Bisher bin ich tatsächlich nicht dazu gekommen, mich detaillierter mit der EU-Urheberrechtslinie zu beschäftigen. Heute habe ich nun endlich Zeit dafür gefunden.

Bevor ich im Detail auf die Debatte um die EU-Urheberrechtsrichtline eingehe, will ich erst einmal erläutern, was eine Richtlinie der EU überhaupt ist. Im Gegensatz zur Verordnung (wie EU-Datenschutzgrundverordnung) ist die Richtlinie nur insofern ein verbindlicher Rechtsakt, als in ihm ein von allen EU-Ländern zu erreichendes Ziel festgelegt wird. Es ist jedoch Sache der einzelnen Länder, eigene Rechtsvorschriften zur Verwirklichung dieses Ziels zu erlassen. Oder um es noch einfacher zu sagen: Eine Verordnung der EU gilt direkt in allen Mitgliedsländern, eine Richtlinie muss in nationales Recht umgesetzt werden. Eine Richtlinie wird im sog. ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen, das sich in Art. 294 AEUV findet. An ihm sind sowohl die Kommission als auch das Europäische Parlament und die Regierungen der Mitgliedstaaten der EU beteiligt.

Die EU-Urheberrechtsrichtlinie (hier im Original) mit Stand…

Nachfolgender Beitrag erschien am 8. Februar 2016 auf irights.info und wird hier aus Dokumentationszwecken mit Einverständnis von irights.info wiedergebeben.

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Gegen die geplante Reform des Urhebervertragsrechts hat der Rechtswissenschaftler Christoph Möllers verfassungsrechtliche Bedenken (PDF) geltend gemacht und im Interview mit iRights.info erläutert. Er vertritt die Auffassung, die im Referentenentwurf des Justizministeriums vorgesehenen Regelungen griffen zu stark in die Berufsfreiheit der Verleger*innen ein. Sie seien in ihrer Wirkung „näher an einer Berufszulassungs- als einer Berufsausübungsregelung“.

Im Entwurf wird ein Rückrufrecht für Urheber*innen nach Ablauf von fünf Jahren vorgeschlagen. Urheber*innen könnten also zum Beispiel zu einem Verlag wechseln, der ihnen für ihr Werk bessere Konditionen bietet. Allerdings nicht bedingungslos: Der Rückruf ist nur möglich, „sofern sich ein anderer Vertragspartner zur Nutzung nach dem Rückruf verpflichtet hat“. Hinzu kommt noch ein Vorkaufsrecht des bisherigen Verlags. Die Regelung soll die „individualrechtliche Stellung der Kreativen“ stärken.

Mölllers verfassungsrechtlichen Bedenken beziehen sich…

Bevor es ein paar wenige Tage in den Urlaub geht, ein kleiner Rückblick auf das Jahr 2015. Es war -wie die Jahre zuvor- ein Pendeln zwischen Digitaler Politik und Rechtspolitik. Manchmal überschneidet sich das ja auch. Natürlich gab es auch jede Menge innerparteilicher Debatten, es gab Griechenland, die widerlichen Fratzen von Pegida und AfD und viel Solidarität mit Geflüchteten.

Januar

Es ging um Pegida (einmal hier und einmal hier) um Blasphemie und denunziatorische Kommunikation.

Februar

Die Debatten um Karenzzeiten und Griechenland standen auf der Tagesordnung (hier und hier). Griechland wird mich noch bis in den August hinein beschäftigen.

März

Der März war ein digitaler Monat. Erst die Digitalisierung der Landwirtschaft, denn die Störerhaftung und schließlich ein Buch zu digitalen Dimension der Grundrechte. Die Störerhaftung ist noch nicht abgeschlossen. Im Jahr 2016 wird das Thema also wieder aufgerufen.

April

Eigentlich…

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat einen Referententwurf zum Urhebervertragsrecht veröffentlicht. Tatsächlich ist das Urhebervertragsrecht wenn es um die Einnahmeseite bei Urheberinnen und Urhebern geht das zentrale Gesetz. Im Urheberrecht gibt es -sehr vereinfacht- drei große Player: (1) Die Urheber/innen. Sie schaffen das kreative Werk. (2) Die Verwerter/innen & Intermediäre. Diese  verbreiten das Werk, manchmal (Bücher/Musik) stellen sie es auch her. (3) Die Nutzer/innen. Sie wollen das Werk lesen/hören/sehen. Die Verwertungsrechte werden von den Urheber/innen relativ häufig an Verwerter/innen abgetreten oder übertragen, damit diese das Werk der Urheber/innen verbreiten und/oder herstellen.

Der Referententwurf konstatiert, völlig zu Recht, eine gestörte Vertragsparität. Nach dem Referentenentwurf (S. 14) betrug zum Stichtag 1. Januar 2014 das jährliche Durchschnittseinkommen der bei der Künstlersozialkasse aktiv Versicherten rund 15.000 Euro. Als Ursache macht der Referentenentwurf auch aus, „dass Kreative nur in kleiner Zahl in Verbänden und Vereinigungen organisiert sind und deshalb nur über eine schwache kollektive Verhandlungsmacht verfügen„. Das führe zu…