Funkzellenabfrage ist Überwachung

Gerade gestern habe ich hier geschrieben, wie die Dresdner Staatsanwaltschaft mit Auskunftsbegehren hinsichtlich der erfolgten Funkzellenabfragen letztes Jahr in Dresden umgeht.

Das hier kein Einzelfall vorliegt, hat die jüngst offengelegte Funkzellenabfrage in Friedrichshain gezeigt.

Der Rechtsausschuss des Bundestages wird sich nun am 8. Februar um 14.00 Uhr in einer öffentlichen Anhörung mit zwei Gesetzesentwürfen zur Funkenzellabfrage beschäftigen.  Der eine Gesetzentwurf ist von der LINKEN und fordert die ersatzlose Streichung der in § 100g Absatz 2 Satz StPO verankerten Maßnahme. Der andere Gesetzentwurf ist der von den Grünen. Diese fordern eine rechtsstaatliche und bürgerrechtskonforme Ausgestaltung.

Einig sind sich beide Gesetzentwürfe darin, dass die derzeitige Regelung zur Funkzellenabfrage zwingend unbeteiligte Personen betrifft, obwohl nach dem Wortlaut lediglich der/die Beschuldigte oder deren Nachrichtenmittler betroffen sein dürften.

Die Unterscheidung liegt nun darin, dass DIE LINKE der Auffassung ist, dass es keine Möglichkeit gibt die Funkzellenabfrage so zu gestalten, dass die Überwachung unbescholtener Bürger/innen unmöglich ist. Das liegt im übrigen im System der Funkzellenabfrage. Die Grünen wiederum glauben,  dass mit der Heraufsetzung der Anforderungen an eine Funkzellenabfrage diese rechtsstaatlich und bürgerrechtskonform ausgestaltet werden kann.

Die Anhörung im Rechtsausschuss wird also spannend.

Staatsanwaltschaft Dresden will sich Arbeit vom Hals schaffen

Noch gut in Erinnerung ist sicherlich der Skandal der Funkzellenabfrage anlässlich der Demonstration “Dresden nazifrei” am 19. Februar 2011.

Anlässlich dieses Skandals habe nicht nur ich, sondern viele andere Auskunft bzw. Benachrichtigung begehrt. Offensichtlich war dies für die Staatsanwaltschaft Dresden zuviel. Nicht nur, dass die Frist zur Auskunftserteilung verlängert wurde, jetzt versucht sich die Staatsanwaltschaft auch noch Arbeit vom Hals zu schaffen.

In einem Schreiben vom 25. Januar heißt es: “Damit jedoch die Benachrichtigung erfolgen kann, ist aus datenschutzrechtlichen Gründen die Glaubhaftmachung erforderlich, dass die von Ihnen in dem Auskunftsersuchen angegebene/angegebenen Telefonnummer(n) unter ihrem Namen registriert sind, [...]. Es wird daher gebeten, zur Glaubhaftmachung Unterlagen einzureichen (beispielsweise die letzte Telefonrechnung) aus der sich Telefonnummer und Name ergeben. Andernfalls kann Ihnen die erbetene Auskunft nicht erteilt werden. Ich sehe Ihrer Antwort bsi 12.02.2012 entgegen. Sollte bis dahin keine Rückäußerung eingegangen sein, wird davon ausgegangen, dass Sie Ihr Anliegen nicht weiter verfolgen.”

Na klar, nachdem schon eine Funkzellenabfrage erfolgt ist und ggf. meine Telefonate an jenem Tag gespeichert wurden, soll ich nun noch eine Rechnung vorliegen. Daraus ergibt sich gleich, welche Tarife ich habe und was ich so für das Telefonieren ausgebe. Und wenn ich mich nicht melde, wir der Fall zu den Akten gelegt. Eigentlich provoziert das nach dem 12.02.2012 gleich die nächste Frage, nämlich die, wieviel Auskunftsersuchen sich durch diese Verfahrensweise erledigt haben.

Doch eine Glaubhaftmachung kann ja zum Glück auch anders aussehen. Deshalb habe ich an Eides statt versichert, dass ich Inhaberin meiner Telefonnummer bin. Mal sehen, was die Staatsanwaltschaft Dresden sich nun einfallen lässt.

