Die politische Debatte zum Mietendeckel

In einem anderen Blogbeitrag habe ich mich mit der juristischen Debatte um den Mietendeckel beschäftigt. Dabei habe ich den Wunsch geäußert, die juristische Debatte mit juristischen Argumenten zu führen und die politische Debatte mit politischen Argumenten. Ich will mich nun ein paar politischen Argumenten zum Mietendeckel zuwenden, nicht ohne jedoch zuvor noch einmal auf die entscheidende juristische Rahmenbedingung hinzuweisen: Der Mietendeckel ist seiner Konzeption nach öffentlich-rechtliche Marktregulierung, er soll öffentlich-rechtliche Regelungen über Wohnraum aufstellen. Eine solche Konzeption stellt gerade nicht darauf ab, wer vermietet und wer mietet, es geht um den Wohnraum an sich. Zumindest in meinem Twitter-Feed begegnet mir Continue Reading →

Die Sache mit der Rente wegen Erwerbsminderung

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In der vergangenen Woche erhielt ich Post von der Rentenversicherung mit meiner Renteninformation. Danach habe ich wegen fehlender Pflichtbeitragszeiten keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Nein, ich will keinen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen, aber die Information hat mich dennoch geärgert. Weil es mir ums Prinzip geht. Und wenn ich mich erst mal richtig ärgere, dann versuche ich der Sache auf  den Grund zu gehen.

In der Zeit von 2009 bis 2017 hatte ich keine Möglichkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert zu sein. Aus Überzeugung und weil ich ja nicht in die Zukunft sehen kann, habe ich freiwillig weiter in die Rentenversicherung eingezahlt. Ich habe also in der gesetzlichen Rentenversicherung  Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge angesammelt. Die freiwilligen Beiträge in der Zeit von 2009 bis 2017 reichen aber nicht um einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu haben.

Nun habe ich das Privileg, dass ich nicht schutzlos dastehen würde. So jedenfalls interpretiere ich den § 22 Abs. 2 AbgG Bund. Auch über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Berlin gibt es für mich eine Absicherung.  Es geht mir also nicht um mich; es geht mir um die Tatsache, dass die Zahlung freiwilliger Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung offensichtlich nicht ausreicht um einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu haben. Und es geht mir darum, dass für viele Abgeordnete, soweit ich das recherchieren konnte, eine Lücke entsteht im Hinblick auf eine eventuelle Erwerbsminderung.

Das SGB VI regelt in § 1 SGB VI, wer versicherungspflichtig ist. Dies sind nach § 1 Abs. 1 SGB VI  Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Nach § 2 SGB VI sind auch bestimmte Selbständige versicherungspflichtig. In den Ziffern 1-8 werden einzelne Bereiche aufgezählt; die wohl als Auffangziffer gedachte Nr. 9 erfasst Selbständige nur unter der Bedingung, dass sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (a) und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (b). Mithin werden gerade nicht alle Selbständigen erfasst. Klassische Soloselbständige dürften zum Beispiel nicht erfasst sein, da sie im Regelfall ja nicht auf Dauer nur für einen Auftraggeber/eine Auftraggeberin tätig sind, es sei denn, sie fallen unter das Künstlersozialversicherungsgesetz. Es gibt noch die sonstigen Versicherten nach § 3 SGB VI und die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 SGB VI. Hier gibt es den Absatz 2, der eine Möglichkeit insbesondere für Selbständige bietet, doch noch versicherungspflichtig zu werden. Sie müssten, soweit sie nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Antrag zur Versicherungspflicht stellen. Dieser Antrag ist bindend für die gesamte Tätigkeit. Neben der Pflichtversicherung gibt es noch die freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI.

Die Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI verlangt nun in Abs. 1 Nr. 2, dass jemand in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Mithin muss eine Pflichtversicherung von mindestens drei Jahren vorliegen. In Abs. 5 gibt es noch die Ausnahme, dass auf die Pflichtbeitragszeit verzichtet wird, wenn „die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist„. Die allgemeine Wartzeit wird in § 50 SGB VI geregelt, die vorzeitige Wartezeiterfüllung in § 53 SGB VI. Die Voraussetzung der drei Jahre Pflichtversicherung soll -so Kommentare- sicherstellen „dass der Versicherte im Zeitpunkt seiner Erwerbsminderung einen engen Bezug zur Solidargemeinschaft hatte“. Warum dieser enge Bezug aber nur durch Pflichtbeiträge hergestellt werden können soll erschließt sich mir nicht. Gerade wenn jemand nicht verpflichtet ist Beiträge zu zahlen, dies aber freiwillig tut, dann spricht das doch für einen engen Bezug zur Solidargemeinschaft.

