Die Sache mit der Rente wegen Erwerbsminderung

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In der vergangenen Woche erhielt ich Post von der Rentenversicherung mit meiner Renteninformation. Danach habe ich wegen fehlender Pflichtbeitragszeiten keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Nein, ich will keinen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen, aber die Information hat mich dennoch geärgert. Weil es mir ums Prinzip geht. Und wenn ich mich erst mal richtig ärgere, dann versuche ich der Sache auf  den Grund zu gehen.

In der Zeit von 2009 bis 2017 hatte ich keine Möglichkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert zu sein. Aus Überzeugung und weil ich ja nicht in die Zukunft sehen kann, habe ich freiwillig weiter in die Rentenversicherung eingezahlt. Ich habe also in der gesetzlichen Rentenversicherung  Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge angesammelt. Die freiwilligen Beiträge in der Zeit von 2009 bis 2017 reichen aber nicht um einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu haben.

Nun habe ich das Privileg, dass ich nicht schutzlos dastehen würde. So jedenfalls interpretiere ich den § 22 Abs. 2 AbgG Bund. Auch über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Berlin gibt es für mich eine Absicherung.  Es geht mir also nicht um mich; es geht mir um die Tatsache, dass die Zahlung freiwilliger Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung offensichtlich nicht ausreicht um einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu haben. Und es geht mir darum, dass für viele Abgeordnete, soweit ich das recherchieren konnte, eine Lücke entsteht im Hinblick auf eine eventuelle Erwerbsminderung.

Das SGB VI regelt in § 1 SGB VI, wer versicherungspflichtig ist. Dies sind nach § 1 Abs. 1 SGB VI  Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Nach § 2 SGB VI sind auch bestimmte Selbständige versicherungspflichtig. In den Ziffern 1-8 werden einzelne Bereiche aufgezählt; die wohl als Auffangziffer gedachte Nr. 9 erfasst Selbständige nur unter der Bedingung, dass sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (a) und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (b). Mithin werden gerade nicht alle Selbständigen erfasst. Klassische Soloselbständige dürften zum Beispiel nicht erfasst sein, da sie im Regelfall ja nicht auf Dauer nur für einen Auftraggeber/eine Auftraggeberin tätig sind, es sei denn, sie fallen unter das Künstlersozialversicherungsgesetz. Es gibt noch die sonstigen Versicherten nach § 3 SGB VI und die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 SGB VI. Hier gibt es den Absatz 2, der eine Möglichkeit insbesondere für Selbständige bietet, doch noch versicherungspflichtig zu werden. Sie müssten, soweit sie nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Antrag zur Versicherungspflicht stellen. Dieser Antrag ist bindend für die gesamte Tätigkeit. Neben der Pflichtversicherung gibt es noch die freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI.

Die Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI verlangt nun in Abs. 1 Nr. 2, dass jemand in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Mithin muss eine Pflichtversicherung von mindestens drei Jahren vorliegen. In Abs. 5 gibt es noch die Ausnahme, dass auf die Pflichtbeitragszeit verzichtet wird, wenn „die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist„. Die allgemeine Wartzeit wird in § 50 SGB VI geregelt, die vorzeitige Wartezeiterfüllung in § 53 SGB VI. Die Voraussetzung der drei Jahre Pflichtversicherung soll -so Kommentare- sicherstellen „dass der Versicherte im Zeitpunkt seiner Erwerbsminderung einen engen Bezug zur Solidargemeinschaft hatte“. Warum dieser enge Bezug aber nur durch Pflichtbeiträge hergestellt werden können soll erschließt sich mir nicht. Gerade wenn jemand nicht verpflichtet ist Beiträge zu zahlen, dies aber freiwillig tut, dann spricht das doch für einen engen Bezug zur Solidargemeinschaft.

Mal angenommen, ich würde mit meinem besten Freund/meiner besten Freundin eine Agentur für juristisch-politische Beratung aufmachen und wir würden zwei Personen im Sekretariat beschäftigen. Diese beiden Personen wären pflichtversichert in der Rentenversicherung, wir Inhaber*innen der Beratungsfirma aber nicht. Wir sind keine Beschäftigten im Sinne des § 1 SGB VI und fallen auch nicht unter die Selbständigen des § 2 SGB Nr. 9 VI. Wir könnten einen Antrag auf Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI stellen oder uns freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Den Antrag müssen wir innerhalb von fünf Jahren stellen. Wenn wir den Antrag nicht stellen und einfach nur freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sind wir raus aus einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (wenn ich jetzt etwas übersehen habe, dann wäre ich für einen Hinweis dankbar.).