Unter Beobachtung

Die Aufregung begann am Wochenende, als der Spiegel veröffentlichte, dass 27 Abgeordnete der LINKEN im Bundestag vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Zu diesen 27 Abgeordneten zähle auch ich.

Der Bundestag wird den Vorfall heute in einer aktuellen Stunde debattieren. Das ist gut so, denn die Aussagen hinsichtlich der Überwachung werden immer absurder. Es ist an der Zeit mal ein paar Fragen sehr zugespitzt zu stellen:

Nach welchen Kriterien erfolgte eigentlich die Auswahl der zu beobachtenden Abgeordneten? Mir ist jedenfalls bislang die Systematik der Erfassung nicht erklärbar.

Wie kommen eigentlich nachrichtendienstliche Erkenntnisse aus Baden-Württemberg in die Akten der 27 MdB, so angeblich der Präsident des Verfassungsschutzes, wenn doch niemand aus Baden-Württemberg unter den 27 ist?

Was ist das für eine Rumeierei von Herrn Oppermann, wenn er meint die Auswahl der beobachteten Abgeordneten sei wohl seit Jahren nicht mehr geschehen? Es gibt ein paar Abgeordnete -spontan fallen mir Steffen Bockhahn, Nicole Gohlke und ich ein- die überhaupt erst seit 2009 im Bundestag sitzen. Wurden wir schon vorher beobachtet?

Welche angeblich neuen Kriterien will der überforderte und die Verfassung brechende Innenminister für die Überprüfung der Liste der überwachten Abgeordneten anwenden, wenn er nun meint: “Zu den Kriterien für eine Beobachtung von Parlamentariern der Linken gehöre, dass sie entweder eine herausgehobene Funktion hätten oder Mitglied einer offen extremistischen Teilvereinigung seien…“? Was waren denn bisher die Kriterien, wodurch unterscheiden sich die Kriterien von den bisherigen?

Was ist das überhaupt für ein vordemokratisches Denken, dass jemand der sich für herausgehobene Funktionen zur Verfügunt stellt und dann vielleicht sogar noch gewählt wird, damit eine Eintrittskarte für eine Aktensammlung beim Bundesamt für Verfassungsschutz erhält?

Aber unabhängig von der Beobachtung der LINKEN und eines Teils ihrer MdB wird eines klar, was viele andere mit mir gemeinsam schon auf dem Cottbusser Parteitag der LINKEN gefordert haben: Geheimdienste sind aufzulösen!

 

 

Aus Wahlkreis 84 wird Wahlkreis 83

Aus meiner ganz persönlichen Sicht finde ich es ja bedauerlich, dass wir uns wohl noch einige Wahlperioden lang mit der Zuschneidung von Wahlkreisen beschäftigen müssen. Mein Vorschlag hätte uns von der Debatte um die Zuschneidung von Wahlkreisen befreit. Nun ist es aber wie es ist und die Gesetzgebung zur Einteilung der Wahlkreise für die nächsten Bundestagswahlen läuft.

Wenn alles so bleibt, wie im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen vorgesehen, dann wird aus dem bisherigen Wahlkreis 84 (Friedrichshain-Kreuzberg, Prenzlauer Berg Ost) der Wahlkreis 83.

Doch wie funktioniert das nun mit der Neueinteilung von Wahlkreisen? Am Anfang steht immer eine Unterrichtung der Bundesregierung in Form eines Berichtes des Wahlkreiskommission. Diese Kommission soll über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet berichten. Aufgrund dieser Änderungen der Bevölkerungszahlen soll sie dann darlegen, welche Änderungen sie im Hinblick auf die Einteilung der Wahlkreise für erforderlich hält. Und hier wird es jetzt spannend, denn es gibt Vorgaben, die dabei zu beachten sind. So soll bei der Berechnung der auf einen Wahlkreis entfallenden Bevölkerung, die möglichst gleich sein soll, der Berechnungsmodus des § 6 Abs. 2 Satz 2-7 des Wahlgesetzes angewendet werden. Nun ist im Rahmen der Wahlrechtsreform ja auch ein neuer § 6 Abs. 2a in das Wahlgesetz eingefügt worden, der auch Angriffspunkt der Bürgerklage vor dem Bundesverfassungsgericht ist. Das Mindeste was man nun vom Gesetzentwurf erwarten hätte können, wäre eine kurze Bemerkung dahingehend, dass aus Sicht der Regierungsfraktionen die Bürgerklage und die Änderung des Wahlgesetzes keinen Einfluss auf die Neuzuschneidung der Wahlkreise hat. Aber davon steht nirgendwo etwas.

