburg-Stiftung hinzugekommen.

Die Pandemie hat vieles zerstört: Leben, Vertrauen, Mechanismen, Gewissheiten, Überzeugungen, Familien, Freundschaften. In keiner demokratischen Partei gibt es m.W. eine einheitliche Linie, denn auch dort finden sich unterschiedliche Spektren an Meinungen zum Umgang mit Corona.

Im Umgang mit der Pandemie reicht das Spekrum von „alles zumachen“ also Zero Covid oder Null Covid (nicht meine Position) bis hin zu Verharmlosung oder Leugnung der Gefährlichkeit (erst recht nicht meine Position). Im Umgang mit der Pandemie nehme ich auch wahr, dass es neben großen Unsicherheiten -über die kaum jemand spricht – auch viele Gewissheiten gibt und ca. 80 Millionen studierte Epidemologen:innen. Es gibt -wie immer im realen Leben- auch viele einfache Wahrheiten.

Ich denke, dass das Ganze kompliziert ist. Komplizierter als es auf den ersten Blick zu sein scheint. Denn es mag aus rein epidemiologischer Sicht sicherlich die…

Vorbemerkung: Ich halte es für zentral wichtig, die physischen Kontakte von Mensch zu Mensch zu reduzieren. Im Übrigen seit März/April 2020.

Nach dem Scheitern des sog. Lockdown-Light befinden wir uns gerade in einem Überbietungswettbewerb der härtesten Einschränkungsvorschläge zur Bekämpfung des Corona-Virus. Erneut drohen dabei Grund- und Freiheitsrechte missachtet zu werden, obwohl sich die Voraussetzungen für ihre Einschränkung erst kürzlich umfassend verändert haben. Erneut wird mangelnde Daseinsvorsorge mit der Einschränkung von Grund- und Freiheitsrechten bezahlt, auch weil der Mut fehlt von Verordnungsermächtigungen Gebrauch zu machen, die da ansetzen, wo im Kapitalismus das Geld gemacht wird. Das Frühjahr 2020 wiederholt sich: dramatischer, schneller, umfassender.

Es ist eine juristische Binsensweisheit, dass die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte in praktische Konkordanz mit dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gebracht werden muss. Dies meint, das bei gleichrangigen Verfassungsnormen die miteinander konkurrieren, die eine Verfassungsnorm nicht hinter die andere zurücktreten soll, sondern ein möglichst schonender Ausgleich…

Vor nunmehr 14 Tagen trat die 7. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in Berlin in Kraft (ich verweise auf die Drucksache an das Abgeordnetenhaus, weil auf der Webseite des Landes Berlin mittlerweile die 8. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung abrufbar ist). Die Regelungen darin finden sich in ähnlicher Art und Weise auch in anderen Bundesländern/Städten. Bestandteil der Veränderung waren u.a. die Festlegungen im § 7, dass

Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen sind,  Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen sind,  Tankstellen in dieser Zeit Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie Betriebsstoffe anbieten dürfen, Apotheken während dieser Zeit Arzneimittel abgeben und apothekenübliche Waren anbieten dürfen, der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr…

In der Debatte um die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus, insbesondere im Hinblick auf Kontakt- und Ausgangssperren scheint eine Meinung vorzuherrschen, nach der es ein Supergrundrecht Gesundheitsschutz gibt. Das Recht auf Leben und körperliche Gesundheit wird als ein absolutes Grundrecht gehandelt, quasi ein „Übergrundrecht“. Die Folge eines Supergrundrechts ist, dass eine Abwägung zwischen verschiedenen Grundrechten, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Maßnahmen, nicht mehr stattfindet, weil das Übergrundrecht alles überwiegt. Dies wird aber dem Ansatz des Grundgesetzes und der Rechtsprechung nicht gerecht.

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Ausführungen nehmen ausdrücklich den herrschenden Diskurs zur Frage der Gefährlichkeit und des Schnelligkeit der Ausbreitung des Corona-Virus zum Ausgang und stellen die vorherrschenden Aussagen dazu nicht in Frage. Dieser Ansatz wird gewählt um sich im Rahmen des herrschenden Diskurs zur Gefährlichkeit und der Schnelligkeit der Ausbreitung mit der Frage der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit von Maßnahmen zur Eindämmung zu beschäftigen. Eine andere Herangehensweise würde in der derzeitigen Debattenkultur die in nachfolgenden Ausführungen von vornherein delegitimieren.

Angst vor Ansteckung…

Ich bin in einer privilegierten Situation. Ich wohne nicht allein, ich bekomme mein Gehalt regelmäßig. Ich kann via Internet mit Leuten reden und sie dabei sogar sehen. Wenn es mir nicht gut geht, gibt es genügend Menschen in meinem Umfeld, die für mich da sind und mich beruhigen und mir (virtuell) helfen. Das hat nicht jede*r. Es gibt nicht wenige Menschen, die jetzt um ihre soziale Existenz bangen und denen schnell und unbürokratisch geholfen werden muss.

Trotz meiner privilegierten Position habe ich Angst. Ich habe Angst vor einer Infektion mit dem Corona-Virus. Riesenangst. Also tue ich, was ich tuen muss um die Infektionsgeschwindigkeit zu reduzieren.  Physische Kontakte minimieren, weitgehend Home Office, Hygienevorschriften und Abstandsregeln einhalten. Nicht alle machen das. Es gibt einige Menschen, die insbesondere das mit der Abstandsregelung nicht so ernst nehmen. Ich halte das für unverantwortlich.

Ich bewundere all jene, die den Betrieb des öffentlichen Lebens aufrechterhalten. Sie haben sicherlich auch Angst. Aber sie leisten ihren Beitrag dazu,…