Aber gehen wir mal zurück zu Abgeordneten. Hier gibt es sehr unterschiedliche Rechtslagen und damit auch sehr unterschiedlichen Schutz, soweit Erwerbsminderung nach dem Mandat eintritt. Ich weiß nicht, ob jemals ein*e Abgeordnete*r versucht hat, während der Abgeordnetenzeit einen Antrag auf Pflichtversicherung zu stellen und was dann passiert ist. Wenn es das je gab, würde mich das Ergebnis interessieren. Denn angebracht scheint es mir zu sein, wenn ich mir die Regelungen für die jeweiligen Parlamente so ansehe. Tatsächlich ergibt sich aus meiner Sicht für die meisten Abgeordneten eine riesige Lücke im Hinblick auf eine mögliche Rente wegen Erwerbsminderung, insbesondere dann, wenn es einen Anspruch auf Altersversorgung nur für Mindestmitgliedschaftszeiten von mehr als 5 Jahren gibt. Konkret sieht es so aus (das Mindestalter ist nicht mit aufgeführt worden):

  • Bund:  Altersentschädigung wenn 1 Jahr MdB (§ 19 Abs. 1) und Leistung wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen § 19 erfüllt (§ 22)
  • Baden-Württemberg: zusätzlicher monatlicher Betrag bei Nachweis der Verwendung für Altersvorsorge (§ 11) und keine Regelung für Gesundheitsschäden nach dem Mandat
  • Bayern:  Altersentschädigung wenn 10 Jahre MdL (Art. 12)  und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des Art. 12 erfüllt
  • Berlin[1]: Altersentschädigung wenn 9 Jahre MdA (§ 11) oder Option Übernahme freiwilliger Beiträge zur GRV und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 11 erfüllt
  • Brandenburg:  zusätzlicher Betrag zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Versorgungswerk (§ 5 Abs. 2) + 30 Monate Mindestbeitrag (§ 15 Abs. 5) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn 5 Jahre MdL und 3 Jahre nach Ausscheiden (§ 16 Abs. 1)
  • Bremen:  zusätzlicher monatlicher Betrag bei Nachweis der Verwendung für Altersvorsorge (§ 12 Abs. 1)  und keine Regelung zu Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat
  • Hamburg: Altersversorgung wenn 1 Jahr Abgeordnete*r (§ 11) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 11 erfüllt (§ 12)
  • Hessen:  Altersentschädigung wenn 6 volle Jahre MdL (§ 10) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn in Übergangsgeldzeitraum auf Antrag (§ 13 Abs. 2)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Altersentschädigung wenn 1 Jahr MdL (§ 17) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Mindestalter für Rente noch nicht erreicht (§ 20 Abs. 1)
  • Niedersachsen:  Altersentschädigung wenn 5 Jahre MdL (§ 18) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 18 erfüllt (§ 20a)
  • Nordrhein-Westfalen: zusätzlicher Betrag zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Versorgungswerk (§ 5) + 30 Monate Mindestbeitrag (§ 10) und
    keine Regelung zu Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat
  • Rheinland-Pfalz:  Altersentschädigung wenn 10 Jahre MdL  (§ 11) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 11 erfüllt (§ 14)
  • Saarland:  Altersentschädigung wenn 10 Jahre MdL (§ 11) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 11 erfüllt (§ 14)
  • Sachsen: Altersentschädigung durch monatlichen Beitrag zur freiwilligen Versicherung  in der GRV (§ 13) oder auf Antrag wenn 10 Jahre MdL (§ 14b) sowie Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 14b erfüllt (§ 16)
  • Sachsen-Anhalt: Altersentschädigung ohne Mindestzeit als MdL (§ 18) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen § 18 erfüllt (§ 20)
  • Schleswig-Holstein:  zusätzlicher Betrag, soweit Nachweis, dass zu 85% für Altersvorsorge (§ 17) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn  5 Jahre MdL und 3 Jahre nach Ausscheiden (§ 20)
  • Thüringen:  Altersentschädigung wenn mindestens 6 Jahre MdL (§ 13) sowie Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat in einer „kann-Regelung“ während Zeitraum des Übergangsgeld (§ 16)