Die Wahlkreiskommission und der Gesetzentwurf schlägt nunmehr vor, dass Mecklenburg-Vorpommern einen Wahlkreis verliert und das Land Hessen einen Wahlkreis dazu bekommt. Die Wahlkreiskommission schlägt weiterhin in 35 der 58 Wahlkreise Änderungen vor. Lediglich in den Ländern Sachsen und Saarland bleibt alles beim bisherigen Zustand.

Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen weicht nun an einigen Punkten von der Empfehlung der Wahlkreiskommission ab. Dies betrifft zum Beispiel die Zuordnung der kreisfreien Stadt Wismar, in Hamburg vom Bezirk Wandsbek den Stadtteil Eilbek oder den Stadtbezirk Mitte in Bremen.  Das alles ist kein Beinbruch.  Aber es wirft Fragen auf.

Soll zukünftig -wenn man wirklich an den Wahlkreisen festhalten will ;-) - nicht eher ein Zustand geschaffen werden, wo nicht die Abgeordneten selbst über die Wahlkreiseinteilung entscheiden sondern die Wahlkreiskommission die Wahlkreise festlegt? Und wenn man diesen Schritt nicht gehen will, sollten nicht Maßnahmen ergriffen werden, dass gesetzlich festgelegt wird, in welchen Grenzen von den Vorschlägen der Wahlkreiskommission abgewichen werden kann? Und sollte bei einer Abweichung nicht eine erhöhte Begründungspflicht bestehen?

Die Reformierung des Wahlrechts ist noch lange nicht zu Ende und es gibt noch viel zu tun.

 

Eckpunkte linker Netzpolitik und Debatte im Bundestag

Das Timing stimmte. Der Bundestag debattierte heute zur besten Fernsehzeit den Zwischenbericht der Enquete Internet und digitale Gesellschaft.

Mein Redebeitrag kann hier nachgelesen werden und der meiner Kollegin Petra Sitte hier.  Petra und ich vertreten DIE LINKE in der Enquete.

Passend zur heutigen Debatte im Bundestag sind nun auch die Netzpolitischen Eckpunkte der Fraktion nachlesbar. Die Positionen der LINKEN sind hier kurz und knapp zusammengefasst. Natürlich kann auch hier im Blog gelobt und kritisiert werden.

Verfassungsbeschwerde zum Wahlrecht

Als Berichterstatterin meiner Fraktion zum Thema Wahlrecht habe ich heute die Verfassungsbeschwerde zur Änderung des Wahlgesetzes bekommen. Irgendwie ist das ein komisches Gefühl, denn die Verfassungsbeschwerde habe ich ja mit eingereicht, ich zähle also zu den mehr als 3.000 Bürger/innen die vor dem Bundesverfassungsgericht klagen.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch dringend notwendig.  Die angesprochenen verfassungsrechtlichen Probleme sehe ich im wesentlichen genauso, wie sie vom Verfahrensbevollmächtigten Prof. Rossi vorgetragen werden.