Mal angenommen, ich würde mit meinem besten Freund/meiner besten Freundin eine Agentur für juristisch-politische Beratung aufmachen und wir würden zwei Personen im Sekretariat beschäftigen. Diese beiden Personen wären pflichtversichert in der Rentenversicherung, wir Inhaber*innen der Beratungsfirma aber nicht. Wir sind keine Beschäftigten im Sinne des § 1 SGB VI und fallen auch nicht unter die Selbständigen des § 2 SGB Nr. 9 VI. Wir könnten einen Antrag auf Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI stellen oder uns freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Den Antrag müssen wir innerhalb von fünf Jahren stellen. Wenn wir den Antrag nicht stellen und einfach nur freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sind wir raus aus einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (wenn ich jetzt etwas übersehen habe, dann wäre ich für einen Hinweis dankbar.).

Aber gehen wir mal zurück zu Abgeordneten. Hier gibt es sehr unterschiedliche Rechtslagen und damit auch sehr unterschiedlichen Schutz, soweit Erwerbsminderung nach dem Mandat eintritt. Ich weiß nicht, ob jemals ein*e Abgeordnete*r versucht hat, während der Abgeordnetenzeit einen Antrag auf Pflichtversicherung zu stellen und was dann passiert ist. Wenn es das je gab, würde mich das Ergebnis interessieren. Denn angebracht scheint es mir zu sein, wenn ich mir die Regelungen für die jeweiligen Parlamente so ansehe. Tatsächlich ergibt sich aus meiner Sicht für die meisten Abgeordneten eine riesige Lücke im Hinblick auf eine mögliche Rente wegen Erwerbsminderung, insbesondere dann, wenn es einen Anspruch auf Altersversorgung nur für Mindestmitgliedschaftszeiten von mehr als 5 Jahren gibt. Konkret sieht es so aus (das Mindestalter ist nicht mit aufgeführt worden):

  • Bund:  Altersentschädigung wenn 1 Jahr MdB (§ 19 Abs. 1) und Leistung wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen § 19 erfüllt (§ 22)
  • Baden-Württemberg: zusätzlicher monatlicher Betrag bei Nachweis der Verwendung für Altersvorsorge (§ 11) und keine Regelung für Gesundheitsschäden nach dem Mandat
  • Bayern:  Altersentschädigung wenn 10 Jahre MdL (Art. 12)  und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des Art. 12 erfüllt
  • Berlin[1]: Altersentschädigung wenn 9 Jahre MdA (§ 11) oder Option Übernahme freiwilliger Beiträge zur GRV und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 11 erfüllt
  • Brandenburg:  zusätzlicher Betrag zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Versorgungswerk (§ 5 Abs. 2) + 30 Monate Mindestbeitrag (§ 15 Abs. 5) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn 5 Jahre MdL und 3 Jahre nach Ausscheiden (§ 16 Abs. 1)
  • Bremen:  zusätzlicher monatlicher Betrag bei Nachweis der Verwendung für Altersvorsorge (§ 12 Abs. 1)  und keine Regelung zu Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat
  • Hamburg: Altersversorgung wenn 1 Jahr Abgeordnete*r (§ 11) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 11 erfüllt (§ 12)
  • Hessen:  Altersentschädigung wenn 6 volle Jahre MdL (§ 10) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn in Übergangsgeldzeitraum auf Antrag (§ 13 Abs. 2)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Altersentschädigung wenn 1 Jahr MdL (§ 17) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Mindestalter für Rente noch nicht erreicht (§ 20 Abs. 1)
  • Niedersachsen:  Altersentschädigung wenn 5 Jahre MdL (§ 18) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 18 erfüllt (§ 20a)
  • Nordrhein-Westfalen: zusätzlicher Betrag zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Versorgungswerk (§ 5) + 30 Monate Mindestbeitrag (§ 10) und
    keine Regelung zu Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat
  • Rheinland-Pfalz:  Altersentschädigung wenn 10 Jahre MdL  (§ 11) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 11 erfüllt (§ 14)
  • Saarland:  Altersentschädigung wenn 10 Jahre MdL (§ 11) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 11 erfüllt (§ 14)
  • Sachsen: Altersentschädigung durch monatlichen Beitrag zur freiwilligen Versicherung  in der GRV (§ 13) oder auf Antrag wenn 10 Jahre MdL (§ 14b) sowie Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 14b erfüllt (§ 16)
  • Sachsen-Anhalt: Altersentschädigung ohne Mindestzeit als MdL (§ 18) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen § 18 erfüllt (§ 20)
  • Schleswig-Holstein:  zusätzlicher Betrag, soweit Nachweis, dass zu 85% für Altersvorsorge (§ 17) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn  5 Jahre MdL und 3 Jahre nach Ausscheiden (§ 20)
  • Thüringen:  Altersentschädigung wenn mindestens 6 Jahre MdL (§ 13) sowie Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat in einer „kann-Regelung“ während Zeitraum des Übergangsgeld (§ 16)

