… eine Organisation als Vor-Partei zu qualifizieren wäre?

Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. So steht es in Art. 21 GG. Und der § 1 des Parteiengesetzes ergänzt den doch vagen Begriff, indem er Parteien Aufgaben zuweist: auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss zu nehmen, die politische Bildung anzuregen und zu vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger*innen am politischen Leben zu fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranzubilden, sich durch Aufstellung von Bewerber*innen an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden zu beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss zu nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einzuführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen zu sorgen.

Art. 21 GG erkennt die Parteien als für die politische Willensbildung des Volkes notwendig an und räumt ihnen einen verfassungsrechtlichen Status ein.[1] In den Verfassungsentwürfen und…

Heute hat im Innenausschuss die Anhörung zur Änderung des Parteiengesetzes stattgefunden. Es ging zum einen um den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD und zum anderen um den Antrag der Fraktion DIE LINKE. In der ersten Lesung habe ich zu beiden Anträgen geredet.

Wie die staatliche Teilfinanzierung funktioniert, habe ich hier versucht zu beschreiben. In aller Kürze: Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung haben nur Parteien, die  nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht (§ 18 Abs. 4 Parteiengesetz) und einen Rechenschaftsbericht vorgelegt haben. Es gibt eine absolute Obergrenze (§ 18 Abs. 2 Parteiengesetz). Alle Parteien, die an der staatlichen Parteienfinanzierung teilnehmen, können zusammen nicht mehr Geld erhalten als mit der absoluten Obergrenze festgelegt. Die jeweiligen Parteien bekommen aber nur soviel Geld, wie sie selbst an Einnahmen in Form…

Christoph Degenhart ist zumindest Jura-Studierenden kein unbekannter Jurist. Sein Staatsorganisationsrecht: Staatsrecht I hat wohl fast jede/r Studierende schon einmal in der Hand gehabt.

Nun ist Christoph Degenhart noch ein wenig bekannter geworden. Durch einen Handelsblatt-Artikel in welchem er mit der Aussage zitiert wird: „Auch wenn es weder im Grundgesetz noch im Parteiengesetz oder im Abgeordnetengesetz eine Bestimmung gibt, die Mitgliederbefragungen explizit verbietet, halte ich sie in diesem Fall für verfassungsrechtlich nicht legitim“. Weiter wird er zititiert: „Auch wenn natürlich das Ergebnis der Mitgliederbefragung für die Abgeordneten bei der Stimmabgabe nicht formell verbindlich ist, kommt die Befragung aus meiner Sicht jenen Aufträgen und Weisungen nahe, die nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ausgeschlossen sind“. Degenhart meint, dass die Mitgliederbefragung „Elemente eines imperativen Mandats (habe), das es nach dem Grundgesetz nicht geben darf“. Das Degenhart falsch zitiert worden ist, ist nahezu ausgeschlossen. Auf seiner Website verweist er explizit auf diesen Artikel.

Read more Eine Winterlochdebatte