Problem 1: Das Auftreten sog. negativer Stimmgewichte wird nicht beseitigt. Darunter versteht man, ein dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem
Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen. Wie Prof. Rossi richtig aufführt, verletzt dies den Grundsatz der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl. Prof. Rossi nennt dann Beispiele, wie so ein negatives Stimmgewicht tatsächlich entstehen kann. Ich will hier (auch weil es meine Partei betrifft) das Beispiel auf Seite 18  erwähnen.  Wenn bei der Wahl 2009 und dem nunmehr beschlossenen Wahlgesetz in Berlin 40.000 Wähler/innen der LINKEN nicht zur Wahl gegangen wären, würde sich folgendes Szenario abspielen: 40.000 Wähler/innen weniger zur Wahl würde vermutlich ein Direktmandat weniger bedeuten. Wegen der geringeren Wahlbeteiligung hätte das Land Berlin nur noch 23 MdB statt wie bislang 24 MdB. Den fehlenden Sitz hätten die Grünen verloren, bei der Reststimmenverwertung aber wieder gewonnen. Profiteur der geringeren Wahlbeteiligung in Berlin wäre das Land NRW gewesen, die statt 129 MdB dann 130 MdB gehabt hätten. Der zusätzliche Platz wäre in NRW an DIE LINKE gegangen. Diese hätte dann 12 MdB aus NRW statt 11 MdB. Kurz und gut: Wengier LINKE Wähler/innen in Berlin würden zu mehr LINKE MdB aus NRW führen.

Problem 2: Das Wahlrecht stellt als Maßstab für die Sitzverteilung mal auf die landesweit abgegebenen Stimmen ab und mal auf die bundesweit abgegebenen Stimmen. Ein sachlicher Grund für diese Unterscheidung ist nicht erkennbar.  Dahinter steckt das Problem, dass die Landeslisten einer Partei nicht mehr als verbunden gelten, also erst die zu vergebenden Sitze für das Bundesland errechnet werden und dann auf die Landesparteien verteilt werden (Zitat aus der Verfassungsbeschwerde: “Land vor Partei statt bisher Partei vor Land“) , für die Sperrklauselüberwindung und die sog. Reststimmenverwertung zählen aber die bundesweit abgegebenen Stimmen.

Problem 3:  Die auf ein Bundesland entfallenden Sitze im Bundestag richtet sich nach den Wählern. Diese “Berechnungsart ist unbestimmt, unvorhersehbar und widersprüchlich und verletzt zudem die Grundsätze
der Gleichheit, der Unmittelbarkeit und der Freiheit der Wahl.” Es ergibt sich erst aus der Begründung, dass mit Wähler/innen hier nicht die Gesamtzahl der Wahlberechtigten gemeint ist, sondern die Anzahl derjenigen, die tatsächlich gewählt haben. Und hier diejenigen, die eine Stimme abgegeben haben, egal ob gültig oder ungültig. Die Unvorhersehbarkeit wird damit begründet, dass die Stimmen einer Partei welche an der Sperrklausel scheitert einer anderen Partei zugute kommen. Für die Wähler/innen wird damit auch unvorhersehbar, was mit ihrer Stimme passiert. Die Widersprüchlichkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass die Anzahl der Sitze für ein Land sich nach der Zahl der Wähler in einem Land berechnet, die Berechnung der Sperrklausel aber nach der Zahl der abgegebenen gültigen Zweitstimmen.  (By the way: Das Problem ließe sich lösen, wenn der Gesetzentwurf der LINKEN angenommen worden wäre, mit dem die Sperrklausel abgeschafft worden wäre.) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl wird deshalb verletzt, weil die Stimmenanzahl für einen Sitz pro Bundesland erheblich schwankt.  In Sachsen-Anhalt benötigt man knapp 63.000 Stimmen für einen Sitz, in Bayern ein wenig mehr als 78.000.  Zusätzlich erscherwerend kommt hinzu, dass die sog. Sperrklausel beispielsweise für Bremen  14% beträg.

Problem 4: Reststimmenverwertung. Die sog. Reststimmenverwertung sei nicht zielführend, weil sie gerade nicht eine proportional am  Zweitstimmenanteil orientierte Verteilung vornimmt. Es wird mit acht bis zehn neuen Sitzen im Bundestag gerechnet und welche Partei diese erhalte hängt vom Rundungsglück ab.

Problem 5: Rundungskumulation. Prof. Rossi führt aus, dass die vielen Rundungen dazu führen, dass der/die Wähler/in nicht mehr weiß, was mit seiner Stimme passiert, wie diese sich auswirkt.

Problem 6: Auch das neue Wahlrecht lässt ausgleichslose Überhangmandate zu.