Aus meiner Sicht muss die Regelung in § 43 SGB VI dringend verändert werden. Gerade wenn es darum geht, dass die Rentenversicherung attraktiv für viele Menschen werden soll. Oder anders gesagt: Wer freiwillig zahlt, sollte nicht ohne Anspruch dastehen. Es darf keine Lücken in den Ansprüchen geben. Klar bedeutet dies den Grundsatz zu überdenken, dass grundsätzlich das Versicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherung für Beschäftigte darstellt. Wenn politisch beispielsweise von der LINKEN immer wieder propagiert wird, dass die Rentenversicherung für alle Erwerbstätigen gelten soll, dann wäre der erste Schritt entweder die Unterscheidung zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung abzuschaffen oder freiwillig Versicherten die gleichen Ansprüche wie Pflichtversicherten zuzusprechen.

Unsere Wähler*innen

Nach jeder Wahl gibt es die gleichen Aussagen. Politiker*innen aller Parteien sprechen davon, dass sie ihre Wähler*innen gewonnen oder verloren haben und dass es darum geht „unsere“ Wähler*innen wiederzugewinnen oder zu halten. Das Wort „unsere“ macht nun einen Eigentums- oder Besitzanspruch deutlich, der m.E. ein wesentliches Element von Wahlen verkennt. Ein wesentliches Element von Wahlen ist, dass mit jeder neuen Wahl die Wähler*innen neu gewonnen werden müssen. Es gibt kein Abo auf ein Kreuz bei Wahlen. Ich kann mit meiner Politik Wähler*innen verlieren oder hinzugewinnen. Und die Wahlentscheidung für eine Partei hat bei den Einen den Grund X und bei Continue Reading →

Als hätte es die Entscheidung des BVerfG nicht gegeben

Da gibt es also einen geleakten Arbeitsstand eines Gestzes für einen Mietdeckel  in Berlin und die Immobilienlobby steht Kopf. Aber nicht nur diese. Auch bei einigen anderen drehen alle Sicherungen durch. Da wird davon gesprochen, dass die LINKEN Berlin anzünden. An anderer Stelle wird von Kamikaze geschrieben. Das Unternehmen Vonovia hat schon ausgerechnet, das „eine Mietobergrenze (…) die Mieteinnahmen in Berlin im kommenden Jahr um 20 bis 25 Millionen Euro reduzieren (würde)„. Die FDP wittert, was auch sonst, „Sozialismusfantasien„. Auch Enthüllungsjournalisten*innen sind aktiv und weisen darauf hin, dass diese Lompscher ja nur umsetze  was die linksradikale „Interventionistische Linke“ schon mal Continue Reading →

Urteil ohne Begründung

Ich habe versucht, mich nicht aufzuregen. Es blieb bei dem Versuch. Ich rege mich auf. Über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen.  Darüber, dass er ein Urteil im Verfassungsbeschwerdeverfahren der AfD gegen die Teilnichtzulassung ihrer Liste getroffen hat, ohne einen Satz Begründung. Da sagt die nichtssagende Presseerklärung mehr als das Urteil. Und ich habe mich aufgeregt, dass dieser Fakt niemanden aufregt. Für Wahl- und Parteienrecht interessiere ich mich seit meinem Jurastudium. Deswegen ist dieser Blog auch mit recht vielen Artikeln zum Wahl- und Parteienrecht gefüllt. Von daher habe ich ein fachliches Interesse zu erfahren, warum der Verfassungsgerichtshof Sachsen so entschieden hat, Continue Reading →

