Wenn ich mal groß bin, dann entwickle ich ein Geschäftsmodell mit dem ich jede Menge Schotter mache. Das könnte ungefähr so laufen:

Eine Freundin und ich lassen eine Software entwickeln, die verschieden Portale auf Urheberrechtsverletzungen scannt. Ganz hervorragend dürften sich Fotoportale eigenen, wie flickr.com oder pixelio.de. Ist die Software fündig geworden, geht’s los. Meine Freundin hat einen Verband oder Verein gegründet. Also einen, über den man im Internet nicht wirklich viel findet. Meine Freundin nimmt die gescannten Ergebnisse und nimmt Kontakt zu den betroffenen Urheber/innen, hier den Fotografen/innen, auf und macht ihnen ein Angebot. Obwohl die Fotografen/innen ihre Bilder im Rahmen einer CC-Lizenz veröffentlicht haben, ist den Verwender/innen der Fotos irgendwo ein Fehler unterlaufen und das sollten sich doch die Fotografen/innen bitte nicht gefallen lassen. Es könnte ja zum Beispiel sein, dass jemand auf seiner Homepage zwar den Namen des/der Fotografen/in angegeben hat. Auch hat der/die Vewender/in noch daran gedacht, auf das Portal zu verweisen, also…

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat einen Referententwurf zum Urhebervertragsrecht veröffentlicht. Tatsächlich ist das Urhebervertragsrecht wenn es um die Einnahmeseite bei Urheberinnen und Urhebern geht das zentrale Gesetz. Im Urheberrecht gibt es -sehr vereinfacht- drei große Player: (1) Die Urheber/innen. Sie schaffen das kreative Werk. (2) Die Verwerter/innen & Intermediäre. Diese  verbreiten das Werk, manchmal (Bücher/Musik) stellen sie es auch her. (3) Die Nutzer/innen. Sie wollen das Werk lesen/hören/sehen. Die Verwertungsrechte werden von den Urheber/innen relativ häufig an Verwerter/innen abgetreten oder übertragen, damit diese das Werk der Urheber/innen verbreiten und/oder herstellen.

Der Referententwurf konstatiert, völlig zu Recht, eine gestörte Vertragsparität. Nach dem Referentenentwurf (S. 14) betrug zum Stichtag 1. Januar 2014 das jährliche Durchschnittseinkommen der bei der Künstlersozialkasse aktiv Versicherten rund 15.000 Euro. Als Ursache macht der Referentenentwurf auch aus, „dass Kreative nur in kleiner Zahl in Verbänden und Vereinigungen organisiert sind und deshalb nur über eine schwache kollektive Verhandlungsmacht verfügen„. Das führe zu…

Zumindest in den sozialen Netzwerken spielt dieser Artikel über Senioren/innen und Urheberrecht eine größere Rolle. In dem Artikel geht es um Senioren/innen, die sich in einem Cafè treffen und Volkslieder singen. Doch dann passiert laut Artikel das: „Ende April teilte die Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) der Betreiberin des kleinen Kulturcafés, in dem sich die Senioren treffen,  mit, dass sie für das Musizieren  zahlen müsse. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die zum Teil dementen Damen mit ihrem Gesang Urheberrechte verletzten.“ Das Singen soll nun nicht mehr stattfinden.

Ja, richtig gelesen. Das Cafè solle zahlen, weil die Senioren/innen Volkslieder singen und dies Urheberrechte verletze. Nach Ansicht der GEMA falle dies unter den Tarif mit dem Tarifmerkmal U-V II +II 2a, was wohl Einzelveranstaltung mit Live-Musik umfasst. Soweit so gut. Aber Volksmusik? Das Urheberrecht gilt doch nur, wenn der Urheber/die Urheberin noch nicht mehr als 70 Jahre tot ist. Das ergibt sich aus dem Read more Senioren, Kindertagesstätten und das Urheberrecht