Problem 7: Das neue Wahlrecht ist unverständlich, es verletzt den Grundsatz der Normenklarheit.

Wann das Bundesverfassungsgericht entscheidet ist mir noch nicht bekannt, aber es sollte wohl möglichst schnell entscheiden. Denn andernfalls droht uns, dass wir auf Grund eines Wahlrechts den neuen Bundestag wählen, das erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

An Mehr Demokratie e.V. geht der Dank für die Organisation des gesamten Klageprozesses.

Bahnhofstürmerei und Bahnsteigkarte – wenn demokratische Mittel zum machtpolitischen Spielball werden

Lenin wird folgendes Zitat zugeschrieben: “„Revolution in Deutschland? Das wird nie etwas, wenn diese Deutschen einen Bahnhof stürmen wollen, kaufen die sich noch eine Bahnsteigkarte!“ Ein wenig erinnert mich im Moment meine Partei an dieses Zitat. Auch meine Partei würde wohl zunächst eine Bahnsteigkarte kaufen, bevor sie einen Bahnhof stürmt. Wie ich darauf komme? Nun, ich will es an einem Beispiel verdeutlichen.

Es war der 26. Juni 2011, als auf der Kreisvorsitzendenkonferenz in Hannover der Parteivorsitzende Klaus Ernst vorschlug, zur Stärkung der Partei das Instrument des Mitgliederentscheides zu nutzen um die Parteivorsitzenden zu wählen oder über Koalitionsverträge zu entscheiden. Zu diesem politischen Vorschlag kann man positiv stehen oder negativ stehen, man kann ihn also begrüßen oder ablehnen. Beides ist legitim. Es gibt gute Gründe ihn richtig zu finden und es gibt auch gewichtige Gründe ihn falsch zu finden. Quer durch alle politischen Strömungen meiner Partei gab es insoweit Befürwortung und Ablehnung dieses Vorschlages. Ich war immer eine Befürworterin dieses Vorschlages und ich bin es immer noch.

Noch unmittelbar vor dem Bundesparteitag, genauer gesagt am 16. Oktober 2011 tagte der Parteivorstand der LINKEN und es gab große Übereinstimmung, dass ein Mitgliederentscheid über die Frage Parteivorsitz zulässig sei. Auf dem Parteitag selbst wurde -aus Zeitgründen- ein Antrag zur Änderung der Satzung, der sich genau mit dieser Frage beschäftigt, nicht behandelt. Dieser begehrte, dass aus der Formulierung “zu allen politischen Fragen” in § 8 der Satzung der LINKEN ein “zu Sachfragen” gemacht wird. Soweit die Erstürmung eines Bahnhofes abstrakt ansteht, hat niemand etwas dagegen und niemand denkt daran, vorher eine Bahnsteigkarte zu kaufen.

Kurze Zeit später erklärte Dietmar Bartsche seine Bereitschaft zur Kandidatur als Parteivorsitzender und verband dies mit dem Wunsch, dass darüber ein empfehlender Mitgliederentscheid, also eine Mitgliederbefragung stattfinden soll. Die Frage der Erstürmung des Bahnhofes wurde also konkret. Und schau an, auf einmal wurde die Frage laut gestellt, ob denn nicht vorher eine Bahnsteigkarte zu lösen sei.  Es begann eine Debatte über die Zulässigkeit einer solchen Befragung.  Es war oberflächlich betrachtet keine politische Debatte mehr, es war eine juristische Debatte. Es war eine Juristen/innen-Auseinandersetzung, was unsere Satzung erlaubt und was nicht, welche Rolle dabei das Parteiengesetz spielt. Ich habe mich an dieser juristischen Debatte beteiligt (auch, weil Parteien- und Wahlrecht schon immer meine heimliche Leidenschaft war und ist).

Ich bleibe dabei: Aus meiner Sicht ist ein empfehlender Mitgliederentscheid, also eine Mitgliederbefragung zulässig. Ich sehe mich in dieser Position im übrigen durch den -öffentlich zugänglichen- Beschluss der Bundesschiedskommission vom 17. April 2010 gestärkt, in dem es heißt: “Die angestrebte Satzungsänderung kann auch Gegenstand eines Mitgliederentscheides sein, weil die Satzung alle politischen Fragen als Gegenstand zulässt und auch Satzungsfragen politisch sein können. Der Begriff des Politischen ist dabei weit auszulegen. (…) Nur über evident unpolitische Fragen darf es keinen Mitgliederentscheid geben.”