Aus meiner Sicht muss die Regelung in § 43 SGB VI dringend verändert werden. Gerade wenn es darum geht, dass die Rentenversicherung attraktiv für viele Menschen werden soll. Oder anders gesagt: Wer freiwillig zahlt, sollte nicht ohne Anspruch dastehen. Es darf keine Lücken in den Ansprüchen geben. Klar bedeutet dies den Grundsatz zu überdenken, dass grundsätzlich das Versicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherung für Beschäftigte darstellt. Wenn politisch beispielsweise von der LINKEN immer wieder propagiert wird, dass die Rentenversicherung für alle Erwerbstätigen gelten soll, dann wäre der erste Schritt entweder die Unterscheidung zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung abzuschaffen oder freiwillig Versicherten die gleichen Ansprüche wie Pflichtversicherten zuzusprechen.

Die Sache mit der Altersentschädigung (für Abgeordnete)

Der nachfolgende Text ist nicht neu. Im Kern steht er schon hier.  Es scheint mir aber an der Zeit, auch an dieser Stelle das Thema Altersentschädigung für Abgeordnete aufzumachen. Vorweg: Tatsächlich ist die Altersentschädigung für (Bundestags)Abgeordnete ein ungerechtfertigtes und im Übrigen auch unnötiges Privileg. Es ist aber möglich -selbst getestet- freiwillig (weiter) in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Das führt zwar nicht zu einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI), weil es an den nötigen Pflichtbeitragszeiten fehlt, aber für die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die freiwillige Weiterzahlung eine notwendige Sache. Aber zurück zur Debatte um Continue Reading →

Unsere Wähler*innen

Nach jeder Wahl gibt es die gleichen Aussagen. Politiker*innen aller Parteien sprechen davon, dass sie ihre Wähler*innen gewonnen oder verloren haben und dass es darum geht „unsere“ Wähler*innen wiederzugewinnen oder zu halten. Das Wort „unsere“ macht nun einen Eigentums- oder Besitzanspruch deutlich, der m.E. ein wesentliches Element von Wahlen verkennt. Ein wesentliches Element von Wahlen ist, dass mit jeder neuen Wahl die Wähler*innen neu gewonnen werden müssen. Es gibt kein Abo auf ein Kreuz bei Wahlen. Ich kann mit meiner Politik Wähler*innen verlieren oder hinzugewinnen. Und die Wahlentscheidung für eine Partei hat bei den Einen den Grund X und bei Continue Reading →

Als hätte es die Entscheidung des BVerfG nicht gegeben

Da gibt es also einen geleakten Arbeitsstand eines Gestzes für einen Mietdeckel  in Berlin und die Immobilienlobby steht Kopf. Aber nicht nur diese. Auch bei einigen anderen drehen alle Sicherungen durch. Da wird davon gesprochen, dass die LINKEN Berlin anzünden. An anderer Stelle wird von Kamikaze geschrieben. Das Unternehmen Vonovia hat schon ausgerechnet, das „eine Mietobergrenze (…) die Mieteinnahmen in Berlin im kommenden Jahr um 20 bis 25 Millionen Euro reduzieren (würde)„. Die FDP wittert, was auch sonst, „Sozialismusfantasien„. Auch Enthüllungsjournalisten*innen sind aktiv und weisen darauf hin, dass diese Lompscher ja nur umsetze  was die linksradikale „Interventionistische Linke“ schon mal Continue Reading →

Hauptsache für mich ändert sich nichts

Wenn ich mir so Beiträge auf Twitter und Facebook anschaue, scheint es mir ein neues Phänomen zu geben. Die Entdeckung der Arbeiterklasse zur Rechtfertigung der Aufrechterhaltung des eigenen Lebensstils. Mal mehr, mal weniger direkt wird dort vertreten, dass Konsumkritik oder die Überprüfung des eigenen Verhaltens im Hinblick auf den nicht mehr ignorierbaren Klimawandel nicht sinnvoll ist, die Arbeiterklasse durch solche Ansinnen unterdrückt wird und überhaupt nur eine Überwindung des Kapitalismus (Systems) eine Lösung bringt. Wer also auch auf individuelle Verantwortung hinweist, der verstellt die große Klassenauseinandersetzung. Nun habe ich überhaupt nichts gegen die Überwindung des Kapitalismus (Systems). Im Gegenteil. Ich Continue Reading →