Vergessene Dinge: Die Reform der Tötungsdelikte

Es ist schon eine Weile her, da gab es Debatten um eine Reform der Tötungsdelikte. Die Debatten sind leider verstummt. Worum geht es? Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen Mord und Totschlag. Lange schon hält sich das Missverständnis, dass Mord die vorsätzliche Tötung eines Menschen ist, also eine mit Willen und Wollen des Todes. Das ist aber nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht der Fall. Auch der Totschlag ist eine Tötung mit Wissen und Wollen, also mit Vorsatz. Alles andere wäre eine fahrlässige Tötung (By the Way: Die Debatte zur Abgrenzung von Fahrlässigkeit und Vorsatz wird dann immer in den Raserfällen debattiert. Continue Reading →

Die Sache mit dem Mietendeckel

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Es scheint ein wenig Revolutionsluft durch Berlin zu wehen. Oder der Untergang des Abendlandes. Und alles wegen eines Vorschlages der SPD Berlin, welchen die LINKEN-Senatorin Katrin Lompscher nun in Eckpunkte gegossen hat. Eckpunkte, die der Senat hoffentlich am Dienstag beschließt. Danach geht es dann in den Gesetzgebungsprozess, also den Prozess wo Details geklärt werden. Es geht um den Mietendeckel

Es gibt zwei Phänomene zu verzeichnen: Nach dem der Hauseigentümerverband Haus und Grund aufgefordert hat, schnell noch die Mieten zu erhöhen, scheint so manche*r Vermieter*in dieser Aufforderung zu folgen. Auf der anderen Seite melden sich jetzt jede Menge Vermieter*innen, die sich selbst als sozial eingestellt ansehen und sich beschweren, dass sie nun bestraft werden und ihre Altersvorsorge (Private Vermieter*innen) oder ihre Wirtschaftlichkeit (Genossenschaften) in Gefahr sehen.

Schuld am (scheinbaren) Dilemma ist dann R2G oder DIE LINKE, nicht aber das Profitstreben von Vermieter*innen, denen es um Rendite geht und die durch dieses Verhalten den „Notstand“ wesentlich mit herbeigeführt haben.

Die Historie des Mietendeckels

Der Reihe nach: Die Idee des Mietendeckels stammt vom Juristen Weber, der in einem Aufsatz in einer Fachzeitschrift diesen Weg vorschlug. Die ersten, die diesen Vorschlag aufgriffen, war die SPD Berlin. Im Tagesspiegel wurde Anfang Januar ein Debattenbeitrag von Eva Högl (MdB), Kilian Wegner und Julian Zado (alle SPD) veröffentlicht. Im Januar 2019 gab es Schlagzeilen wie „SPD will Höchstpreis für Mieten in Berlin„.  Es war die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus, die zwei Gutachter beauftragte, die Möglichkeit eines Mietendeckels zu prüfen. Beide kamen im März zu dem Ergebnis, ein solcher Deckel sei möglich.

Am 11. Mai 2019 war bereits nachzulesen, dass Senatorin Lompscher die Eckpunkte für den Mietendeckel im Juni in den Senat einbringen möchte, eine Option dabei auch das Einfrieren der Miete sein soll und geplant ist, den Gesetzentwurf noch 2019 zu verabschieden.

Am 13. Mai 2019 wurde der neue Mietspiegel für Berlin vorgestellt. Vermieter*innen, die sich an den Mietspiegel halten, nutzen dessen Erscheinen schon traditionell dafür, durch Mieterhöhungsverlangen die Mieten den Mietspiegel anzupassen.

Am 5. Juni 2019 berichtete die Berliner Morgenpost über die in der Senatsverwaltung der LINKEN-Senatorin Katrin Lompscher entwickelten Eckpunkte für einen Mietendeckel. Die Vorlage der Eckpunkte für den Mietendeckel hat die SPD Berlin in einem Tweet ausdrücklich begrüßt. Auch die Grünen-Abgeordnete Schmidberger begrüßt die Vorlage der Eckpunkte via Twitter.