Nun hat der Geschäftsführende Parteivorstand in seiner Sitzung am 12. Januar 2012 unter Verweis auf das Gutachten von Martin Morlok mit Mehrheit (und gegen meine Stimme) entschieden, dass der Antrag der Landesverbände Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen-Anhalt und diverser Kreisverbände auf einen empfehlenden Mitgliederentscheid, also eine Mitgliederbefragung unzulässig ist.

Ich respektiere diese Entscheidung, auch wenn ich sie bedauere, denn
es bleibt das Bild hängen: Was die LINKE für die Gesellschaft einfordert, will sie bei sich selbst nicht praktizieren. Das sie insofern noch hinter die Sozialdemokratie zurückfällt, ist dabei nur eine Fußnote. (Die SPD Baden-Württemberg führte 2009 eine konsultative Mitgliederbefragung zum Landesvorsitz durch, die SPD in Bremen tat selbiges 2010 und der SPD-Spitzenkandidat für die Landtagswahl in Niedersachsen wurde 2011 sogar per Urwahl bestimmt).

Wenn es einen Konsens über den politisch gewollten Weg gibt, dann kann man ihn auch gehen. Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg und wo kein Kläger, da keine Klage. Doch sobald demokratische Mittel zum Spielball machtpolitischer Interessen werden, kommt man wohl nicht an der Bahnsteigkarte vorbei :-( .

Jetzt müssen wir gemeinsam mit dieser Situation umgehen und Vorkehrungen für die Zukunft treffen.

 

Gutachten und Meinungsäußerung

Wirbel hat es ja im Vorfeld schon gegeben und viele der sich Äußernden bezog sich auf Presseveröffentlichungen. Nachdem nun die Sozialistische Linke auf ihrer Internetseite das Gutachten von Prof. Morlok veröffentlicht hat,  dokumentiere ich hier meine Meinungsäußerung dazu.

Mein Ergebnis (vgl. S. 6): “Aus meiner Sicht ist ein empfehlender Mitgliederentscheid, also eine Mitgliederbefragung nach § 8 der Bundessatzung und der diese präzisierenden Ordnung über Mitgliederentscheide zulässig.”

Entscheidend ist aber noch etwas anderes: Es ging niemals um eine Urwahl und der Geschäftsführende Parteivorstand hatte am 5. Dezember beschlossen, dass ein Gutachten zu den Fragen der Bewerbungsfrist und der Quotierung eingeholt werden soll und am 19. Dezember beschlossen, ein Gutachten “zur Durchführung” des empfehlenden Mitgliederentscheides einzuholen, nicht aber zur Frage der Zulässigkeit.

Alle Unterlagen werden am Montag veröffentlicht

Vor dem Hintergrund, dass sowohl Süddeutsche Zeitung als auch Welt offensichtlich über das Gutachten von Martin Morlok verfügen und die SL bereits eine Stellungnahme abgegeben hat, habe ich heute die Parteivorsitzenden und Bundesgeschäftsführer gefragt, ob das Gutachten nicht auch veröffentlicht werden kann.

Mit Einverständnis von Werner Dreibus veröffentliche ich hier seine Antwort: “Hallo halina, Hallo ihr Lieben, ich haette wetten koennen wer als erstes die weltpresse informiert… Selbstverstaendlich bekommen am Montagmorgen zunaechst die gewaehlten Gremien der Partei alle Unterlagen. Also der Parteivorstand und die Landessprecher/innen, so wie geplant, danach gehen alle Unterlagen auf die Internetseite. Soviel Demokratie muss schon sein. Lieben Gruss Werner”

Rolle rückwärts

Die noch nicht so stressigen Wochen Anfang Januar nutze ich immer mal wieder zum Lesen vor allem juristischer Texte.