Grundrecht auf Wohnen zählt mehr als höchstmögliche Rendite

Sollte ich die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Mietpreisbremse in einem Satz zusammenfassen, würde es der aus der Überschrift dieses Blogbeitrages sein. Aber diese Entscheidung bietet noch soviel mehr an wichtigen Aussagen. Die wohl zentrale Aussage der Entscheidung findet sich in Randnummer 76: „Auf dem sozialpolitisch umstrittenen Gebiet des Mietrechts müssen Vermieterinnen und Vermieter aber mit häufigen Gesetzesänderungen rechnen und können nicht auf den Fortbestand einer ihnen günstigen Rechtslage vertrauen (…). Ihr Vertrauen, mit der Wohnung höchstmögliche Mieteinkünfte erzielen zu können, wird durch die Eigentumsgarantie nicht geschützt, weil ein solches Interesse seinerseits vom grundrechtlich geschützten Eigentum nicht umfasst ist.“ Das Continue Reading →

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof und das Wahlrecht

An dieser Stelle hatte ich mich beschwert, dass bei der einstweiligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Sachsen zur Teilzulassung der Liste der AfD keine Begründung mitgeliefert wurde. Nun liegt die Begründung des Urteils vor. Im Beitrag aus dem Juli formulierte ich drei Fragen. Im Kern ging es darum, ob eine Listenaufstellung nur in einer -auch fortgesetzten- Versammlung stattfinden darf, wie verbindlich die formalen Voraussetzungen des Wahlrechts sind und ob der Landeswahlausschuss formal gebunden ist. Schließlich ging es auch um die Frage, welche Rechte von wem (Partei oder betroffene Personen) im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können und in welchem Verhältnis diese Continue Reading →

Urteil ohne Begründung

Ich habe versucht, mich nicht aufzuregen. Es blieb bei dem Versuch. Ich rege mich auf. Über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen.  Darüber, dass er ein Urteil im Verfassungsbeschwerdeverfahren der AfD gegen die Teilnichtzulassung ihrer Liste getroffen hat, ohne einen Satz Begründung. Da sagt die nichtssagende Presseerklärung mehr als das Urteil. Und ich habe mich aufgeregt, dass dieser Fakt niemanden aufregt. Für Wahl- und Parteienrecht interessiere ich mich seit meinem Jurastudium. Deswegen ist dieser Blog auch mit recht vielen Artikeln zum Wahl- und Parteienrecht gefüllt. Von daher habe ich ein fachliches Interesse zu erfahren, warum der Verfassungsgerichtshof Sachsen so entschieden hat, Continue Reading →

Vergessene Dinge: Die Reform der Tötungsdelikte

Es ist schon eine Weile her, da gab es Debatten um eine Reform der Tötungsdelikte. Die Debatten sind leider verstummt. Worum geht es? Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen Mord und Totschlag. Lange schon hält sich das Missverständnis, dass Mord die vorsätzliche Tötung eines Menschen ist, also eine mit Willen und Wollen des Todes. Das ist aber nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht der Fall. Auch der Totschlag ist eine Tötung mit Wissen und Wollen, also mit Vorsatz. Alles andere wäre eine fahrlässige Tötung (By the Way: Die Debatte zur Abgrenzung von Fahrlässigkeit und Vorsatz wird dann immer in den Raserfällen debattiert. Continue Reading →

Eine hochgefährliche Entwicklung

Vor einer Woche war ich noch um Urlaub. Ich radelte zufrieden durch die Gegend, ich war sicher: Trotz aller Schei*** in der Welt, die Demokratie wird verteidigt. Seit knapp einer Woche sinkt mein Vertrauen in die Bereitschaft zur Verteidigung der Demokratie geradezu täglich. Fassungslos und verzweifelt beobachte ich eine Entwicklung, bei der Recht zum Anhängsel politischer Opportunitäten wird. Geht diese Entwicklung so weiter, dann endet das irgendwann in der Aufhebung der Gewaltenteilung, damit dem Ende des Rechtsstaats und der Demokratie. Ich komme aus einer Gesellschaft, in der schon einmal das Recht Anhängsel politischer Opportunität war. Ich will das nicht mehr! Continue Reading →