Dass Eckpunkte für einen Mietendeckel vorgelegt und das entsprechende Gesetz noch 2019 verabschiedet werden soll, war für alle ebensowenig überraschend, wie dass der Vorschlag auch das Einfrieren der bestehenden Miete enthält.

Was steht jetzt in den Eckpunkten?

Die Eckpunkte sind noch nicht öffentlich. Es wird also ganz viel spekuliert. Ich orientiere mich nachfolgend an dem, was die Berliner Morgenpost und die LINKEN-Abgeordnete Gaby Gottwald dazu aufgeschrieben haben.

  • Für circa 1,4 Millionen nicht preisgebundene Wohnungen werden die Mieten für einen Zeitraum von fünf Jahren eingefroren.
  • Es wird eine generelle Mietobergrenze eingeführt, die noch genauer definiert werden muss. Bei Neuvermietung darf die Höhe der vorherigen Vertragsmiete und die Mietobergrenze nicht überschritten werden.
  • Liegen bestehende Mieten deutlich oberhalb der Mietobergrenze, können Mieter*innen einen Antrag auf Absenkung stellen. Fällt die amtliche Überprüfung positiv aus, wird die Miete auf die zulässige Obergrenze abgesenkt.
  • Erstvermietungen in Neubauwohnungen werden vom Landesgesetz ausgenommen. Gleiches trifft auf Sozialwohnungen zu, für die eigene Regelungen gelten.
  • Eine Umlage auf die Miete nach Modernisierung ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Modernisierungen, die eine maximale Umlage von 50 Cent pro Quadratmeter nicht überschreiten, sind genehmigungsfrei. Höhere Umlagen bei energetischen Modernsierungen unterliegen einem Genehmigungsvorbehalt und müssen 1:1 durch Einsparungen bei den Betriebskosten ausgeglichen werden.
  • Vermieter*innen, die durch die neuen Regelungen in eine wirtschaftliche Unterdeckung geraten, kann nach Antragstellung und Überprüfung eine Erhöhung der Miete genehmigt werden.
  • Vermieter*innen, die sich nicht an die neuen Regelungen halten, müssen mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro rechnen.

Es rauscht durch den Twitterwald darüber hinaus, dass das Gesetz rückwirkend gelten soll.

Die Sache mit den kurzfristigen Mieterhöhungen

Was hat es nun mit den kurzfristigen Mieterhöhungen auf sich? Wenn der Mietendeckel nicht gilt, dann gilt der § 558 BGB. Danach können Vermieter*innen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Vermieter*innen können frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung ein Mieterhöhungsverlangen geltend machen. Hinzu kommt, dass sich die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 15% erhöhen darf, da Berlin als Gemeinde gilt, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.  Wie schon geschrieben, ist davon auszugehen, dass -Mietdeckel hin oder her-  Vermieter*innen den neuen Mietspiegel eh genutzt hätten, um Mieterhöhungsverlangen zu verschicken.

Für Betroffene von Mieterhöhungen gilt, dass sie zunächst prüfen sollten, ob die Voraussetzungen des § 558 BGB überhaupt gegeben sind. Wenn nicht, einfach nicht zustimmen.

Der zentrale Punkt ist nun aber -im Hinblick auf den Mietendeckel- der § 558b BGB. Stimmen Mieter*innen dem Mieterhöhungsverlangen zu, ist die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Schreibens des/der Vermieter*in mit dem Mieterhöhungsverlangen zu zahlen. Die Mieter*innen haben (das ergibt sich aus Abs. 2) bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Schreiben mit dem Mieterhöhungsverlangen Zeit, die Zustimmung zu erklären. Tun sie dies nicht, kann der/die Vermieter*in auf Erteilung der Zustimmung klagen. Diese Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden. Wenn nun der Mietendeckel als Gesetz geschaffen wird, müsste er -um seinen Sinn und Zweck zu erfüllen- rückwirkend in Kraft treten. Andernfalls würde er ja -wie das Gebaren von Haus und Grund sowie einiger Vermieter*innen zeigt- ins Leere laufen. Sinnvoll wäre insoweit den Beschluss der Eckpunkte im Senat als Rückwirkungszeitpunkt anzusehen. Nehmen wir an, dies wäre am 18. Juni, dann wäre für die jetzt verschickten Mieterhöhungsverlangen die Frist von zwei Monaten noch nicht verstrichen und soweit dem Mieterhöhungsverlangen nicht zugestimmt wurde, gilt zu diesem Rückwirkungszeitpunkt noch die geltende Miete und nicht die verlangte erhöhte Miete. Denn der/die Mieter*in schuldet „mit der wirksamen Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen die erhöhte Miete von Beginn des dritten Monats an, der dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens folgt, so dass mindestens zwei Monate dazwischen liegen„. (BeckOK, § 558b, Rdn. 20).