So stieß ich mehr oder weniger aus Zufall über ein Ergebnis der Föderalismusreform: die ersten Ergebnisse der Länderzuständigkeit in Fragen des Strafvollzuges. Ich war ein wenig platt. Unbemerkt von der Öffentlichkeit, vermutlich aber der Mainstreamauffassung in Sachen Strafvollzug folgend, hat zumindest in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern, aber auch Hessen, Hamburg und Niedersachsen ein Systemwechsel stattgefunden. Dies ist nun aber alles andere als ein Grund zur Freude, denn es ist ein Systemwechsel weg vom Resozialisierungsgedanken des Strafvollzuges. Der § 2 des StVollzG (Bund) lautet: „Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten“. Das Vollzugsziel war somit eindeutig umschrieben und lässt sich in einem Gedanken zusammenfassen: Resozialisierung.  Diesem Vollzugsziel dienend regelt der § 3 StVollzG (Bund) die Gestaltung des Vollzuges. § 3 verlangt, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden soll, den schädlichen Folgen des Entzuges entgegengewirkt werden soll und der Vollzug so ausgerichtet sein soll, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Die Formulierung “auch” machte ein Rangverhältnis deutlich. Erst die Resozialisierung und durch diese Schutz der Allgemeinheit.

Das hört sich alles gut an (wurde in der Realität leider viel zu häufig nicht eingehalten). Das StVollzG trat 1977 in Kraft und war Ergebnis eines Reformprozesses. Klar geht immer mehr, aber das Ergebnis lässt sich –auch angesichts der heutigen Debatten- durchaus als fortschrittlich bezeichnen.

Die Debatten und die Gesetzesbegründung sind interessant, der Gedanke der Aufklärung scheint damals noch nicht in der Minderheit gewesen zu sein.  Der Berichterstatter des Bundesrates Heinsen (aus Hamburg übrigens) erklärte in der Debatte im Bundesrat am 23. Februar 1973: „Jahrhundertelange Erfahrung hat bewiesen, dass Abschreckung und Vergeltung kein wirksames Mittel zur Verhinderung von Kriminalität sind, dass die bloße Verwahrung und Absonderung von Gefangenen von der Gesellschaft und die der Sicherheit und Ordnung, zum Teil aber auch der Vergeltung dienende permanente Beschränkung und Bevormundung der Gefangenen diese nur lebensuntüchtiger und damit anfälliger für den leichten Weg in die neue Straftat machen, dass Strafanstalten dieser Art nur eines –das aber hervorragend- leisten, nämlich aus bis zu vier Fünfteln ihrer Insassen noch rücksichtslosere und noch raffiniertere Verbrecher zu produzieren.“ Und Dr. Bender (aus Baden-Württemberg) erklärte: „Als vorrangiges Ziel des Vollzuges muss daher gelten, den Gefangenen zu einem gesetzestreuen Leben zu führen bzw. zurückzuführen.“ Gleichzeitig kritisierte Dr. Bender aber den Entwurf für ein StVollzG, dass er andere Vollzugszwecke nicht erwähnt.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 7/918, ich habe ihn aber digitalisiert nicht gefunden) ist in seiner Zielrichtung eindeutig: „Der Entwurf verpflichtet und ermächtigt die Vollzugsbehörden zu einer auf eine künftige straffreie Lebensführung gerichteten Behandlung jedes Gefangenen.“ Und in der Debatte im Bundestag am 19. Oktober 1973 erklärte Justizminister Jahn: „Mit dem bloßen Einsperren haben wir weder die Ursachen der Kriminalität beseitigt oder auch nur eingedämmt, noch haben wir die Kriminalität selbst gemindert, noch haben wir unsere Gesellschaft sicherer gemacht, (…)…. Die Leitlinie des Entwurfes ist deshalb die Sozialisation des Straffälligen.“ Der Abgeordnete Brandt (Grolsheim) erklärte: „Das bedeutet aber auch, dass die Strafe im Freiheitsentzug und nicht im Vollzug besteht, nicht in der Art und Weise des Vollzuges. (…) Der Strafvollzug meine Damen und Herren, hat nach vorn zu blicken, nicht nach hinten. Zielpunkt ist die Wiedereingliederung. Dem hat sich die Gestaltung des Vollzuges unterzuordnen.“

