Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erweist sich -aus meiner Sicht erfreulicherweise- als Garant der Grundrechte auch in Zeiten der Pandemie. Das können nicht viele Institutionen von sich sagen.
Die derzeit deutlichste Entscheidung dürfte die Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde zu den Lockerungen im Zusammenhang mit Corona sei. Der Beschwerdeführer hatte Verfassungsbeschwerde gegen „den Beschluss von Bund und Ländern zur Corona-Pandemie vom 15. April 2020 sowie die Umsetzung in den Bundesländern“ erhoben. Der 65-jährigen Beschwerdeführer, der nach der Definition des Robert Koch-Instituts der „Risikogruppe“ zugeordnet wird, sieht in den Lockerungsbeschlüssen sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt. Die Politik habe eine kurz zuvor von der Helmholtz-Gemeinschaft vorgelegte Stellungnahme ignoriert, es sei eine zweite Infektionswelle zu befürchten. Das BVerfG hätte es nun bei der Ausführung bewenden lassen können, dass der Beschwerdeführer „keine konkreten und ihn selbst unmittelbar betreffenden Maßnahmen, die mit einer Verfassungsbeschwerde zulässig angegriffen werden könnten“ vorgetragen habe. Das tut es aber nicht und das ist gut so. Denn das BVerfG kommt so…