Wenn nun ein*e Vermieter*in auf Mieterhöhung klagt und dazu anführt, dass zum Zeitpunkt des Verlangens der Mietendeckel noch nicht galt, müsste aus meiner Sicht ein Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass -soweit dies zutreffend ist- das Mieterhöhungsverlangen dem Grunde nach berechtigt ist, aber auf Grund des Mietendeckels keine Wirkung entfalten kann, da die frühestmögliche Frist der Wirksamkeit der Mieterhöhung nach dem Inkfrafttreten des Mietendeckels liegt. Der Mietendeckel setzt also das Mieterhöhungsverlagen, soweit die Zustimmungsfrist nach seinem Inkrafttreten liegt, außer Kraft.

Der nächste wahrscheinliche Einwand wird nun sein, dass eine solche Rückwirkung doch unzulässig sei. Außer dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot kennt das Grundgesetz aber kein allgemeines Verbot rückwirkender Gesetze (vgl. Prof. Schwarz, JA 2013, S. 683 ff.). Es wird zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden. Eine echte Rückwirkung liegt dann vor, wenn durch den Gesetzgeber nachträglich in bereits abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen wird. Eine unechte Rückwirkung liegt hingegen vor, wenn ein noch nicht abgeschlossener Sachverhalt einem neuen Rechtsregime unterworfen werden soll (so Schwarz, a.a.O.).  Der Mietendeckel wäre nach meiner Auffassung eine unechte Rückwirkung, die eine notwendige Reaktion auf die von Haus und Grund angezettelte Aktion und deren Befolgung durch Vermieter*innen in Form der Versendung von Mieterhöhungsverlangen darstellt. Selbst wenn das anders gesehen wird: Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1971 festgestellt, dass ein gesetzlicher Eingriff mit echter Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist, „wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist. Ob dieser, eine Rückwirkung rechtfertigende, Grund vorliegt, läßt sich nur unter Würdigung aller Umstände der konkreten Regelung beurteilen. Hierbei kann die Art und Bedeutung der durch den Eingriff betroffenen Rechtsposition eine Rolle spielen, (…) Jedoch kommt es für die Frage, ob der Bürger mit einer Änderung der Rechtslage rechnen mußte, nicht auf die subjektiven Vorstellungen der einzelnen Betroffenen und ihre individuelle Situation an, sondern darauf, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen„. (BVerfGE 32, 111; Rdn. 123).  In einer anderen Entscheidung hat das Bundesverfasungsgericht auch formuliert: „Ein Schutz des Vertrauens ist dann nicht gefordert, wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen war “ (BVerfGE 30, 367; Rdn. 387).

Kurz und gut: Aus meiner Sicht sind die jetzt versendeten Mieterhöhungsverlangen komplett sinnlos, weil bei rückwirkender Anwendung des Mietendeckels nicht einschlägig, soweit ihnen nicht vorher zugestimmt wurde.

Die Sache mit der Bestrafung der sog. sozialen Vermieter*innen

Aus meiner Sicht besteht für Panik kein Grund. Zum einen gibt es im Hinblick auf Modernisierungen in den Eckpunkten einen konkreten Regelungsvorschlag, wonach für Modernisierungen pro Quadratmeter 50 Cent genehmigungsfrei sind. Es kann ja jetzt jede*r selbst nachrechnen, was das für die jeweilige Wohnungsgröße bedeutet. Darüber hinaus werden insbesondere energetische Modernisierungen nicht ausgeschlossen; sie bleiben weiterhin möglich, deren „Mehrwert“ muss halt nur dargelegt werden.

Schließlich gibt es die sog. Härtefallregelung, nach der bei wirtschaftlicher Unterdeckung eine Erhöhung der Miete genehmigt werden kann.