Auch das Bundesverfassungsgericht hat an verschiedenen Stellen die Resozialisierung des Gefangenen als Aufgabe des Vollzuges festgehalten. In der Entscheidung BVerfGE 98, 169 heißt es: „Die Verfassung gebietet, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen hin auszurichten. Der einzelne Gefangene hat aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Zielsetzung bei ihn belastenden Maßnahmen genügt wird. (…) Dieses verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot bestimmt den gesamten Strafvollzug, (…).“

Doch mit Föderalismusreform ging auch die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder über. Welche Folgen das haben kann, zeigt das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Justizvollzug Baden-Württemberg aus dem Jahr 2009. Im Buch 1 § 2 Abs. 1 heißt es: „Die kriminalpräventive Aufgabe des Strafvollzugs und des Jugendstrafvollzugs in Baden-Württemberg liegt im Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor weiteren Straftaten. Strafvollzug und Jugendstrafvollzug leisten einen Beitrag für die Eingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft, die innere Sicherheit und für den Rechtsfrieden.“ Na holla. Das ist  genau das Gegenteil von dem, was das Bundesverfassungsgericht gesagt hat und was im StVollzG  (Bund) vorgegeben war. Hier wird einfach mal ganz frech und in meinen Augen verfassungswidrig als erste Aufgabe des Strafvollzuges der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor weiteren Straftaten genannt. Die Resozialisierung muss hinten an stehen.

Ob es dem Gesetzgeber in Baden-Württemberg aufgefallen ist? In Buch 3 § 1 steht dann nämlich folgendes: „Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel).“ Und nun? Fehler geheilt?  In meinen Augen nicht. Denn auf der einen Seite wird quasi als Obersatz die Aufgabe des Strafvollzuges beschrieben „Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor weiteren Straftaten“ und in der Konkretisierung dann wird das Vollzugsziel Resozialisierung genannt. Was aber wenn die Aufgabe mit dem Ziel kollidiert? Zu vermuten ist, dass der Gesetzgeber die Aufgabe „Schutz vor weiteren Straftraten“ höher bewertet wissen wollte (deshalb steht sie ja auch in Buch 1) als das Vollzugsziel (Resozialisierung). Es liest sich so, als ob das Vollzugsziel im Zweifel hinter der Aufgabe zurückzustehen hat.

Baden-Württemberg steht übrigens nicht allein da, dort ist es die Rolle rückwärts nur besonders deutlich. In Bayern wird in Artikel 2 „Aufgaben des Vollzuges“ im ersten Satz der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten genannt und im Satz 2 erst die Resozialisierung. Hamburg stellt durch das Wort „gleichermaßen“ sicher, dass die Resozialisierung nicht zu großes Gewicht erhält. Hessen wiederum ist spitzfindig und nennt Resozialisierung und sichere Unterbringung als Aufgaben des Vollzuges und meint beides diene dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.  Niedersachsen nennt die Resozialisierung zuerst, macht dann aber durch das Wort „zugleich“ deutlich, dass der Schutz der Allgemeinheit ebenso eine gleichberechtigte Rolle spielt. Nicht besser macht es im übrigen der Musterentwurf zum Landesstrafvollzugsgesetz. In dessen § 2 heißt es:  “Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.” Wäre es denn hier nicht möglich gewesen das Wörtchen “auch” zwischen “hat” und “die” einzufügen?

Insbesondere Bayern und Baden-Württemberg machen offensichtlich, dass ihre Idee von Strafvollzug eine andere ist, als die des Gesetzgebers aus den 70igern. Bei den anderen drei Ländern und beim Musterentwurf muss man genauer hinsehen und sich selbst klar machen, dass zwischen den Wörtern „dient auch“ und den Wörtern „gleichermaßen“ und „zugleich“ aber auch dem weglassen von “auch” ein fundamentaler Unterschied bestehen kann.

Statt an die Umsetzung des StVollzG (Bund) zu gehen ist der Weg zu einer Zurückdrängung des Resozialisierungsgedanken beschritten worden.  Schade eigentlich.