An dieser Stelle will ich aber mit einem Missverständnis aufräumen. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auf notwendige Instandhaltungsmaßnahmen verwiesen, die zwangsläufig zu einer Mieterhöhung führen müssten. Instandhaltungsmaßnahmen sind aber nicht auf die Miete umlagefähig. Es obliegt jedem/jeder Vermieter*in in seiner Kalkulation der Miete die Instandhaltung von vornherein einzurechnen. Wenn Vermieter*innen, was zu begrüßen ist, seit Jahren die Miete nicht erhöht haben und trotzdem wirtschaftlich gearbeitet haben, scheint es mir nicht logisch, jetzt dringend auf Mieterhöhungen angewiesen zu sein, denn Inflation und höhere Baukosten gibt es nicht erst seit Anfang 2019.

Ich habe mir mal die Mühe gemacht und mir einen Teil der Wohnungsgenossenschaften in Berlin angesehen. Oder genauer gesagt, deren Geschäftstberichte.

  • Da wäre die GeWoSüd, Dort wurde die Durchschnittsmiete pro Quadratmeter seit 2014 um knapp 60 Cent erhöht, liegt aber immer noch unter 6 Euro. Die durchschnittliche Nettokaltmiete pro Quadratmeter sollte bis 2023 auf 6,81 €  erhöht werden, der Geschäftsbericht (S. 26) wendet sich bereits gegen den Mietendeckel, mithin war dieser bei der Erstellung des Geschäftsberichts schon präsent.
  • Bei der Märkischen Scholle eG wiederum ergibt sich aus dem Geschäftsbericht bis 30. September 2018, dass die Mieten von 2015/2016 bis 2017/2018 um knapp 45 Cent gestiegen sind und ebenfalls unter 6,00 € liegen.
  • Bei der Wohnungsbaugesellschaft Berolina e.G wird in dem Geschäftsbericht 2018 darauf verwiesen, dass die Erlösschmälerungen aus Leerstand  in Höhe von 47 T€  in der Betrachtung der Gesamtwirtschaftlichkeit von untergeordneter Bedeutung sind. Der Geschäftsbericht verweist darauf, dass auf die Anhebung bis zur orstüblichen Vergleichsmiete verzichtet wurde. Bei bestehenden Nutzungsverhältnissen sei seit 2015 auf Erhöhung des Nutzungesentgelts verzichtet worden. Es gibt einen Überschuss von 4.03 Mio €. Es soll nach dem Geschäftsbericht „partiellen Erhöhungen an die ortsübliche Vergleichsmiete“ geben. Konkreter heißt es: „Für den Anstieg der Erlöse wird eine moderate Steigerung von durchschnittlich 0,5 %/Jahr kalkuliert. Erlösschmälerungen aus Leerständen (überwiegend wegen baulicher Maßnahmen der Neuvermietung) werden mit 0,5 % kalkuliert.“ Im Hinblick auf die zukünftigen Berechnungen werden Unsicherheiten in Bezug auf die Grundsteuer angesprochen.
  • Bei der Wohnungsbaugenossenschaft „Vorwärts“ heißt es im Geschäftsbericht 2018, dass die durchschnittliche Soll-Nettokaltmiete 5,57 € pro Quadratmeter betrug. Um 205,3 T€  gestiegenen Umsatzerlösen stehen Erlösschmälerungen aus Leerstand in Höhe von 271,9 T€ gegenüber. Im Hinblick auf die Zukunft wird davon gesprochen, dass die Nutzungsgebühren sich am Berliner Mietspiegel orientieren und den genossenschaftlichen Förderauftrag berücksichtigen; deshalb werden  unangemessene Mietensteigerungen ausgeschlossen und es wird eine kontinuierliche Entwicklung bevorzugt.

Es gibt etwas, was sich durch alle Geschäftsberichte der hier aufgeführten Genossenschaften zieht: Ein Jahresüberschuss von mehr als 1 Mio. €. Ich glaube, wir erleben hier die gleichen Argumentationsmuster wie sie bei Steuererhöhungen und dem Mindestlohn immer wieder vorgetragen werden: Wenn ihr das macht, wandert die Wirtschaft ab und/oder wir gehen Pleite. Irgendwie ist das dann doch nie so eingetreten.

Kein verfassungsrechtlicher Schutz des größtmöglichen Profits

Zum Abschluss vielleicht noch folgender Hinweis. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Thema Eigentum schon so einige interessante Ausführungen gemacht:

  • Im Jahr 1981 formulierte das BVerfG: Die Gewährleistung des Rechtsinstituts wird nicht angetastet, wenn für die Allgemeinheit lebensnotwendige Güter zur Sicherung überragender Gemeinwohlbelange und zur Abwehr von Gefahren nicht der Privatrechtsordnung, sondern einer öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt werden.“ (Rdn. 188)
  • Im Jahr 1985 (BVerfG 1 BvL 23/84 u.a.) entschied das Bundesverfassungsgericht: „Das Privateigentum i. S. der Verfassung zeichnet sich in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand aus (…); sein Gebrauch soll aber >zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen<. Vorausgesetzt ist hierbei, daß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. Dieses Postulat einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung umfaßt auch das Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange des einzelnen Rechtsgenossen, der auf die Nutzung des Eigentumsobjektes angewiesen ist. (…)
  • Im Jahr 1996 heißt es beim Bundesverfassungsgericht: „Wird der Eigentumgsgegenstand dagegen einem Dritten zur entgeltlichen Nutzung überlassen und dient er deren Freiheitssicherung, so verlangt das Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Eigentumsnutzung eine verstärkte Rücksichtnahme auf ihre Belange. Je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug steht und eine soziale Funktion erfüllt, desto weiter reicht die Befugnis des Gesetzgebers zu Inhalts- und Schrankenbestimmungen.“  (Rdn. 103)

 

Ratlose Zahlensalatgedanken

Bevor eine politische Auswertung gemacht wird, lohnt sich ein Blick auf die Zahlen. Und die sind an verschiedenen Stellen interessant: Von den ingesamt 1.293 Wahlbewerber*innen waren 440 weiblich (34,03%). Bei einem Vergleich des Anteils weiblicher Bewerberinnen seit 1979 zeigt sich, dass 1999 der Anteil schon einmal bei 33% lag und danach wieder absank. Bei der Aufschlüsselung der einzelnen Parteien ist dann interessant, dass die Familienpartei eine rein männliche Kandidatenliste aufgestellt hat und die Partei Die Frauen ausschließlich weibliche Kandidatinnen. Altersmäßig stellt die 50-59jährigen die meisten Kandidierenden (321) und die über 70jährigen die wenigsten Kandidierenden (47). Auf der Webseite des Bundeswahlleiters Continue Reading →

Großer Bundestag oder Ende des Zweistimmenwahlrechts

Es war nur ein kurzer Aufschrei. Die Kommission bei Bundestagspräsident Schäuble, die ein neues Wahlrecht entwickeln sollte, blieb ohne Erfolg. Mittlerweile ist das schon fast wieder vergessen. Aufregung gibt es dann erst wieder nach der nächsten Bundestagswahl. Die Aufregung entstand, weil statt der gesetzlich vorgesehenen 598 Abgeordneten nach der letzten Wahl 709 Abgeordnete in den Bundestag einzogen. Schnell wurde die These des „zu großen“ Bundestages geschwungen, der zu teuer sei. Schon das fand ich ziemlich abstrus. Denn Demokratie darf aus meiner Sicht niemals unter dem Gesichtspunkt ihrer Finanzierbarkeit debattiert werden. Die These „zu groß“ führt aber auch in ein Dilemma. Continue Reading →

Bayrischer Sozialismus und der Unterschied zwischen Art. 14 und 15 GG

Markus Söder hat mal wieder zugelangt. Er sagt: „Enteignungen sind nun wirklich sozialistische Ideen und haben mit bürgerlicher Politik nichts zu tun.“ Was Markus Söder dabei übersieht: Wenn es danach geht, ist Bayern ein sozialistisches Land und macht seit vielen Jahren sozialistische Politik. Das ist halt das Problem, wenn Sozialismus kein geschützte Marke ist und jeder Depp sich darauf beziehen und behaupten kann, er würde Sozialismus machen. Wie sieht das mit Enteignungen in Bayern nun aus? Diese schöne Seite informiert darüber, dass Enteignungen im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen in Betracht kommen. Dankenswerterweise gelangt der/die geneigte Besucher*in von dort auch direkt zum Continue Reading →